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   OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06   

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OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06 (https://dejure.org/2006,7061)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06 (https://dejure.org/2006,7061)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 3 Ss OWi 39/06 (https://dejure.org/2006,7061)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • verkehrslexikon.de

    Feststellung der Rechtskraft einer Voreintragung und zum Absehen vom Regelfahrverbot wegen zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes; Lästigkeiten bei der Berufsausübung und sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens als zwangsläufige Folgen jedweden Fahrverbots; Erleidung erheblicher finanzieller Einbußen durch das Fahrverbot; Überschreitung der nach ...

  • Judicialis

    BKatV § 4

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Fahrverbot - bloße Lästigkeit bei der Berufsausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4
    Fahrverbot; Absehen; Begründung; berufliche Gründe; Existenzgefährdung; Unannehmlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Essen - 47 OWi 455/05
  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 01.07.2003 - 4 Ss OWi 416/03

    Fahrverbot, Absehen, Wiederhplungstäter, beharrlicher Verstoß

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
    Insofern hat das Amtsgericht nicht bedacht, dass insbesondere bei Wiederholungstätern mit Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hingenommen werden kann, dass für bestimmte Berufsgruppen ein sie trotz ihrer Unbelehrbarkeit von der Verhängung eines Fahrverbots ausnehmendes Sonderrecht geschaffen wird (zu vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2004 - 3 Ss OWi 77/04 -, OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2003 - 4 Ss OWi 416/03 -).
  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 3 Ss OWi 77/04

    Fahrverbot; Vorbelastungen; berufliche Gründe; Existenzgefährdung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
    Insofern hat das Amtsgericht nicht bedacht, dass insbesondere bei Wiederholungstätern mit Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hingenommen werden kann, dass für bestimmte Berufsgruppen ein sie trotz ihrer Unbelehrbarkeit von der Verhängung eines Fahrverbots ausnehmendes Sonderrecht geschaffen wird (zu vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2004 - 3 Ss OWi 77/04 -, OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2003 - 4 Ss OWi 416/03 -).
  • OLG Hamm, 22.06.2004 - 3 Ss OWi 350/04

    Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Urlaub; Beschäftigung eines Fahrers

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
    Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes reicht es jedoch nicht aus, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötigt und durch ein Fahrverbot eine die wirtschaftliche Existenz jedoch nicht bedrohende erhebliche finanzielle Einbuße erleidet (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2002 - 3 Ss OWi 620/02 - und 22.06.2004 - 3 Ss OWi 350/04 - m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
    § 4 BKatV konkretisiert im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (zu vgl. BGHSt 38, 125, 132) und gewährleistet damit die Gleichbehandlung des Betroffenen, wodurch auch ein Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird (zu vgl. BGH, NStZ 92, 286, 288).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
    Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. den Regelbeispielen der BKatV abzusehen (zu vgl. BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm, NZV 1997, 185).
  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91

    Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
    § 4 BKatV konkretisiert im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (zu vgl. BGHSt 38, 125, 132) und gewährleistet damit die Gleichbehandlung des Betroffenen, wodurch auch ein Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird (zu vgl. BGH, NStZ 92, 286, 288).
  • OLG Hamm, 22.08.2002 - 3 Ss OWi 620/02

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Absehen vom Fahrverbot, berufliche Nachteile,

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
    Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes reicht es jedoch nicht aus, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötigt und durch ein Fahrverbot eine die wirtschaftliche Existenz jedoch nicht bedrohende erhebliche finanzielle Einbuße erleidet (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2002 - 3 Ss OWi 620/02 - und 22.06.2004 - 3 Ss OWi 350/04 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 3 Ss OWi 1304/95

    Zum Umfang der Ermessens-Überprüfung bei Regelverstößen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
    Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. den Regelbeispielen der BKatV abzusehen (zu vgl. BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm, NZV 1997, 185).
  • AG Neuruppin, 30.10.2017 - 82.1 OWi 67/17

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots

    Dem Fahrverbot immanente Erschwernisse und Unannehmlichkeiten beruflicher oder sonstiger Art, wie sie jeden vergleichbaren Betroffenen ebenso treffen würden, sind dabei als selbstverschuldet hinzunehmen (OLG Hamm Beschl. v.23.2.06, 3 Ss OWi 39/06).
  • AG Neuruppin, 29.10.2017 - 82.1 OWi 67/17
    Dem Fahrverbot immanente Erschwernisse und Unannehmlichkeiten beruflicher oder sonstiger Art, wie sie jeden vergleichbaren Betroffenen ebenso treffen würden, sind dabei als selbstverschuldet hinzunehmen (OLG Hamm Beschl. v.23.2.06, 3 Ss OWi 39/06).
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