Rechtsprechung
OLG Hamm, 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
OWiG § 80; GG Art. 103; StPO § 265
Hinweis auf Verdoppelung des Regelsatzes, Beweiskraft des Protokolls, Überraschungsentscheidung, Beschränkung der Zulassung - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
OWiG § 80 Abs. 1 und 2, GG Art. 103 Abs. 1
Hinweis auf Verdoppelung des Regelsatzes, Beweiskraft des Protokolls, Überraschungsentscheidung, Beschränkung der Zulassung
- verkehrslexikon.de
Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren; Erhöhung des Bußgeldes im gerichtlichen Verfahren ohne Hinweis an den Betroffenen; Zulässigkeit der Zulassungsbeschränkung einer Rechtsbeschwerde
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren; Erhöhung des Bußgeldes im gerichtlichen Verfahren ohne Hinweis; Zulässigkeit der Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Rechtlicher Hinweis im OWi-Verfahren bei Erhöhung der Geldbuße erforderlich? Vielleicht...
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Verdoppelung der Geldbuße: Rechtlicher Hinweis erforderlich
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Keine Hinweispflicht bei Verdoppelung der Geldbuße
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Verdoppelung des Bußgeldes ohne vorherige Anhörung
Verfahrensgang
- AG Herford - 11 OWi 896/08
- OLG Hamm, 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Bamberg, 18.01.2011 - 3 Ss OWi 1696/10
Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verantwortlichkeit eines …
Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht; denn Sinn der Regelung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. neben BGHSt 24, 15, 21 = NJW 1971, 389, 391 = DAR 1971, 81 ff. = VerkMitt 1971, Nr. 12 aus der neueren Rspr. zuletzt u.a. OLG Hamm DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. OLG Köln DAR 2009, 408 und OLG Köln NStZ-RR 2010, 88 = NZV 2010, 270 = VerkMitt 2009, Nr. 85 = VRR 2009, 468;… siehe auch die einschlägigen Kommentierungen u.a. bei Göhler- Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rdnr. 1, 1a, 3 und 16 f ff.;… KK- Senge OWiG 3. Aufl. § 80 Rn. 36 f., 43 f.;… Bohnert OWiG 3. Aufl. § 80 Rn. 13, 28 ff. sowie Burhoff- Junker , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. Rn. 2219, insbesondere Rn. 2222 und 2237, jeweils m.w.N.). - OLG Stuttgart, 11.06.2010 - 5 Ss 321/10
Bußgeldverfahren in Abwesenheit des Betroffenen: Richterlicher Hinweis bei …
Diese Ansicht steht im Einklang mit den von der Verteidigung zitierten Beschlüssen des Thüringer OLG (1 Ss 346/06) und OLG Hamm (3 Ss OWi 622/09).Eine Beschränkung der Zulassung insoweit ist möglich (…vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 17; OLG Hamm 3 Ss OWi 622/09 m.w.N. - zitiert nach Juris -).
- OLG Hamm, 09.08.2016 - 1 RBs 181/15
Hinweispflicht des Gerichts zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen
Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn es sich bei der Erhöhung der Geldbuße um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, d.h., wenn der Betroffene ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht damit rechnen muss, dass die gegen ihn im Bußgeldbescheid verhängte Regelgeldbuße erhöht werden würde (…vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Jena, Beschluss vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 -, BeckRS 2007, 18120; diesem folgend: OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09 - BeckRS 2009, 89475).
- OLG Dresden, 14.03.2018 - 23 Ss 168/18
Zulässigkeit der unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das …
Diese Verpflichtung des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten (auch) Gelegenheit zu Rechtsausführungen zu geben, erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht auch darauf, mit ihnen Rechtsgespräche zu führen und zu diesem Zweck auf eigene Rechtsansichten hinzuweisen (vgl. BVerfGE 54, 110 , [117]. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises ist aber dann nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, wenn sie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient. Eine solchermaßen verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, wobei es auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts nicht ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009, Az. 3 Ss OWi 622/09, juris Rdnr. 1 m.w.N.).Eine Beschränkung der Zulassung ist möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009, Az. 3 Ss OWi 622/09, juris Rdnr. 16;… KK-WiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 80 Rdnr. 52).".
- KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei irrig inhäsivem Tatgericht
Dies ist zweifelhaft, weil der Senat bereits verschiedentlich angedeutet hat, dass er entgegen dem Thüringer OLG (VRS 113, 330) und dem OLG Hamm (DAR 2010, 99) der Meinung ist, dass ein Bußgeldrichter in der Regel nicht darauf hinweisen muss, wenn er eine Erhöhung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße beabsichtigt (vgl. NZV 2015, 355; VRS 113, 293 und Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 3 Ws (B) 260/14 - und 22. August 2014 - 3 Ws (B) 437/14 -). - OLG Bamberg, 11.10.2010 - 3 Ss OWi 1380/10
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Erforderlichkeit eines gerichtlichen Hinweises bei …
Die vom Betroffenen angeführten Beschlüsse des OLG Hamm vom 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09 (DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. m. Anm. Burhoff ) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 ( VRS 113, 330 ff.) führen nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 121 GVG. - KG, 01.11.2018 - 3 Ws (B) 253/18
Rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren: Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines …
Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt und bedarf deshalb keiner erneuten Entscheidung durch den angerufenen Senat, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009 - 3 Ss OWi 622/09 - in juris; KG, Beschluss vom 18. März 2013 - 3 Ws (B) 101/13-).". - BayObLG, 17.09.2019 - 202 ObOWi 1888/19
Zur Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für die sofortige Kostenbeschwerde
Denn der Sinn der gesetzlichen Zulassungsregelungen besteht gerade nicht in der Herstellung der rechtlich 'richtigen' Entscheidung im Einzelfall (vgl. neben BGHSt 24, 15, 21 = NJW 1971, 389, 391 = DAR 1971, 81 ff. = VerkMitt 1971, Nr. 12 u.a. OLG Hamm DAR 2010, 99; OLG Köln DAR 2009, 408 und NStZ-RR 2010, 88 = NZV 2010, 270 = VerkMitt 2009, Nr. 85;… siehe auch die einschlägigen Kommentierungen u.a. bei Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 80 Rn. 1 f., 3, 16 ff. und KK/Hadamitzky OWiG 5. Aufl. § 80 Rn. 36 f., 43, jeweils m.w.N.). - OLG Naumburg, 07.12.2021 - 1 Ws 204/21
Keine Hinweispflicht des Gerichts auf Erhöhung der Geldbuße Hinweispflicht des …
Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 1 Ss 346/06; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009, 3 Ss OWi 622/09; differenzierend Beschluss vom 09. August 2016, III-1 RBs 181/15 - alle zitiert nach juris), zweifelt der Senat schon deshalb an (ebenso vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2019, 202 ObOWi 1446/19; KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 Ws (B) 78/14; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010, 3 Ss OWi 1380/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2010, 5 Ss 321/10; OLG Dresden, Beschluss vom 29. November 2002, Ss (OWi) 599/02 - alle zitiert nach juris), weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder -anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (…vgl. Meyer-Goßner, StPO 64. Aufl., § 411 Rn 11).