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   OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09   

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OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 (https://dejure.org/2009,8229)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 (https://dejure.org/2009,8229)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2009 - 3 Ss OWi 689/09 (https://dejure.org/2009,8229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Beweisantrag [hier: Angabe einer Beweistatsache]; Anforderungen des § 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) und entsprechenden Rügevorbringens als Voraussetzung einer Gehörsrüge

  • Judicialis

    StPO § 244; ; OWiG § 80

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244; OWiG § 80
    Anforderungen an einen Beweisantrag [hier: Angabe einer Beweistatsache]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Gütersloh - 12 OWi 457/08
  • OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll - als Prozessgrundrecht - sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zu vgl. BVerfG in NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 13. Februar 2009 - 2 Ss OWi 53/09 - und v. 25. Mai 2005 - 2 Ss OWi 335/05).
  • BGH, 07.09.2006 - 3 StR 277/06

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Zeitpunkt; letztes Wort);

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    In diesem Zusammenhang lässt die Zulassungsbeschwerde außer Acht, dass ein Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache angegeben muss (zu vgl. BGH in NStZ 2007, 112 f; BGH in NStZ 1999, 630 f.).
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss OWi 335/05

    Zulassung: Zulassungsantrag; Begrünung; Ablehnung eines Beweisantrages

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll - als Prozessgrundrecht - sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zu vgl. BVerfG in NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 13. Februar 2009 - 2 Ss OWi 53/09 - und v. 25. Mai 2005 - 2 Ss OWi 335/05).
  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 338/95

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Darlegung von Tatsachen - Verfahrensverstoß -

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    Die Erwägungen, mit denen die Tatrichterin den Beweisantrag abgelehnt hat, ergeben sich aus den Urteilsgründen (Seite 3), die bei zulässig erhobener Sachrüge vom Rechtsbeschwerdegericht zur Kenntnis zu nehmen und dementsprechend zur Ergänzung der Verfahrensrüge heranzuziehen (zu vgl. BGH in NStZ 1997, 378; NStZ 1996, 145 f.; StV 1995, 564; NStZ 1993, 142 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 244, Rn. 85; § 344, Rn. 20; Kuckein in KK, a.a.O., § 344, Rn. 39).
  • OLG Hamm, 06.08.2009 - 3 Ss OWi 599/09

    Beweisantrag; Beweistatsache; Beweisziel; Radarfoto; Identität

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    Die Prüfung, ob die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall frei von Rechtsfehlern ist, kann nach den oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen dagegen nicht mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgt werden (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20. November 2007 - 3 Ss OWi 711/07 und v. 6. August 2009 - 3 Ss OWi 599/09).
  • OLG Hamm, 20.11.2007 - 3 Ss OWi 711/07

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    Die Prüfung, ob die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall frei von Rechtsfehlern ist, kann nach den oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen dagegen nicht mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgt werden (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20. November 2007 - 3 Ss OWi 711/07 und v. 6. August 2009 - 3 Ss OWi 599/09).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    Erst wenn nach der Qualität der Fotos Zweifel an ihrer Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers bestehen, muss der Tatrichter angeben, auf Grund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat (zu vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95 - NJW 1996, 1420).
  • OLG Hamm, 04.02.2008 - 3 Ss OWi 28/08

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Umfang; Eichung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    Welche Anforderungen an die Darstellungen im tatrichterlichen Urteil bei Geschwindigkeitsmessungen mittels eines standardisierten Messverfahrens (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 4. Februar 2008 - 3 Ss OWi 28/08 m.w.N.) sowie an die Beweiswürdigung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 267, Rn. 12 ff. m.w.N.) und an die Urteilsausführungen im Falle der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes zu stellen sind, ist höchstrichterlich geklärt.
  • BGH, 07.07.1999 - 1 StR 207/99

    Rücktrittshorizont; Beendeter Versuch; Freiwilligkeit; Rücktritt;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    In diesem Zusammenhang lässt die Zulassungsbeschwerde außer Acht, dass ein Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache angegeben muss (zu vgl. BGH in NStZ 2007, 112 f; BGH in NStZ 1999, 630 f.).
  • BGH, 19.09.1996 - 1 StR 487/96

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme - Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09
    Die Erwägungen, mit denen die Tatrichterin den Beweisantrag abgelehnt hat, ergeben sich aus den Urteilsgründen (Seite 3), die bei zulässig erhobener Sachrüge vom Rechtsbeschwerdegericht zur Kenntnis zu nehmen und dementsprechend zur Ergänzung der Verfahrensrüge heranzuziehen (zu vgl. BGH in NStZ 1997, 378; NStZ 1996, 145 f.; StV 1995, 564; NStZ 1993, 142 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 244, Rn. 85; § 344, Rn. 20; Kuckein in KK, a.a.O., § 344, Rn. 39).
  • OLG Bamberg, 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17

    Mindestanforderungen an Beweisantrag auf Einholung eines anthropologisches

    Wird mit dem Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nur unter Beweis gestellt, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs gewesen sei, genügt dies als Negativtatsache in Gestalt des erhofften Beweisziels regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung, weshalb allenfalls von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.01.2017 - 2 StR 509/16; OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jew. bei juris]).

    mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 [bei juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jew. bei juris]; vgl. ferner u.a. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 77 Rn. 14a und Burhoff/Stephan Rn. 605 f.; 608, 610, 620, jew. m.w.N.).

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 60/17

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Denn dem Beschwerdevorbringen sind der vollständige Inhalt des Beweisantrags und des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses sowie die Umstände zu entnehmen, die den Beschluss fehlerhaft machen (vgl. dazu OLG Bamberg, OLGSt StPO § 244 Nr. 25; OLG Hamm, StRR 2010, 105 juris Rn. 6; SVR 2007, 151, 152; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl., § 77 Rn. 50; Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl., § 77 Rn. 31).
  • OLG Hamm, 09.03.2017 - 5 RBs 29/17

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer

    Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre (vgl. BVerfG, a. a. O.; Beschluss des hiesigen 3. Bußgeldsenats vom 15. September 2009 - Az. 3 Ss OWi 689/09-).
  • OLG Hamm, 03.03.2016 - 3 RBs 55/16
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll - als Prozessgrundrecht - sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 700/91, NJW 1992, S. 2811 f.; Senat, Beschluss vom 15. September 2009 - 3 Ss OWi 689/09, juris).

    c) Die Gehörsrüge wegen der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, die auf die Feststellung abzielten, die Voraussetzung des eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h rechtfertigenden § 45 StVO lägen nicht vor, ist zulässig erhoben, erweist sich aber ebenfalls als unbegründet: Da die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts den Tatgerichten obliegt, läge in der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 77 Abs. 2 OWiG für sich genommen noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Senat, Beschluss vom 15. September 2009 - 3 Ss OWi 689/09, juris).

  • OLG Köln, 30.10.2012 - 1 RBs 277/12

    Geschwindigkeitsmessung (PoliScan-Speed); Anforderungen an die Rüge der

    Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, so muss der Inhalt des Beweisantrages, der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die Tatsachen, aus denen sich die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergibt, mitgeteilt werden (Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 244 Rn. 85; OLG Hamm, Beschluss v. 15.09.2009- 3 Ss OWi 689/09 [= BeckRS 2010, 09597]).

    Eine Gehörsverletzung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages einer Partei hat und wenn zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012, 182; OLG Hamm Beschluss v. 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 [= BeckRS 2010, 09597]; OLG Hamm NZV 2008, 417, 418).

  • OLG Bamberg, 20.01.2016 - 2 Ss OWi 1145/15

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags im

    Anderes gilt nur dann, wenn das Amtsgericht den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, also willkürlich, abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar wäre (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 f.; OLG Bamberg Beschluss vom 10.01.2011 - 2 Ss OWi 2031/2010; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012, 182; OLG Hamm VRR 2010, 113; OLG Köln VRR 2008, 113; OLG Karlsruhe DAR 2003, 182).
  • OLG Hamm, 24.01.2017 - 4 RBs 11/17

    Rechtsbeschwerde; standardisiertes Messverfahren; Geschwindigkeitsüberschreitung;

    Dementsprechend müssen, wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt wird, grundsätzlich sowohl der Inhalt des Beweisantrages als auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden (zu vgl. OLG Hamm 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 15. September 2009 3 Ss OWi 689/09).
  • BayObLG, 28.05.2019 - 201 ObOWi 758/19

    Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung

    Es fehlen aber insoweit jegliche Angaben entweder dazu, welche bestimmte ("verwechselungsgeeignete") Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist oder aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (vgl. neben BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 = NStZ 2017, 300 = StV 2017, 787 u.a. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jeweils bei juris] sowie OLG Bamberg, Beschluss v. 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17 = StraFo 2017, 156 = OLGSt StPO § 244 Nr. 25, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2017 - 2 Rb 8 Ss 748/17

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Anforderungen an einen Beweisantrag auf Einholung

    Mit der Behauptung, "dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des PKW" war, wird nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern nur das sich erst aus einer Bewertung von Tatsachen ergebende Beweisziel formuliert (BGH NJW 2017, 1691; OLG Bamberg StraFo 2017, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09, juris).
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