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   OLG Hamm, 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07   

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OLG Hamm, 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07 (https://dejure.org/2007,10442)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07 (https://dejure.org/2007,10442)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. November 2007 - 3 Ss OWi 784/07 (https://dejure.org/2007,10442)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    StVG § 25; StPO § 267
    Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe;

  • openjur.de

    Anforderungen an die Begründung des Nichtabsehens von der Anordnung eines Regelfahrverbots, Verweise auf Aktenbestandteile

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StVG § 25; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Anforderungen an die Begründung des Nichtabsehens von der Anordnung eines Regelfahrverbots, Verweise auf Aktenbestandteile

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit näherer tatrichterlicher Feststellungen zur Auftragslage und zur Einkommenssituation und Vermögenssituation bei Absehen von der Nichtverhängung eines (Regel-)Fahrverbots wegen beruflicher Angewiesenheit auf das Führen eines Kraftfahrzeuges; Verlust der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrverbot - Nichtverhängung Regel-Fahrverbot und Einkommensverhältnisse

  • Judicialis

    StVG § 25; ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Atemalkoholmessung - Verweisung auf das Messprotokoll ist unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2008, 156
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 24.01.2007 - 4 Ss OWi 891/06

    Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Feststellungen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07
    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und dem gemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, NZV 1992, 286, 288; OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).

    Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).

    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur erhebliche Härten, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm NZV 1995, 366 OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06; OLG Hamm Beschl. v. 30.04.2007 - 2 SsOWi 218/07).

    Wegen der Wechselwirkung zwischen der Höhe einer Geldbuße und einem Fahrverbot (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06) war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

  • OLG Hamm, 30.04.2007 - 2 Ss OWi 218/07

    Fahrverbot; Erschwernisse; Abwendung; Kreditaufnahme; Zumutbarkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur erhebliche Härten, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm NZV 1995, 366 OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06; OLG Hamm Beschl. v. 30.04.2007 - 2 SsOWi 218/07).
  • OLG Hamm, 26.06.1995 - 2 Ss OWi 703/95

    Bei Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur erhebliche Härten, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm NZV 1995, 366 OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06; OLG Hamm Beschl. v. 30.04.2007 - 2 SsOWi 218/07).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2004 - 1 Ss OWi 210 B/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsmessung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07
    Insoweit handelt es sich um Urkunden (OLG Brandenburg NStZ 2005, 413).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07
    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und dem gemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, NZV 1992, 286, 288; OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).
  • OLG Hamm, 06.04.2009 - 3 Ss OWi 237/09

    Fahrverbot trotz Existenzgefährdung

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 - OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06 -).

    Der Betroffene muss diese Tatsachen nicht nachweisen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 -).

  • OLG Hamm, 07.01.2009 - 3 Ss OWi 948/08

    Verweis; Abbildung; Tempo-30-Zone; Zonenausdehnung

    Insoweit handelt es sich um Urkunden (Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 = BeckRS 2008, 00063; OLG Brandenburg NStZ 2005, 413).
  • OLG Hamm, 04.02.2008 - 3 Ss OWi 28/08

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Umfang; Eichung

    Der Senat weist darauf hin, dass der im Urteil enthaltene Verweis auf das "Datenfeld des Lichtbildes" kein ordnungsgemäßer Verweis gem. § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO darstellt, da das Datenfeld keine Abbildung ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 - BeckRS 2008, 00063).
  • OLG Hamm, 06.04.2009 - 3 Ss OWi 237/08

    Fahrverbot; Absehen; Existenzgefährdung

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 - OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06 -).

    Der Betroffene muss diese Tatsachen nicht nachweisen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 -).

  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 3 Ws 67/08

    Wiederholtes Wiedererkennen; Einzellichtbildvorlage

    Für eine solche Überprüfung fehlen im übrigen auch die Angaben zum Alter des Lichtbildes (eine handschriftlich an den Rand des Lichtbildes gesetzte Jahreszahl ist nicht von der Inbezugnahme auf Abbildungen abgedeckt, vgl. OLG Hamm Beschl. v. 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 m.w.N.) und zu dem Zeitpunkt, an dem die Einzellichtbildvorlage stattgefunden hat bzw. zum zeitlichen Abstand zwischen dieser und den Zeitpunkten der Hauptverhandlungen.
  • OLG Hamm, 28.04.2017 - 1 RBs 35/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit; Regelfahrverbot; Verhandlung in Abwesenheit;

    Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Beschluss vom 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07 -, zitiert nach beck-online; Beschluss vom 30.08.2007 - 2 Ss OWi 527/07 - und Beschluss vom 07.08.2008 - 2 Ss OWi 505/08 -, jeweils zitiert nach Burhoff online).
  • OLG Hamm, 10.01.2008 - 3 Ss OWi 824/07

    Anforderungen an Urteilsgründe und Beweiswürdigung; Fahrverbot

    Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06; OLG Hamm Beschl. v. 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07).
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