Rechtsprechung
BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände für die Annahme eines minder schweren Falls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1989, 250
- StV 1990, 160
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01
Strafzumessung (Doppelverwertung; strafschärfende Berücksichtigung der konkreten …
a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. wiederholt entschieden, dass es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, dass bei der Tat eine Schusswaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). - BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
Schwerer Raub (Verwendung einer Schusswaffe); Doppelverwertungsverbot …
a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt entschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). - BGH, 13.07.1989 - 4 StR 283/89
Waffe - Pistole - Schußwaffe - Trommelrevolver - Gastrommelrevolver
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- BGH, 27.10.1994 - 4 StR 544/94
Raub - Nötigungsmittel - Wegnahme - Kausalzusammenhang
Erfolgt die Wegnahme dagegen nur "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung bestünde, kommt ein Schuldspruch wegen Raubes nicht in Betracht (BGH NStZ 1982, 380; StV 1990, 160). - BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95
Gesonderte Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Schuldzumessung
Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2). - BGH, 07.06.1991 - 2 StR 14/91
Grenzen der tatrichterlichen Freiheit in der Überzeugungsbildung bei der …
Die neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß die Verwendung einer Schußwaffe beim schweren Raub kein Strafschärfungsgrund ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2). - BGH, 19.10.1990 - 3 StR 327/90
Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles - Zulässigkeit der …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung eines milderen Strafrahmens geboten erscheint (…BGHR StGB vor § 1 m F Gesamtwürdigung 6; BGHR StGB § 46 III Raub 2). - BGH, 12.05.2021 - 4 StR 113/21
Grundsätze der Strafzumessung (Maßstab des minder schweren Falles)
Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall' oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 1989 - 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89), sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18). - BGH, 13.06.1995 - 4 StR 304/95
Schwerer Raub - Strafrahmen - Regelbeispiel
Die Darlegungen der Strafkammer geben vielmehr Anlaß zu der Annahme, daß sie namentlich "der Verwendung der furchterregenden und gefährlichen Waffe" (UA 44) ein zu großes Gewicht zugemessen und damit Umstände "besonders strafschärfend" (UA 44) bewertet hat, die zur regelmäßigen Verwirklichung der mit einer Schußwaffe begangenen räuberischen Erpressung (§§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 255 StGB) gehören (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1991 - 2 StR 157/91 m.w.N.). - BGH, 10.05.1991 - 2 StR 157/91
Gefährlichkeit einer Waffe als zulässiger Strafschärfungsgrund
Die objektive Gefährlichkeit der Waffe ist hier kein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGH, Beschl. v. 8. März 1989 - 3 StR 1/89 = BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2). - BGH, 24.08.1990 - 3 StR 298/90
Rechtfertigung einer Abweichung vom Regelstrafrahmen