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   BGH, 20.02.1990 - 3 StR 10/90   

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https://dejure.org/1990,5413
BGH, 20.02.1990 - 3 StR 10/90 (https://dejure.org/1990,5413)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1990 - 3 StR 10/90 (https://dejure.org/1990,5413)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 3 StR 10/90 (https://dejure.org/1990,5413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Definition des Begriffs "Leistung " im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) - Erfordernis der Veranlassung und Auslösung der der Einkommensteuer unterliegenden Zahlung an den Steuerpflichtigen als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch dessen Leistung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - 3 StR 10/90
    Die der Einkommensteuer unterliegende Zahlung an den Steuerpflichtigen muß als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch dessen Leistung veranlaßt und ausgelöst sein (BFH, BStBl II 1983, 201, 203).
  • BFH, 19.03.1987 - IV R 140/84

    Betriebsausgabeneigenschaft bei Zahlung von Schadenseratz

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - 3 StR 10/90
    Die durch Unterschlagung (vgl. FG Baden-Württemberg, EFG 1977, 170) oder - wie hier - durch Untreue erlangten Einnahmen fallen auch im übrigen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG; vielmehr handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen (so auch: FG München, EFG 1985, 71; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 15. Auflage, § 22 Rdn. 116; vgl. auch: BFH, BFH/NV 1987, 577).
  • FG München, 29.08.1984 - IX 69/84
    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - 3 StR 10/90
    Die durch Unterschlagung (vgl. FG Baden-Württemberg, EFG 1977, 170) oder - wie hier - durch Untreue erlangten Einnahmen fallen auch im übrigen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG; vielmehr handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen (so auch: FG München, EFG 1985, 71; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 15. Auflage, § 22 Rdn. 116; vgl. auch: BFH, BFH/NV 1987, 577).
  • BFH, 10.12.1985 - IX R 67/81

    Vergütung für die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts gehört zu den

    Auszug aus BGH, 20.02.1990 - 3 StR 10/90
    Der Begriff der "Leistung" im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird (vgl. BFH, BStBl II 1986, 340, 341; 890, 891 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    e) Der IV. Senat des BFH und der BGH haben entschieden, daß die von einem Pfleger oder von einem GmbH-Geschäftsführer veruntreuten Gelder weder Betriebseinnahmen noch Einnahmen aus Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG sind (BFH-Urteil vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577; BGH-Beschluß vom 20. Februar 1990 3 StR 10/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1990, 521; s. auch Urteil des FG München vom 29. August 1984 IX 69/84 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 71).
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 19/12

    Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des BGH führen Geldbeträge, derer der Steuerpflichtige sich im Rahmen einer Untreue bemächtigt, nicht zu steuerbaren Einkünften, da dieser Zufluss nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang steht (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 13. November 2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, unter Rz 15; vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, unter 3.c., zu unberechtigten Entnahmen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen; vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92, BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534, unter 2.; vom 20. Juli 1994 I B 11/94, BFH/NV 1995, 198, unter II.6.c aa; vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577, unter 1.a; BGH-Beschluss vom 20. Februar 1990  3 StR 10/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 521).
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92

    Zulässigkeit einer ergebnishaften Mitteilung von durch Schwarzarbeit erworbenen

    Derartige Einnahmen fallen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG (BGHR EStG § 2 Einkünfte 1; BGHR AO § 370 I Steuerverkürzung 2; Schmidt/Drenseck EStG 11. Aufl. § 22 Anm. 31).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.08.1995 - 1 K 2383/94

    Einkommensteuer; gewerbliche Einkünfte eines Betrugsunternehmens

    Im Gegensatz zu Vermögensmehrungen infolge von Unterschlagungen ( § 246 StGB oder auch Untreue ( § 266 StGB ), die mangels einer auf Leistungsaustausch gerichteten Handlung nicht steuerbar sind (vgl. z. B. BGH-Beschluß vom 20. Februar 1990 - 3 StR 10/90 , HFR 1990, 521m.w.N.), Liegt im Fall einer erkennbar auf Gegenleistung zielenden, wenn auch nur vorgetäuschten Leistungsabsicht eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vor.
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