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   BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07   

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https://dejure.org/2007,450
BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07 (https://dejure.org/2007,450)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2007 - 3 StR 104/07 (https://dejure.org/2007,450)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07 (https://dejure.org/2007,450)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 136 Abs. 2 StPO; § 163a StPO; Art. 14 Abs. 3 lit. g IPbürgR; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 8 EMRK; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 110a Abs. 1 Satz 4 StPO.
    Selbstbelastungsfreiheit (Freiheit von Zwang; Freiheit von Täuschung; verdeckter Ermittler; nemo-tenetur-Grundsatz; vernehmungsähnliche Situation; konventionskonforme Auslegung); Schweigerecht (Wahrnehmung; Respektierung; Beweisverwertungsverbot: Fortwirkung in der ...

  • lexetius.com

    StPO § 136 Abs. 1, § 136 a Abs. 1, § 110 a Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiserhebung und Beweisverwertung bei Drängung eines von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Beschuldigten durch einen verdeckten Ermittler zu Äußerungen zum Tatgeschehen - Voraussetzungen des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers - "Vernehmung" i.S. der ...

  • Judicialis

    StPO § 110 a Abs. 1; ; StPO § 136 Abs. 1; ; StPO § 136 a Abs. 1

  • RA Kotz

    Verdeckter Ermittler - Entlockung einer belastenden Aussage bei Schweigerecht

  • sewoma.de

    Selbstbelastungsfreiheit: Freiheit von Täuschung und Zwang

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Einsatz Verdeckter Ermittler und Selbstbelastungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 136 Abs. 1 § 136a Abs. 1 § 110a Abs. 1
    Drängen durch einen Verdeckten Ermittler zu Äußerungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Mord / Körperverletzung mit Todesfolge, El Arenal/Mallorca

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Befragung durch verdeckten Ermittler bei Wahrnehmung des Schweigerechtes

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Befugnisse von Verdeckten Ermittlern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verdeckter Ermittler darf schweigenden Angeklagten nicht zur Aussage drängen

Besprechungen u.ä. (4)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Hafturlaubs-Fall

    § 110 a StPO; § 136 Abs. 1 StPO; § 136 a Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 MRK
    Verdeckter Ermittler; vernehmungsähnliche Befragung; Nemo-tenetur-Grundsatz; Beweisverwertungsverbot

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwertbarkeit selbstbelastender Äußerungen gegenüber Verdeckten Ermittlern

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Polizei

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das nemo-tenetur-Prinzip als Schranke verdeckter Ermittlungen (Wiss. Assistent Dr. habil. Armin Engländer, Mainz; ZIS 2008, 163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 11
  • NJW 2007, 3138
  • NStZ 2007, 714
  • NStZ 2008, 110 (Ls.)
  • StV 2007, 509
  • JR 2008, 160
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar anwendbar, weil zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt (BGHSt 42, 139, 145 f. - Großer Senat für Strafsachen).

    Mit der Erwägung, es handle sich um eine "vernehmungsähnliche Situation", lässt sich eine entsprechende Anwendung nicht rechtfertigen (BGHSt 42, 139, 146 ff. - GS).

    Schließlich stellt sich das in Frage stehende Verhalten des Verdeckten Ermittlers auch nicht als eine unzulässige Umgehung der §§ 163a, 136 Abs. 1 StPO dar (vgl. näher BGHSt 42, 139, 148 f. - GS).

    Mit der Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln oder Quälerei lässt sich eine verdeckte Befragung des Beschuldigten nicht vergleichen (vgl. BGHSt 42, 139, 149 - GS).

    Die Ausgestaltung der Vernehmung als eines "offenen" Vorgangs durch die Strafprozessordnung ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als allgemeines Prinzip zugrundeliegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen und speziell Befragungen des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht, erfolgen dürften (BGHSt 42, 139, 149 ff. - GS - mit näherer Begründung).

    aa) Die Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGHSt 42, 139, 151 f. - GS; 38, 214, 220; 36, 328, 332; 34, 39, 46) zählt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.

    Im Strafverfahren darf - so auch die Formulierung in Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbürgR - niemand gezwungen werden, sich selbst durch eine Aussage einer Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen oder anders als durch Äußerungen zum Untersuchungsgegenstand aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts (etwa durch Teilnahme an Tests oder Tatrekonstruktionen) mitzuwirken (BGHSt 42, 139, 151 f. - GS).

    Die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes" (BGHSt 42, 139, 153 - GS).

    Dafür spricht insbesondere die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen, die - wie dargestellt - hervorhebt, dass der Grundsatz die Freiheit von Zwang zur Aussage beinhaltet (BGHSt 42, 139, 151 ff. - GS).

    Indes hat auch der Große Senat ausdrücklich die rechtsstaatlichen Grenzen betont, die der vernehmungsähnlichen Befragung von Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht - wegen ihrer Nähe zum nemo-tenetur-Prinzip (BGHSt 42, 139, 156 - GS) - gesetzt sind (BGHSt 42, 139, 154 ff. - GS).

    Aus dieser Nähe sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip, speziell dem Grundsatz des fairen Verfahrens könne sich eine heimliche Befragung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Gebotes einer effektiven Strafverfolgung als unzulässig erweisen (vgl. BGHSt 42, 139, 156 f. - GS).

    Abgesehen von diesen ganz allgemein bestehenden - durch Abwägung im Einzelfall zu ermittelnden - Grenzen steht nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen aber auch außer Frage, dass in verschiedenen Sachverhalten die heimliche Befragung von Tatverdächtigen aus rechtsstaatlichen Gründen von vornherein unzulässig ist (BGHSt 42, 139, 154 f. - GS).

    Der Große Senat hat als weiteren möglichen Anwendungsfall einer aus rechtsstaatlichen Gründen absolut unzulässigen heimlichen Befragung des Beschuldigen den der gezielten Anbahnung eines Liebesverhältnisses zur Gewinnung von Informationen genannt und daran anschließend weiter ausgeführt, dass "auch an einen Fall gedacht werden kann, in dem der Beschuldigte durch eine Privatperson befragt wurde, obwohl er zuvor in einer Vernehmung ausdrücklich erklärt hatte, keine Angaben zur Sache machen zu wollen" (BGHSt 42, 139, 155 - GS).

  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 666/86

    Polizeispitzel in der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Insbesondere hätten auch der Verwertung von Äußerungen des Angeklagten keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden, die dieser - jedenfalls außerhalb bestimmter Haftsituationen (vgl. dazu BGHSt 34, 362; 44, 129) - aufgrund des von dem Verdeckten Ermittler geschaffenen Vertrauensverhältnisses diesem gegenüber von sich aus gemacht hätte.

    Als Beispiele aus der älteren Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt (BGHSt 34, 362; vgl. auch BGHSt 44, 129) oder das gesprochene Wort verbotswidrig fixiert wurde (BGHSt 31, 304; 34, 39).

    Auch wenn die zur Aufdeckung seiner Täterschaft führende Befragung letztlich außerhalb der Justizvollzugsanstalt während eines Hafturlaubs stattfand, war die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten so stark eingeschränkt, dass seine Situation der besonderen Zwangssituation eines Untersuchungshäftlings nahe kam, dem ein Polizeispitzel in die Zelle gelegt wird (vgl. BGHSt 34, 362).

  • EGMR, 05.11.2002 - 48539/99

    Selbstbelastungsfreiheit (Umgehungsschutz; Schweigerecht; materieller /

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Sie ist verfassungsrechtlich abgesichert durch die gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfGE 56, 37, 43 ff.) und gehört zum Kernbereich des von Art. 6 MRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren (EGMR StV 2003, 257, 259 (m. Anm. Gaede)).

    Das Recht, das zum Kernbereich des fairen Verfahrens gehört, "dient prinzipiell der Freiheit einer verdächtigen Person zu entscheiden, ob sie in Polizeibefragungen aussagen oder schweigen will" (EGMR StV 2003, 257, 259 - Fall Allan v. Großbritannien (m. Anm. Gaede)).

    Dies wiederum hängt "von der Art der Beziehung zwischen dem Informanten und dem Beschuldigten und davon ab, ob sich das Gespräch des Informanten mit dem Beschuldigten als funktionales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung darstellt" (EGMR StV 2003, 257, 259).

  • BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97

    Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben gegenüber einer Privatperson in

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Insbesondere hätten auch der Verwertung von Äußerungen des Angeklagten keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden, die dieser - jedenfalls außerhalb bestimmter Haftsituationen (vgl. dazu BGHSt 34, 362; 44, 129) - aufgrund des von dem Verdeckten Ermittler geschaffenen Vertrauensverhältnisses diesem gegenüber von sich aus gemacht hätte.

    Als Beispiele aus der älteren Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt (BGHSt 34, 362; vgl. auch BGHSt 44, 129) oder das gesprochene Wort verbotswidrig fixiert wurde (BGHSt 31, 304; 34, 39).

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    aa) Die Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGHSt 42, 139, 151 f. - GS; 38, 214, 220; 36, 328, 332; 34, 39, 46) zählt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.

    Als Beispiele aus der älteren Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt (BGHSt 34, 362; vgl. auch BGHSt 44, 129) oder das gesprochene Wort verbotswidrig fixiert wurde (BGHSt 31, 304; 34, 39).

  • BGH, 13.07.1962 - 4 StR 70/62

    Hinführen eines Täters zur Leiche seines Opfers zur Herbeiführung von Äußerungen

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Dies hat die Fortwirkung des Beweisverwertungsverbotes zur Folge (vgl. BGHSt 17, 364, 367 f.; 37, 48, 53; BGH NStZ 1988, 41; Boujong in KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 29 und § 136 a Rdn. 40 f.; Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 30).
  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Dies hat die Fortwirkung des Beweisverwertungsverbotes zur Folge (vgl. BGHSt 17, 364, 367 f.; 37, 48, 53; BGH NStZ 1988, 41; Boujong in KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 29 und § 136 a Rdn. 40 f.; Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 30).
  • OLG Frankfurt, 11.09.1987 - 1 Ss 292/87
    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Dies hat die Fortwirkung des Beweisverwertungsverbotes zur Folge (vgl. BGHSt 17, 364, 367 f.; 37, 48, 53; BGH NStZ 1988, 41; Boujong in KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 29 und § 136 a Rdn. 40 f.; Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 30).
  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Als Beispiele aus der älteren Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt (BGHSt 34, 362; vgl. auch BGHSt 44, 129) oder das gesprochene Wort verbotswidrig fixiert wurde (BGHSt 31, 304; 34, 39).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07
    Sie ist verfassungsrechtlich abgesichert durch die gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfGE 56, 37, 43 ff.) und gehört zum Kernbereich des von Art. 6 MRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren (EGMR StV 2003, 257, 259 (m. Anm. Gaede)).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

  • BGH, 15.12.1989 - 2 StR 167/89

    Verwertbarkeit von Angaben eines Asylbewerbers im Rahmen der Anhörung über die

  • BGH, 06.03.2018 - 1 StR 277/17

    Selbstbelastungsfreiheit (Verfassungsrang; Schutz der eigenverantwortlichen

    Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, 105, 113 und vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37, 43; BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07, BGHSt 52, 11, 17 ff. Rn. 20, 26 f.).
  • BGH, 18.12.2008 - 4 StR 455/08

    Gebotenheit einer qualifizierten Belehrung nach Belehrungsverstoß bei der

    Bei einer solchen Abwägung ist zum einen auf das Gewicht des Verfahrensverstoßes abzustellen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Vernehmung als Zeuge - wofür hier nichts spricht - in bewusster Umgehung der Belehrungspflichten erfolgt ist; weiter muss das Interesse an der Sachaufklärung Beachtung finden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 aaO; BGHSt 42, 139, 157 (Hörfalle); 47, 172, 179 f.; BGH NJW 2007, 3138, 3142).
  • BGH, 27.06.2013 - 3 StR 435/12

    Selbstbelastungsfreiheit; Recht zur Konsultation eines Verteidigers (Fortführung

    b) Einen Verfahrensverstoß stellt es aber auch dar, wenn der Beschuldigte vor seiner ersten Vernehmung zwar nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden ist, ihm die Rechte, die Gegenstand der Belehrung sind, aber verwehrt werden: Entscheidet sich der Beschuldigte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, ist dies von den Ermittlungsbehörden grundsätzlich zu respektieren (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07, BGHSt 52, 11, 19); stetige Nachfragen ohne zureichenden Grund können das Schweigerecht entwerten (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009).
  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im

    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur zu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gesprächspartners zu einer selbstbelastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers oder bei dem Tätigwerden eines als Vertrauensperson eingesetzten Mitgefangenen der Fall sein könnte (vgl. dazu BGHSt 34, 362, 363; 44, 129, 136; BGH NJW 2007, 3138, 3141).
  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10

    Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben

    Dabei schließt sich der Senat - wie bereits der Sache nach der 4. Strafsenat in StV 2009, 225 - den Darlegungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 52, 11, 17 Tz. 20 zur Genese, Verankerung und Bedeutung dieses Grundsatzes an (vgl. auch BGHSt 53, 294, 309 Tz. 49).

    Nicht weniger als in anderen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beanstandeten Fällen heimlicher Informationsgewinnung unter Ausnutzung begleitender belastender Haftsituationen (vgl. BGHSt 34, 362; 44, 129; 52, 11; 53, 294) liegen auch hier Umstände vor, die zur Bewertung des Vorgehens als unfaire Vernachlässigung der zu achtenden Selbstbelastungsfreiheit führt.

    (BGHSt 52, 11, 15 Tz. 14; vgl. auch BGH StV 2009, 225, 226).

    In Fällen von Aussagezwang wird in den Kernbereich der grundrechtlich und konventionsrechtlich geschützten Selbstbelastungsfreiheit eines Beschuldigten ohne Rechtsgrundlage eingegriffen (vgl. BGHSt 52, 11, 17 f. Tz. 20 und 22 m.w.N.; EGMR StV 2003, 257, 259).

    Der gravierende Rechtsverstoß kann nicht anders als durch Nichtverwertung des hierdurch gewonnenen Beweismittels geheilt werden (vgl. auch BGHSt 51, 285, 291 Tz. 23; 52, 11, 23 f. Tz. 36; 53, 294, 304 ff. Tz. 32 ff., Amelung in FS für Claus Roxin (2001) S. 1259, 1262, 1265 ff.).

    Der hier vorliegende Zwang zur Abgabe selbstbelastender Äußerungen im Rahmen eines verdeckten Verhörs wiegt nicht leichter als das Entlocken solcher Äußerungen unter Ausnutzung einer Vertrauensstellung nach angekündigter Inanspruchnahme des Schweigerechts (vgl. BGHSt 52, 11, 18 f. Tz. 26; 21 Tz. 33; 23 Tz. 36; BGH StV 2009, 225, 226) oder die Verlegung eines Aushorchers in die Zelle eines Untersuchungsgefangenen (BGHSt 34, 362).

  • BGH, 31.03.2011 - 3 StR 400/10

    Aufzeichnungsfalle; Recht auf ein faires Verfahren (Belehrungspflicht;

    Aus den gleichen Gründen stellt sich das hier in Rede stehende Vorgehen auch nicht als unzulässige Umgehung des § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO dar (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139, 145; BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07, BGHSt 52, 11, 15 f.).

    Bei einer ähnlichen Sachverhaltsgestaltung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07, BGHSt 52, 11) ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse eines Verdeckten Ermittlers wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit angenommen.

  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Ermittlungsbehörden die genannten Zeugen in irgendeiner Weise zu deren Vorgehen veranlasst, sie dabei gefördert, unterstützt, bestärkt oder sonst beeinflusst hätten (s. zu den rechtlichen Maßstäben im Einzelnen BGH, Urteile vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86, BGHSt 34, 362; vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 2; vom 8. Oktober 1993 - 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335; vom 21. Juli 1998 - 5 StR 302/97, BGHSt 44, 129; vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07, BGHSt 52, 11; Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139; vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, NStZ 2011, 596; EGMR, Urteile vom 5. November 2002 - 48539/99, JR 2004, 127; vom 10. März 2009 - 4378/02, NJW 2010, 213).
  • BGH, 27.01.2009 - 4 StR 296/08

    Recht auf ein faires Verfahren (Selbstbelastungsfreiheit: Fortwirkung; Umgehung

    Zwar sind die von einem Verdeckten Ermittler gewonnenen Erkenntnisse im Grundsatz verwertbar, wenn die Voraussetzungen für seinen Einsatz und die hierfür erforderliche richterliche Zustimmung (§§ 110 a Abs. 1 Satz 4, 110 b Abs. 2 Nr. 2 StPO) vorlagen (vgl. BGHSt 52, 11, 14 f.), was hier der Fall war und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird.

    Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge (BGHSt 52, 11 f. (L. S.), 17 ff.; vgl. EGMR StV 2003, 257, 259 (m. Anm. Gaede)).

  • OLG Jena, 31.07.2019 - 1 Ws 242/19

    Verwertbarkeit der Beweisgewinnung durch verdeckte Ermittler

    Dass ein Verdeckter Ermittler die Zielperson, gegen die er eingesetzt wird, über seine Identität täuschen - sich ihr also unter einer Legende nähern - darf (§ 110a Abs. 2 StPO) und auch nicht gehalten ist, den Beschuldigten über sein Schweigerecht zu belehren, wenn dieser dazu ansetzt, über die Tat zu berichten, versteht sich aus dem Wesen des von der Strafprozessordnung zugelassenen Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und begegnet auch mit Blick auf die verfassungsmäßigen und prozessualen Rechte des Beschuldigten keinen Bedenken (BGH, Beschluss vom 26.07.2007, 3 StR 104/07, bei juris).
  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Aus dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare"), das auf den Grundrechten auf Achtung der Menschenwürde (Art. 100 BV) und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 101 BV) beruht und in einigen bundesrechtlichen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfG vom 13.1.1981 BVerfGE 56, 37/43 ff.; BGH vom 26.7.2007 BGHSt 52, 11 Rn. 20 m. w. N.), ergibt sich für den Beschuldigten oder Angeklagten in einem Strafverfahren das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit.
  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22

    Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund,

  • BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19

    Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund

  • OLG Zweibrücken, 26.05.2010 - 1 Ws 241/09

    Ermittlungsmaßnahmen im Kandeler Brandstiftungsfall ('cold case') waren

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 WD 34.10

    Verlesungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Vernehmungsperson; Zeugenvernehmung;

  • KG, 23.06.2017 - 5 Ws 115/17

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe;

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 3 Ss 85/08

    Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung,

  • BGH, 09.06.2009 - 4 StR 461/08

    Mangelnde Feststellungen zu den Vorverurteilungen bei der Anordnung der

  • LG Landau/Pfalz, 25.06.2009 - 7119 Js 17844/03
  • LG Bonn, 02.12.2020 - 1 O 201/20

    Amtspflicht, Bonusregelung, Kartellamt, Rechtsmittel

  • LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06

    Lebenslang für dreifachen Kindermord

  • OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08

    Veranstalten von Sportwetten: Straflosigkeit für Inhaber einer

  • LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
  • LG Bonn, 31.03.2008 - 4 Ks 46/07
  • LG Köln, 19.11.2007 - 111-4/07
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