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   BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09   

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https://dejure.org/2009,8670
BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09 (https://dejure.org/2009,8670)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2009 - 3 StR 107/09 (https://dejure.org/2009,8670)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2009 - 3 StR 107/09 (https://dejure.org/2009,8670)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe im Zusammenhang mit der Änderung eines Schuldspruchs; Geringfügigkeit von Tatbeiträgen bei einer Teilnahme; Nachweis von täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Zeitpunkt des vollendeten ...

  • Judicialis

    StGB § 25; ; StGB § 27; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1; ; BtMG § 29a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe im Zusammenhang mit der Änderung eines Schuldspruchs; Geringfügigkeit von Tatbeiträgen bei einer Teilnahme; Nachweis von täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Zeitpunkt des vollendeten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.08.2007 - 3 StR 326/07

    Beihilfe (zwingende Strafminderung); unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09
    Wenn auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entscheidung, ob die Tätigkeit eines an einem Rauschgiftumsatz Beteiligten als Beihilfe oder (Mit-)Täterschaft beim Handeltreiben zu bewerten ist, nicht allein davon abhängig gemacht werden darf, ob er unmittelbar am Erwerb oder Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist (vgl. BGH NStZ 2008, 40, 41), so fällt doch zunächst ins Gewicht, dass die Tätigkeiten des Angeklagten sowie von M. und O. insgesamt nur dem Transport des Rauschgifts aus der Türkei nach Deutschland dienen sollten und damit lediglich einen Teilbereich des geplanten Geschäfts durch die niederländischen Hintermänner betrafen.
  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09
    Trotz dieser weiten Begriffsbestimmung richtet sich die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe indes nach den allgemeinen Regeln der §§ 25, 27 StGB (vgl. BGHSt 51, 219, 221).
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09
    a) Als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind alle Tätigkeiten anzusehen, die auf den Umsatz von Rauschgift gerichtet sind; als tatbestandliche Handlungen sind damit im Grundsatz auch Tätigkeiten mit primär unterstützendem Charakter erfasst (st. Rspr.; vgl. BGHSt 50, 252, 256 ff.).
  • BGH, 22.06.2004 - 4 StR 556/03

    Täterschaftlich begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

    Auszug aus BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09
    Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 228; vgl. auch Winkler NStZ 2008, 444 f.).
  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 156/07

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 21.04.2009 - 3 StR 107/09
    Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2007, 531).
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12

    Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft

    Dementsprechend ist anerkannt, dass ein als bindend gewollter Abschluss eines Erwerbsgeschäfts ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unabhängig davon darstellt, ob das zu liefernde Rauschgift überhaupt bereitsteht oder vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684 mwN; Beschluss vom 21. April 2009 - 3 StR 107/09, StraFo 2009, 344).
  • BGH, 15.05.2018 - 3 StR 130/18

    Beteiligung am Begehungsdelikt durch Unterlassen (Abgrenzung von Mittäterschaft

    Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet dabei schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 3 StR 107/09, StraFo 2009, 344, 345 mwN).
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 220/15

    Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Betrugs: Weiterleitung einer betrügerisch

    Ein wesentlicher Tatbeitrag während des Ausführungsstadiums der Tat begründet regelmäßig den Vorwurf (mit-) täterschaftlicher Beteiligung, während Beiträge von untergeordneter Bedeutung als Beihilfe zu bewerten sind (vgl. BGH StraFo 2009, 344).

    Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 228; BGH StraFo 2009, 344).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 21.04.2009 - 3 StR 107/09 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 19.10.2015 - (2) 161 Ss 220/15 (63/15) = BeckRS 2015, 20804).
  • BGH, 02.02.2010 - 3 StR 4/10

    Betäubungsmittelhandel: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

    Vielmehr deutet auch beim Betäubungsmittelhandel eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGHSt 51, 219, 221 f.; BGH StraFo 2009, 344).
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 469/13

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Vorstellungsbild des Täters);

    Bereits mit der Bestellung von 500 Gramm Marihuana bei N., die der Angeklagte ohne Bezahlung an sich bringen wollte, war der Tatbestand des Handeltreibens vollendet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, und vom 21. April 2009 - 3 StR 107/09 Rn. 8, StraFo 2009, 344, 345).
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