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   BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78   

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https://dejure.org/1978,1282
BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78 (https://dejure.org/1978,1282)
BGH, Entscheidung vom 23.08.1978 - 3 StR 11/78 (https://dejure.org/1978,1282)
BGH, Entscheidung vom 23. August 1978 - 3 StR 11/78 (https://dejure.org/1978,1282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung von Beweisanträgen - Notwendigkeit der Heranziehung von Sachverständigen (eigene Sachkunde des Gerichts) - Pflicht zur Zeugenvernehmung - Täuschung über den Darlehenszweck (Betrug) - Entziehung von Grundstücken aus dem Zugriff der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Feststellung der Überschuldung bei Bankrott

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78
    Die Rüge, der bereits als Zeuge vernommene Rechtsanwalt W. sei nicht nochmals gehört worden, geht fehl, weil die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

    Für das Revisionsgericht ist allein das maßgeblich, was der Tatrichter in den Gründen des angefochtenen Urteils über das Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; ständige Rechtsprechung).

  • BGH, 10.07.1958 - 4 StR 211/58

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Sachverständigen trotz

    Auszug aus BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78
    Darauf, daß sämtliche Richter in gleicher Weise sachkundig sind, kommt es nicht an (BGHSt 12, 18).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78
    Betrifft die Rüge - wie hier - die Ablehnung eines Beweisantrages, so muß die Revision den Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilen sowie die Tatsachen bezeichnen, welche die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78
    Für das Revisionsgericht ist allein das maßgeblich, was der Tatrichter in den Gründen des angefochtenen Urteils über das Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78
    Die Rüge, der bereits als Zeuge vernommene Rechtsanwalt W. sei nicht nochmals gehört worden, geht fehl, weil die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
  • BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Auszug aus BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78
    Ob eine Änderung von Strafdrohungen zur Straffreistellung dann führt, wenn das neue Gesetz einen Tatbestand geschaffen hat, der im Unrechtstyp nicht mehr derselbe ist (vgl. BGHSt 26, 167, 172; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 2 Rdn 19; Dreher, StGB 37. Aufl. § 2 Rdn 5), kann hier auf sich beruhen; denn diese Kontinuität ist gegeben, da der objektive Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB - den hier zu prüfenden Fall des untauglichen Versuchs nach Absatz 1 Nr. 1 einbezogen - nur einen Ausschnitt der Fälle des objektiven Tatbestandes des § 239 Abs. 2 Nr. 1 KO a.F. erfaßt.
  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Das ist nicht nur zu § 240 KO a.F. anerkannt (BGH, Urteil vom 20. März 1951 - 1 StR 67/50 - bei Herlan GA 1953, 72, 73; Urteil vom 18. März 1954 - 3 StR 934/52 - bei Herlan GA 1954, 306, 311; Urteil vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55), sondern auch zu § 239 KO a.F., um dessen Anwendung es hier geht (BGH, Urteil vom 3. Juli 1956 - 1 StR 98/56 - Urteil vom 28. Oktober 1969 - 1 StR 243/69 - bei Herlan GA 1971, 33, 38; Urteil vom 23. August 1978 - 3 StR 11/78 - JZ 1979, 75, 76).
  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

    Voraussetzung für die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO ist - wie für die des § 239 KO a.F. (BGH, Urteil vom 23. August 1978 - 3 StR 11/78; Dreher, StGB 36. Aufl. § 239 KO mit Rechtsprechungsnachweisen; Dreher, MDR 1978, 724) - eine Beziehung zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. August 1978 - 3 StR 11/78) entfällt das Strafbedürfnis in den Fällen des § 283 StGB bei Überwindung der Krise (vgl. auch Tiedemann NJW 1977, 777, 783; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 283 Rdn 59; Dreher/Tröndle, a.a.O. Rdn 17 vor § 283).

  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07

    Auslieferung (Spezialitätsgrundsatz; Einstellung des Verfahrens); Bankrott

    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl. BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF - BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233).
  • LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
    Gerade die dabei erfolgten Täuschungen über den Verwendungszweck bzw. die Vermögenssituation und die zu gewährenden Sicherheiten sind bei angestrebten Darlehensgewährungen typisch (BGH NStZ 2011, 279; JZ 1979, 75 und StV 2002, 132).
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