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   BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06   

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https://dejure.org/2006,3389
BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06 (https://dejure.org/2006,3389)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 StR 111/06 (https://dejure.org/2006,3389)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 3 StR 111/06 (https://dejure.org/2006,3389)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Fortdauer der bereits früher angeordneten Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB); Ermittlung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 62; ; StGB § 63; ; StGB § 67 e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Erneute (mehrmalige) Anordnung der Unterbringung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 261
  • NStZ-RR 2007, 8
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    b) aa) Die mit der Kumulation von Strafvollstreckung und Maßregelvollzug verbundenen Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente des Vorwegvollzugs der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB, § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), der Unterbrechung des Maßregelvollzugs (§ 454b Abs. 2 StPO), des Absehens von Vollstreckung wegen Auslieferung (§ 456a StPO) oder der erneuten Verhängung einer Maßregel (vgl. BGHSt 50, 199 ; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06 -, NStZ-RR 2007, S. 8 ) nur eingeschränkt zielgerecht beeinflussen, denn diese Instrumente sind weder je für sich noch durch eine Feinabstimmung ihres wechselseitigen Verhältnisses hinreichend auf das Nebeneinander unterschiedlicher strafrechtlicher Verurteilungen und Maßregelaussprüche zugeschnitten.
  • BGH, 24.03.2015 - 1 StR 39/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (wiederholte

    Bei diesen kommt nur die isolierte Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht, die unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer - und zugleich nur - dann eine geeignete und erforderliche Maßnahme ist, wenn das erneute Erkenntnis Auswirkungen auf die Ausgestaltung oder die Dauer des Maßregelvollzugs haben kann, die der bisherige Vollzug nicht zeitigt, und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 205; vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8, 9; vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10 und vom 17. Juli 2012 - 4 StR 179/12, StraFo 2012, 369; Urteile vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, Rn. 8; und vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, Rn. 8 ff.).
  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

    Auf die Frage der Berechtigung einer wiederholten Anordnung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. hierzu BGHSt 50, 199, 205; BGH NStZ-RR 2007, 8, 9) kommt es hier nicht an, da eine solche im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gänzlich ausscheidet.
  • BGH, 02.09.2008 - 5 StR 371/08

    Bemessung der Gesamtstrafe bei einer schnellen Tatserie

    Über den Maßregelausspruch wird im Blick auf die Erheblichkeit der abgeurteilten, während der Unterbringung begangenen Taten (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ-RR 2002, 331; 2007, 8; jeweils m.w.N.) nach erneuter Anhörung des Sachverständigen zu befinden sein.
  • BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten bzw. Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6 mwN sowie Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, StraFo 2013, 250 und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, RuP 2010, 57).
  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 243/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie zur Erreichung des Maßregelziels erforderlich war, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch zeitigt (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6).
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8 und juris; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, BeckRS 2015, 01256; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, BeckRS 10849; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218 für den Fall einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens).
  • BGH, 16.10.2014 - 3 StR 329/14

    Anordnung der Unterbringungsmaßregel gegenüber einem bereits Untergebrachten;

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199; vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, RuP 2012, 227 (nur Ls)).
  • OLG Celle, 10.11.2011 - 2 Ws 281/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Voraussetzungen der

    Die wiederholte Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gegenüber einem dort bereits Untergebrachten kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insbesondere dann in Betracht, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und wenn das Erkenntnisverfahren besser als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Betroffenen für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen (im Anschluss an BGH, NStZ-RR 2007, 8; BGHSt 50, 199; BGH, RuP 2010, 57; BGH, NStZ-RR 2011, 41).

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 8; BGHSt 50, 199; BGH, RuP 2010, 57; BGH, NStZ-RR 2011, 41).

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 31/07

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Nach den dort aufgestellten Grundsätzen rechtfertigen Taten, die der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Beschuldigte im Vollzug dieser Maßregel begangen hat, nur in Ausnahmefällen die erneute Maßregelanordnung nach § 63 StGB (s. BGH NStZ-RR 2007, 8).
  • BGH, 17.09.2009 - 4 StR 325/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unverhältnismäßigkeit infolge

  • BGH, 23.11.2010 - 5 StR 466/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; erneute

  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 58/13

    Unzureichende Beweiswürdigung (fehlende Erörterung der Umstände der

  • KG, 16.07.2009 - 2 Ws 167/09

    Strafvollstreckung: Beendigung einer Führungsaufsicht wegen des Vollzugs einer in

  • BGH, 03.06.2014 - 4 StR 85/14

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • LG Kleve, 14.03.2011 - 120 KLs 45/10

    Nochmalige Anordnung einer Unterbringung hat nur bei Erforderlichkeit zu

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