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   BGH, 22.04.2004 - 3 StR 113/04   

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https://dejure.org/2004,6100
BGH, 22.04.2004 - 3 StR 113/04 (https://dejure.org/2004,6100)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2004 - 3 StR 113/04 (https://dejure.org/2004,6100)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04 (https://dejure.org/2004,6100)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch Annahme eines besonders schweren Falls einer Vergewaltigung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 177 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3
    Doppelverwertungsverbot beim besonders schweren Fall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 262 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.12.1992 - 4 StR 577/92

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - 3 StR 113/04
    Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB; denn die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände sind grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 82 m. w. N.).Trotz der keineswegs übersetzten Freiheitsstrafe kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Die Regelungstechnik unterfällt auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 45, 363 ) sowie dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04 -, NStZ-RR 2004, S. 262, und vom 20. Juli 2004 - 3 StR 231/04 -, NStZ-RR 2005, S. 373 ).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Die - isoliert betrachtet rechtsfehlerfreien - Ausführungen des Landgerichts zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO (vgl. UA S. 110 f.) geben dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass diejenigen Umstände, die allein zur Einstufung des Falles als besonders schwer herangezogen worden sind und damit zur Wahl des erhöhten Strafrahmens geführt haben, im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nochmals erschwerend berücksichtigt werden dürfen (vgl. für den Fall eines verwirklichten Regelbeispiels BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Er wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Strafkammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO angewendet hätte; denn die ein Regelbeispiel bestimmenden, tatbestandsähnlich umschriebenen erschwerenden Umstände sind wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln, so dass es das Doppelverwertungsverbot verletzt, wenn die zur Begründung eines besonders schweren Falles aufgeführten Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten nochmals berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 25/14, StV 2015, 635 f.; vom 1. Dezember 1992 - 4 StR 577/92, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1 und vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262).
  • BGH, 17.01.2024 - 4 StR 378/23
    Unter den hier gegebenen Umständen liegt hierin ein Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB, wonach Strafzumessungstatsachen nicht ohne Abstriche bei der Rahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04 Rn. 2; Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82 Rn. 2; siehe aber auch BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77 Rn. 8; Urteil vom 5. Juli 1984 - 4 StR 255/84; Wiedner in BeckOK-StPO, 50. Ed., § 337 Rn. 164; Maier in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 533; Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 265).
  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen;

    Der Senat weist darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, die Angeklagten hätten sich durch die Taten "nicht nur unerheblich selbst bereichert', rechtsfehlerhaft sein kann, wenn damit lediglich das zur Begründung eines besonders schweren Falles herangezogene Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) umschrieben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04; vom 28. Mai 2015 - 2 StR 23/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Gewerbsmäßigkeit 1).
  • BGH, 09.05.2023 - 4 StR 22/23

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot: Vergewaltigung, Art der Tatausführung,

    b) Dies stellt zwar entgegen der Auffassung der Revision keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar, da die Strafkammer dem Angeklagten nicht erneut die Tatbestandsverwirklichung des § 177 Abs. 1 StGB bzw. die Erfüllung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB angelastet hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 4 StR 5/20 Rn. 7; Beschluss vom 28. Juni 2018 - 1 StR 171/18, StV 2019, 559, 561; Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04 Rn. 2).
  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 441/10

    Strafzumessung (revisionsgerichtliche Kontrolle; Doppelverwertungsverbot;

    Vor diesem Hintergrund stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Oberlandesgericht den Verstoß gegen die Dienstvorschriften noch einmal strafschärfend berücksichtigt hat; denn § 46 Abs. 3 StGB gilt bei Merkmalen von Regelbeispielen entsprechend (BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262).
  • BGH, 30.01.2019 - 4 StR 501/18

    Vergewaltigung des minderjährigen Sohnes durch die Mutter aufgrund des Zwangs zum

    Dabei sind die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände (hier die des Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB aF) grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262 mwN).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 5 Ss 337/13

    Doppelverwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht: Abkürzung des

    Für Zumessungsvorschriften wie Nr. 241.1 BKat folgt daraus, dass Umstände, die die Regelfolge begründen, bei der Prüfung, ob ein Regelfahrverbot ausnahmsweise (teilweise) entfallen kann, nicht nochmals als Grund für dessen Beibehaltung berücksichtigt werden dürfen (vgl. zu Regelbeispielen nach dem StGB auch BGH NStZ-RR 2004, 262 zu § 177 Abs. 2 StGB).
  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 25/14

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Doppelte Berücksichtigung der ein

    Es verstößt daher gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB, wenn die zur Begründung eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG aufgeführten Umstände - wie hier die Gewerbsmäßigkeit - bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten nochmals berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 4 StR 577/92, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04).
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