Rechtsprechung
BGH, 11.05.2006 - 3 StR 136/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 18 Abs. 2 JGG
Zumessung von Jugendstrafe (Generalprävention; Vollzug von Jugendstrafe in anderer Sache; straffreie Führung; Erziehungsgedanke) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vollzug von Jugendstrafe als Indiz für einen Erziehungserfolg; Das Ausbleiben von Straffälligkeit nach Entlassung aus dem Haftvollzug als Indiz für einen Erziehungserfolg; Der Erziehungsgedanke als herrschender Zweck des Jugendstrafrechts; Der Erziehungserfolg nach einer ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 18 Abs. 2
Bemessung einer Jugendstrafe bei zwischenzeitlichem Vollzug einer anderen Jugendstrafe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
Beweiserhebungsverbot und Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO …
Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 136/06
Ein derartiger Erziehungserfolg hätte mit Blick auf den Erziehungsgedanken als beherrschenden Zweck des Jugendstrafrechts (vgl. BGH NStZ 2005, 219) einen für den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen weiteren Erziehung und damit auf die Strafhöhe (§ 18 Abs. 2 JGG).
- BGH, 28.04.2010 - 5 StR 135/10
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darlegung eines …
Zudem stellt der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils wegen der vollständigen Verbüßung der dort erkannten Jugendstrafe gegebenenfalls nicht mehr zulässig war (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), für den Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe - namentlich bei ihrer Verhängung wegen Schwere der Schuld - jedenfalls unbeachtlichen Belange des Schuldausgleichs zu Gunsten des Angeklagten hätte Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 3 StR 136/06). - LG Flensburg, 19.01.2017 - II Ks 2/16
Bemessung der Jugendstrafe: Härteausgleich wegen einer ursprünglich …
Der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des Urteil des Landgerichts L. vom 04.03.1986 wegen der vollständigen Erledigung der dort erkannten Jugendstrafe nicht mehr zulässig war, stellt für den Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden musste (BGH , Beschl. vom 11.05.2006, 3 StR 136/06,;… Urt. vom 28.04.2010, 5 StR 135/10). - BGH, 27.11.2018 - 3 StR 219/18
Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (Unergiebigkeit des …
Es kann mithin offenbleiben, ob das Landgericht wegen des Umstandes, dass die an sich gebotene Einbeziehung der amtsgerichtlichen Urteile vom 30. August 2013 und 26. September 2014 nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wegen der Vollstreckung der darin verhängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen nicht mehr möglich war, einen Härteausgleich hätte vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - 3 StR 136/06, juris Rn. 6; vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101).