Rechtsprechung
BGH, 14.05.2008 - 3 StR 136/08 (1) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Unbegründete Revision - HRR Strafrecht
§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
Absehen von der Verfallsanordnung (obligatorische Ermessensausübung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 73 a; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 c Abs. 1
Anlass zur Prüfung der Ermessensvorschrift - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2008, 576
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84
Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten
Auszug aus BGH, 14.05.2008 - 3 StR 136/08
Das Landgericht hätte daher unter den gegebenen Umständen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144).
- BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 75; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576 f. und vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.). - BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene …
Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f). - BGH, 29.11.2011 - 3 StR 378/11
Strafzumessung (Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters); …
Das Landgericht hätte deshalb Veranlassung zu der Prüfung gehabt, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und sie deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576, 577).
- BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (keine hinreichenden …
Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f). - BGH, 07.09.2016 - 1 StR 225/16
Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, weil das Erlangte nicht mehr …
Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 75; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576 f. und vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.). - BGH, 31.03.2010 - 2 StR 536/09
Erörterungsmangel zu einer möglichen unbilligen Härte beim Verfall von Wertersatz
Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausführungen gemacht (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144, 145; StV 2008, 576 f.). - BGH, 31.03.2011 - 4 StR 102/11
Erörterungsmangel hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz …
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte das Landgericht unter den gegebenen Umständen aber nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB prüfen müssen, ob die Wertersatzverfallsanordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, NStZ-RR 2003, 75, vom 7. November 2002 - 4 StR 247/02, NStZ-RR 2003, 144 und vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08).
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Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84
Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten
Auszug aus BGH, 14.05.2008 - 3 StR 136/08
3 Das Landgericht hätte daher unter den gegebenen Umständen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144).