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   BGH, 08.05.2008 - 3 StR 148/08   

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BGH, 08.05.2008 - 3 StR 148/08 (https://dejure.org/2008,7357)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2008 - 3 StR 148/08 (https://dejure.org/2008,7357)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 3 StR 148/08 (https://dejure.org/2008,7357)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 234
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 572/93

    Unterbringung in Entziehungsanstalt - Tat als Ausfluß der Sucht - Gefahr

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - 3 StR 148/08
    Die getroffenen Feststellungen lassen gewichtige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die über den Erwerb kleiner Rauschgiftmengen hinausgehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5), konkret besorgen.
  • BGH, 15.11.2023 - 6 StR 327/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der

    a) Erforderlich für die Annahme, dass der Täter infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, ist - als Ergebnis einer Gesamtwürdigung der zum Zeitpunkt der Verurteilung vorliegenden prognostisch relevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 StR 188/18; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 106, 112 mwN) - eine begründete Wahrscheinlichkeit, welche die Begehung weiterer erheblicher Straftaten besorgen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30, 31; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 148/08, NStZ-RR 2008, 234; LK-StGB/Cirener, aaO Rn. 106).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 213/17

    Strafzumessung bei Betäubungsmittelstraftaten (erforderliche Feststellungen zum

    Allerdings ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt regelmäßig auch dann gerechtfertigt, wenn die Begehung gewichtiger Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die über den Erwerb kleiner Rauschgiftmengen hinausgehen, wegen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten konkret zu besorgen sind (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 148/08, Rn. 4, NStZ-RR 2008, 234).
  • OLG Braunschweig, 19.04.2017 - 1 Ss 11/17

    Entziehungsanstalt; Bewährung; Strafaussetzung; Verhältnismäßigkeit;

    Diese Taten tragen ohne weiteres die Bewertung als erheblich i.S.d. § 64 StGB (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 08.05.2008, 3 StR 148/08, juris).
  • BGH, 22.11.2018 - 4 StR 356/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen einer begründeten

    Für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die "begründete' Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten erforderlich (BGH, Urteil vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30, 31; ebenso Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 64 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 StR 141/91); es muss mit einer Wiederholung "zu rechnen' (BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 248/18), dies muss "konkret (zu) besorgen' sein (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 148/08, NStZ-RR 2008, 234; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 Ss 170/10).
  • OLG Koblenz, 27.10.2010 - 2 Ss 170/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefahr der künftigen Begehung

    Die Maßregel ist vielmehr eingebettet in das strafrechtliche System der Maßregeln von Besserung und Sicherung und daher zusätzlich abhängig von der künftigen Entwicklung des Angeklagten als Straftäter und den von ihm ausgehenden Gefahren (vgl. BGH in NStZ-RR 1996, 257, in NStZ-RR 2008, 234, in NStZ 1994, 280 sowie in BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 und 5; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 64 Rdnr. 15 und 16).
  • KG, 13.11.2020 - 5 Ws 162/20

    Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Der dabei anzulegende Maßstab ist bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt indes nicht so streng wie bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1997, a.a.O.; Ziegler a.a.O.; van Gemmeren in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 64 Rn. 51), wo neue Taten nur prognoserelevant sind, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, den Rechtsfrieden erheblich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung maßgeblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 48; Kinzig a.a.O.), was bei Verbrechen stets der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 148/08 - juris Rn. 4 f.).
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