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   BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08   

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BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08 (https://dejure.org/2008,6099)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2008 - 3 StR 154/08 (https://dejure.org/2008,6099)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08 (https://dejure.org/2008,6099)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aussage über die Schuldfähigkeit des Täters bei einem Krankheitsbildbefund auf eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus"; Beurteilung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach mehreren Verfahrensschritten zur Fähigkeit des Angeklagten ...

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § ... 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StGB § 177 Abs. 5 2. Halbs.; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 177 Abs. 2, 4, 5
    Borderline und Schuldfähigkeit; Strafrahmen beim minder schweren Fall der schweren Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 338
  • NStZ-RR 2009, 164
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03

    Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08
    Dessen Untergrenze von zwei Jahren hat der Tatrichter bei der Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB zu beachten, wenn die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht ausnahmsweise aufgrund ganz außergewöhnlich mildernder - im vorliegenden Fall indes vom Landgericht nicht erörterter und in der Sache fern liegender - Umstände entfällt (vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33).

    Zwar ist ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 StGB auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB und ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB verwirklicht (vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33).

  • BGH, 07.03.2006 - 3 StR 52/06

    Erhebliche Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Eingangsmerkmal;

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08
    Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Einzelnen BGH NStZ-RR 2007, 74; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57).
  • BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00

    Annahme von verminderter Schuldfähigkeit; Borderline; Schwere andere seelische

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08
    Dies gilt insbesondere, wenn der Befund wie im vorliegenden Fall auf eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus" lautet; denn dieses Krankheitsbild lässt für sich genommen eine Aussage über die Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. etwa BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36; Fischer, StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 41 m. w. N.).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08
    Dies gilt insbesondere, wenn der Befund wie im vorliegenden Fall auf eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus" lautet; denn dieses Krankheitsbild lässt für sich genommen eine Aussage über die Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. etwa BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36; Fischer, StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 41 m. w. N.).
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08
    Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch, weil derjenige Täter, der neben einem Regelbeispiel einen Qualifikationstatbestand erfüllt, günstiger gestellt wäre als derjenige, der kein Qualifikationsmerkmal verwirklicht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2, 3).
  • BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02

    Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08
    Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils den Urteilsgründen entsprechend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
  • BGH, 06.10.2005 - 3 StR 328/05

    Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit; Feststellung

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08
    Für die sich an die Subsumtion unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB anschließende Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt ist, lassen sich den Urteilsgründen ebenfalls keine eigenen Erwägungen der Strafkammer entnehmen; auch solche wären erforderlich gewesen (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 40).
  • BGH, 10.07.2007 - 3 StR 242/07

    Vergewaltigung (strafmildernde Berücksichtigung einer früheren Intimbeziehung;

    Auszug aus BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08
    Stellt der Tatrichter zur Begründung eines minder schweren Falles und bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten auf den "Beziehungshintergrund" der Tat und darauf ab, dass die bei dieser durchgeführten Sexualpraktiken in der Beziehung zu der Geschädigten üblich gewesen seien, ist dies jedenfalls dann bedenklich, wenn die Tat im Wesentlichen Ausdruck des Unwillens des Angeklagten war, nach der Beendigung der Beziehung durch die Geschädigte "alte Rechte" aufzugeben, oder einen bestrafenden Charakter hatte (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 19; BGH NStZ 2000, 254; Fischer aaO § 177 Rdn. 91 m. w. N.).
  • BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18

    Strafrahmenwahl bei schwerer Vergewaltigung (minder schwerer Fall; Regelbeispiel;

    Dementsprechend sind an die gebotene Gesamtwürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Tatrichter die Untergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF unterschreiten will (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33 und vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15

    Dienstvergehen durch Zugriff auf fremde Daten

    Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 17.04.2012 - 1 StR 15/12 -, NStZ 2013, 53), ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12.06.2008 - 3 StR 154/08 -, NStZ-RR 2008, 338; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.).
  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16

    Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren

    Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen (BGH, Urteile vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339, juris Rn. 7; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7).
  • BGH, 17.04.2012 - 1 StR 15/12

    Voraussetzungen einer wegen BtM-Abhängigkeit erheblich verminderten

    a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08 Rn. 7; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.).
  • KG, 11.09.2012 - 161 Ss 89/12

    Unzulässigkeit eines auf die Bewertung der Steuerungsfähigkeit gerichteten

    Es handelt sich um eine Rechtsfrage, über die das Gericht bei der Urteilsfindung ohne Bindung an etwaige Äußerungen von Sachverständigen hierzu in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 338 [339]; NJW 2006, 386 [388] und 1988, 501).
  • OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21

    Erledigung der Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehleinweisung

    Ob eine fachkundig festgestellte psychische Auffälligkeit ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt, entscheidet der Tatrichter nach sachverständiger Beratung in eigener Verantwortung; diese Rechtsanwendung umfasst somit auch die Frage, ob eine psychische Störung unter das 4. Eingangsmerkmal zu subsumieren ist, also den für die Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Schweregrad aufweist (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 2 Ws 532/20 v. 28.12.2020; 2 Ws 774/20 v. 14.12.2020; 4 Ws 227/20 v. 23.04.2020; 1 Ws 381/17 v. 19.07.2018; 1 Ws 286, 287/18 v. 05.07.2018; 1 Ws 651/11 v. 19.03.2012; BGH, 3 StR 154/08 v. 12.06.2008 - NStZ-RR 2008, 338; 3 StR 84/08 v. 12.06.2008 - NStZ 2009, 258).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 2 WD 30.11

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Gericht bei Entscheid "im Zweifel

    Hinzu kommt, dass das Krankheitsbild einer Borderline-Persönlichkeitsstörung für sich genommen über die Schuldfähigkeit keine Aussage zulässt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08 - NStZ-RR 2008, 338 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2017 - 3 StR 489/17

    Berichtigung eines Fassungsversehens bei rechtsfehlerhaft unterbliebenem

    Dieser bloßen Berichtigung eines offensichtlichen Fassungsversehens steht die aufgrund der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339).
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