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   BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12   

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https://dejure.org/2012,14711
BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12 (https://dejure.org/2012,14711)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2012 - 3 StR 156/12 (https://dejure.org/2012,14711)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12 (https://dejure.org/2012,14711)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 353 StPO
    Revisionsrüge im Strafverfahren: Rüge der Unzulässigkeit der Bezugnahme auf Feststellungen zum Einzelstrafen- und Gesamtstrafenausspruch in einem aufgehobenen Urteil

  • Wolters Kluwer

    Stützen einer Beurteilung auf durch das Revisionsgericht aufgehobene Feststellungen

  • rewis.io

    Revisionsrüge im Strafverfahren: Rüge der Unzulässigkeit der Bezugnahme auf Feststellungen zum Einzelstrafen- und Gesamtstrafenausspruch in einem aufgehobenen Urteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Stützen einer Beurteilung auf durch das Revisionsgericht aufgehobene Feststellungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Da kommt Freude auf - zum zweiten Mal aufgehoben. Wirklich?

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Der Tatrichter muss eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen - Das Gericht darf sich nicht alleine auf Feststellungen eines aufgehobenen Urteils berufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 198
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1999 - 3 StR 239/99

    Verwendung von aufgehobenen Feststellungen

    Auszug aus BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter eigene - und nicht nur ergänzende - Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben wird (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 3 StR 239/99, NStZ-RR 2000, 39 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 19).
  • BGH, 28.03.2007 - 2 StR 62/07

    Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht (Tenorierung); Bindung an

    Auszug aus BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12
    Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs; denn das Fehlen eigener entscheidungserheblicher Feststellungen des Tatrichters ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1).
  • BGH, 22.04.2008 - 3 StR 52/08

    Rechtsfolgenentscheidung (tatsächliche Grundlage; aufgehobene Feststellungen

    Auszug aus BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12
    Damit hat das Landgericht seine Beurteilung auf Feststellungen des Urteils vom 22. Februar 2011 gestützt, die - weil die Strafzumessung betreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08, juris Rn. 5) - durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren.
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 592/11

    Übernahme von Urteilsbestandteilen zu den persönlichen Verhältnissen des

    Auszug aus BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12
    Eigene, mit einer eigenständigen Beweiswürdigung belegte Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11) zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten hat es nicht getroffen.
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Jedoch hat das Landgericht diese Strafzumessungsregel auf Feststellungen des Urteils im ersten Rechtsgang gestützt, die - weil hier allein den Strafausspruch betreffend - durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren (vgl. jeweils zur gewerbsmäßigen Begehung BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356; vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08; allgemein zu besonders schweren Fällen und vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 353 Rn. 20 unter Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen, die diese Ansicht jedoch nicht tragen; abw. noch bis zur 57. Aufl.).

    Dafür, dass die Gewerbsmäßigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung hiervon nicht erfasst sein soll, spricht schon, dass die diese betreffenden und eine Bindungswirkung insoweit eindeutig verneinenden Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356 und vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08; vgl. allgemein zu besonders schweren Fällen BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18) zu keinem Zeitpunkt aufgegeben oder relativiert worden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182: weitgehende Formulierung hinsichtlich der Bindungswirkung: nur insoweit keine Bindung als nicht zum Tatgeschehen gehörend; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520 (sog. Rückläufer zu 3 StR 139/14): Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch).

  • BGH, 24.08.2022 - 6 StR 100/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bindung des

    Insoweit hat das Landgericht die Reichweite der eingetretenen Bindungswirkung (§ 358 Abs. 1 StPO) nicht hinreichend beachtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12; vom 19. Januar 2021 - 4 StR 449/20).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15

    Keine Bindungswirkung bzgl. Feststellungen und Entscheidung des früheren

    Es stellt daher einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der neue Tatrichter - wie hier - sein Urteil auf aufgehobene Feststellungen stützt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 212/12

    Anforderung an zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen und

    Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil keine eigenen, mit einer eigenständigen Beweiswürdigung belegte Feststellungen zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten getroffen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12) und keine eigenen Strafzumessungserwägungen bei der Strafrahmenwahl angestellt.
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 206/19

    Keine wirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Da das Landgericht jedoch irrtümlich von horizontaler Teilrechtskraft und einer damit einhergehenden Bindungswirkung an die erstinstanzlichen Feststellungen ausgegangen ist, hat es diesen Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils nicht in Ausübung eigener Entscheidungszuständigkeit übernommen (vgl. zur Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen auch BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12; wistra 2012, 356; vom 25. September 2012 - 1 StR 212/12, NStZ-RR 2013, 22, 23; vom 22. August 2018 - 3 StR 128/18).
  • BGH, 19.01.2021 - 4 StR 449/20

    Urteilsgründe (Fehlen eigener Feststellungen des neuen Tatrichters nach Aufhebung

    Es ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, wenn der neue Tatrichter keine eigenen Feststellungen trifft, sondern sein Urteil fehlerhaft auf aufgehobene Feststellungen stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07 (zur Teilaufhebung von Feststellungen); Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12).
  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 128/18

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung aufgehobener Feststellungen nach

    Es stellt auch einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht, welches nach der Aufhebung eines früheren Urteils mit den Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufen ist, seinem Urteil - wie hier - nicht nur eigene, sondern auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legt (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, juris Rn. 6; vom 15. März 1988 - 5 StR 87/88, NStZ 1988, 309; vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1).
  • BGH, 24.10.2019 - 4 StR 528/19

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anknüpfungstatsachen aus Sachverständigengutachten);

    Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht, welches nach der Aufhebung eines früheren Urteils mit den Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufen ist, seinem Urteil nicht nur eigene, sondern auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legt (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 StR 128/18, NStZ-RR 2018, 382 (Ls); vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356; vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1; vom 15. März 1988 - 5 StR 87/88, NStZ 1988, 309).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    dd) Danach ist die erforderliche Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage vorliegend gegeben, denn das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen zu der die Gewerbsmäßigkeit begründenden Absicht des Angeklagten, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, als einem Beweggrund des Handelns getroffen, der nach teilweise vertretener Ansicht auch den Schuldspruch berühren kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016 - 5 RVs 41/16, III-5 RVs 41/16 -, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 Ss 701/13 - juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 Ss 123/03 -, juris Rn.5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 2002 - 2St RR 152/02 -, juris Rn. 15; KG, Urteile vom 22. September 2014 - [4] 161 Ss 148/14 [203/14] - und 10. Januar 2011 - [4] 1 Ss 536/10 [262/10] - a.A. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12 -, juris Rn. 6, und 22. April 2008 - 3 StR 52/08 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 318 Rn. 14).
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