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   BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01   

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https://dejure.org/2001,5361
BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01 (https://dejure.org/2001,5361)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2001 - 3 StR 162/01 (https://dejure.org/2001,5361)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2001 - 3 StR 162/01 (https://dejure.org/2001,5361)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 211 StGB
    Besondere Schuldschwere (Gesamtwürdigung; Besonderes Gewicht von zwei verwirklichten und sich nicht im Unrecht überschneidenden Mordmerkmalen); Heimtücke; Niedrige Beweggründe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Mord - Gefährliche Körperverletzung - Lebenslange Freiheitsstrafe - Gesamtstrafe - Schwurgericht - Besondere Schuldschwere - Heimtücke - Niedrige Beweggründe - Gesamtabwägung - Würdigung der Umstände - Rechtliche Nachprüfung

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StGB § 57 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 a Abs. 1 Nr. 2, § 57 b
    Besondere Schuldschwere bei mehreren Mordmerkmalen und lebenslanger Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97

    Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01
    Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH NStZ 1998, 352, 353).

    Das Landgericht, das zutreffend die besondere Schuldschwere bereits bei der Einzelstrafe wegen Mordes geprüft hat (vgl. BGH NStZ 1997, 277 m. Anm. Stree), hat zwar nicht verkannt, daß bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere auch die Gesamtstrafe ist (vgl. BGH NStZ 1998, 352 f. m.w.Nachw.).

  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01
    Das hierauf - zulässig (BGHSt 41, 57, 59) - beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld i.S. des § 57 a Abs. 1 Satz 1. Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).

  • BGH, 20.08.1996 - 4 StR 361/96

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01
    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld i.S. des § 57 a Abs. 1 Satz 1. Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).
  • BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96

    Beweiswürdigung - Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01
    Das Landgericht, das zutreffend die besondere Schuldschwere bereits bei der Einzelstrafe wegen Mordes geprüft hat (vgl. BGH NStZ 1997, 277 m. Anm. Stree), hat zwar nicht verkannt, daß bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere auch die Gesamtstrafe ist (vgl. BGH NStZ 1998, 352 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01
    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld i.S. des § 57 a Abs. 1 Satz 1. Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).
  • BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08

    Besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

    Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; NStZ 1998, 352 f.; BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01).
  • LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21

    Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord

    Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtbetrachtung können insbesondere eine etwaige besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder des Tatmotivs, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weiterer schwerer Straftaten sowie besondere Begleitumstände wie zum Beispiel erbarmungslose Brutalität, eine grausame, qualvolle Behandlung des Opfers, die Intensität der Leiden desselben, die Nichtigkeit des Tatanlasses, das Vorliegen einer Mehrheit von Mordmerkmalen (BGH, Urteil vom 08.08.2001 - 3 StR 162/01) sowie die Ermordung mehrerer Menschen durch die Tat von Bedeutung sein.

    Im Zusammenhang mit der danach von ihm begangenen Tat zum Nachteil CBs hat er außerdem neben dem Mordmerkmal der heimtückischen Vorgehensweise auch noch dasjenige des Handelns aus niedrigen Beweggründen verwirklicht und sich damit unter gleich zwei Aspekten des Mordes schuldig gemacht, die keineswegs typischerweise zusammentreffen (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2001 - 3 StR 162/01), so dass ihre Kombination der Tat einen erhöhten Unrechtsgehalt verlieh.

  • LG Kiel, 16.09.2021 - 8 Ks 598 Js 59395/20

    Lebenslange Haft für Frauenmörder aus Rendsburg

    Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtbetrachtung können insbesondere eine etwaige besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder des Tatmotivs, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weiterer schwerer Straftaten sowie besondere Begleitumstände wie zum Beispiel erbarmungslose Brutalität, eine grausame, qualvolle Behandlung des Opfers, die Intensität der Leiden desselben, die Nichtigkeit des Tatanlasses, das Vorliegen einer Mehrheit von Mordmerkmalen (BGH, Urteil vom 08.08.2001 - 3 StR 162/01) sowie die Ermordung mehrerer Menschen durch die Tat, aber auch massive - insbesondere einschlägige - Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit bereits verbüßter Haftzeiten und die Zufälligkeit des Tatopfers (vgl. insoweit BGH a.a.O.) sowie ein die Schuld erhöhendes Nachtatverhalten (vgl. BGH, NStZ 2014, 511 f.) von Bedeutung sein.

    Insoweit hat die Kammer - zunächst allein bezogen auf die Tat zum Nachteil SAs - zum Nachteil des Angeklagten vor allem berücksichtigt, dass dieser bei der Tatbegehung gleich zwei Mordmerkmale in Gestalt der heimtückischen Vorgehensweise und des Handelns zur Befriedigung des Geschlechtstriebes verwirklicht hat, die keineswegs typischerweise zusammentreffen (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2001 - 3 StR 162/01), so dass ihre Kombination der Tat einen erhöhten Unrechtsgehalt verlieh.

  • BGH, 18.06.2014 - 5 StR 60/14

    Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen

    Dass es ihm zunächst um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und nach Nichterreichen dieses Ziels um die Vernichtung des Lebens seiner Ehefrau gegangen ist, stellt den erforderlichen inneren ("kriminologischen") Zusammenhang (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01) deshalb nicht in Frage.
  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 401/05

    Mord (Heimtücke bei der Tötung von Kleinkindern: Ausnutzung der Arglosigkeit

    Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dieses Motiv nach allgemeiner Wertung sittlich auf tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert ist (vgl. BGH, Urt. vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01).
  • BGH, 19.05.2015 - 1 StR 152/15

    Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitstrafe (keine besondere

    Eine solche enge Beziehung der Diebstahlstaten zum Mord ist hier nicht dargetan (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01).
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