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   BGH, 09.06.2020 - 3 StR 162/20   

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https://dejure.org/2020,18562
BGH, 09.06.2020 - 3 StR 162/20 (https://dejure.org/2020,18562)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2020 - 3 StR 162/20 (https://dejure.org/2020,18562)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 3 StR 162/20 (https://dejure.org/2020,18562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 340/14

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des "Handeltreibens";

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 3 StR 162/20
    Auch ist die ausdrückliche Bezeichnung der Abgabe von Betäubungsmitteln als "unerlaubt' entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 632/14

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (minder schwerer Fall; Anwendung

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 3 StR 162/20
    Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge' nicht, denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 23.07.2020 - 3 StR 224/20

    Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an die minderjährige

    a) Bei der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 3 StR 162/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 15.09.2020 - 3 StR 205/20

    Unzureichende Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Wirkstoffmenge bei der

    Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge' nicht, denn der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3; vom 9. Juni 2020 - 3 StR 162/20, juris Rn. 2).
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