Rechtsprechung
BGH, 24.06.2014 - 3 StR 168/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 StGB; § 226 Abs. 3 StGB; § 49 StGB
Schwere Körperverletzung (Begriff der "Lähmung"; Erfordernis der Aufhebung der Integrität des gesamten Körpers); Strafrahmenwahl bei Vorhandensein eines Sonderstrafrahmens und eines weiteren vertypten Milderungsgrundes - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Lähmung als erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils i.R.d. Strafzumessung hinsichtlich der schweren Körperverletzung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Lähmung als erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils i.R.d. Strafzumessung hinsichtlich der schweren Körperverletzung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.05.1988 - 1 StR 167/88
Kniegelenk - Versteifung - Lähmung - Schwere Körperverletzung
Auszug aus BGH, 24.06.2014 - 3 StR 168/14
Eine Lähmung im Sinne dieser Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteiles, wenn sie die Integrität des gesamten Körpers aufhebt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 1 StR 167/88, NJW 1988, 2622). - BGH, 27.04.2010 - 3 StR 106/10
Strafzumessung; Totschlag in einem minder schweren Fall (allgemeine …
Auszug aus BGH, 24.06.2014 - 3 StR 168/14
Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2).
- BGH, 03.11.2017 - 3 StR 293/17
Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung; fehlende Entscheidung über den …
Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall - hier im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB - vorliegt, erfordert eine Gesamtbewertung aller strafzumessungsrelevanten Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2007 - 5 StR 471/07, NStZ 2008, 338; vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139; zur Prüfungsreihenfolge, falls auch ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 168/14, juris Rn. 7).