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   BGH, 11.07.2017 - 3 StR 176/17   

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https://dejure.org/2017,31301
BGH, 11.07.2017 - 3 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,31301)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - 3 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,31301)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17 (https://dejure.org/2017,31301)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 JGG, § 9 JGG, §§ 9 ff JGG, § 13 Abs 2 Nr 2 JGG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 JGG
    Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem Heranwachsenden

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 31 Abs. 2 Satz 1 JGG, § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 JGG, §§ 9 ff. JGG, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG, § 5 Abs. 2 JGG, § 55 Abs. 1 JGG, § 253 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Fehlende Angaben über den Vollstreckungsstand von früher gegen den Angeklagten verhängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen

  • rewis.io

    Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem Heranwachsenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Fehlende Angaben über den Vollstreckungsstand von früher gegen den Angeklagten verhängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen

  • rechtsportal.de

    Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Fehlende Angaben über den Vollstreckungsstand von früher gegen den Angeklagten verhängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen

  • datenbank.nwb.de

    Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem Heranwachsenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auflage der Schadenswiedergutmachung - bei einem jugendlichen Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 713
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Dieser Einwand bleibt von der Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 JGG unberührt (s. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17, juris Rn. 13).

    Dies bedeutet, dass das Tatgericht bei einer als Form der Wiedergutmachung bestimmten Geldzahlung neben der Leistungsfrist - jedenfalls grundsätzlich - den Betrag festzulegen hat, der (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten ist; dabei markiert dessen zivilrechtlicher Anspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17, juris Rn. 13) die obere Grenze der dem Verurteilten auferlegten Leistung (s. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 7; Buhr in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 18; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 15 Rn. 8, 10; Linke in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, aaO, § 15 Rn. 12; Ostendorf/Ostendorf, JGG, 11. Aufl., § 15 Rn. 9).

  • OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20

    Wahlrevision, Zulässigkeit, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel,

    Auch kann dahinstehen, ob ein Erörterungsmangel insoweit vorliegt, als das Amtsgericht sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Verhängung eines Zuchtmittels nach § 5 Abs. 2 JGG nur in Betracht kommt, wenn die Verhängung einer Erziehungsmaßregel ausscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 176/17 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 15.08.2019 - 4 RVs 79/19).
  • OLG Hamm, 06.01.2021 - 4 RVs 131/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mängel in der Revisionsbegründung

    b) Dass sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Erziehungsmaßregeln ausreichend sind (§ 5 Abs. 2 JGG, vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 176/17 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2020 - 4 RVs 45/20 - juris), ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich, da dies angesichts der Feststellungen zur Person, insbesondere der zahlreichen Eintragungen im Verkehrszentralregister, auf der Hand liegt.
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