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   BGH, 12.06.2012 - 3 StR 186/12   

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https://dejure.org/2012,14708
BGH, 12.06.2012 - 3 StR 186/12 (https://dejure.org/2012,14708)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2012 - 3 StR 186/12 (https://dejure.org/2012,14708)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12 (https://dejure.org/2012,14708)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 2 Nr 1 Alt 2 StGB
    Schwerer Raub: Pfefferspray als gefährliches Werkzeug

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer straferschwerenden Berücksichtigung des Einsatzes eines Pfeffersprays in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Schwerer Raub: Pfefferspray als gefährliches Werkzeug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer straferschwerenden Berücksichtigung des Einsatzes eines Pfeffersprays in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 304
  • NStZ-RR 2012, 308
  • NStZ-RR 2013, 266
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 112/17

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es sich um eine "Waffe' (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 4; Mitsch, JR 2009, 297, 299) oder um "ein anderes gefährliches Werkzeug' (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 (bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), wohl auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 Rn. 4) handelt.

    Jedenfalls handelt es sich aber um ein "anderes gefährliches Werkzeug' (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 (bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)), weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 5 StR 286/12, NStZ 2012, 571 f. mwN; grundlegend Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR 246/07, BGHSt 57, 257, 269 Rn. 32).

  • BGH, 17.07.2012 - 3 StR 158/12

    Gefährliche Körperverletzung (Begehung mit einem anderen Beteiligten

    Dies holt der Senat nach, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12

    Schuldunfähigkeit bei Nichtvorwerfbarkeit der fehlenden Einsichtsfähigkeit;

    Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - im Fall II. 3. a der Urteilsgründe eine versuchte und im Fall II. 3. c der Urteilsgründe eine vollendete Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte insoweit der versuchten bzw. vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat erfordert eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12).
  • LG Duisburg, 03.03.2021 - 36 KLs 27/20
    Die unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe festgestellte Tat ist als besonders schwerer Raub zu würdigen, da der Angeklagte bei der Tat das mitgeführte Pfefferspray - mithin ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2012, Az. 3 StR 186/12) - als Mittel zur Drohung mit Gewalt - dem Einsatz des Pfeffersprays - verwendete und so die Wegnahme des Bargeldes ermöglichte.
  • LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Unabhängig von der Einordnung des Einschlagens auf den Pkw war der Raub jedenfalls wegen des Einsatzes des Pfeffersprays gegen den Zeugen H1 als besonders schwerer Raub im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2012, 308).
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