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   BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68   

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BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68 (https://dejure.org/1968,1578)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1968 - 3 StR 187/68 (https://dejure.org/1968,1578)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1968 - 3 StR 187/68 (https://dejure.org/1968,1578)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners - Verstoß gegen die Offenbarungspflicht durch Angabe eines falschen Namens oder eines in Wirklichkeit nicht ausgeübten Berufs - Erfordernis der Täuschung des Inhabers von Vermögensstücken oder Verschleierung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2251
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 447/55
    Auszug aus BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68
    Das Landgericht geht zwar von den hierzu in BGHSt 8, 399 und 11, 223 niedergelegten und in BGHSt 19, 126 bestätigten Grundsätzen aus.

    Nur dann besteht nämlich die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung, die zu eröffnen der Zweck des Offenbarungseidverfahrens ist, und nur dann kann der Schuldner den Gläubigerzugriff durch falsche Angaben vereiteln oder erschweren Deshalb brauchen bloße Erwerbsmöglichkeiten, so ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Gegenstände, nicht angegeben zu werden (BGHSt 8, 399, 400 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55]; RGSt 68, 130).

  • BGH, 13.02.1958 - 4 StR 681/57
    Auszug aus BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68
    Das Landgericht geht zwar von den hierzu in BGHSt 8, 399 und 11, 223 niedergelegten und in BGHSt 19, 126 bestätigten Grundsätzen aus.

    Allerdings kann ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht auch in Betracht kommen, wenn der Schuldner einen falschen Namen oder einen in Wirklichkeit nicht ausgeübten Beruf angibt oder den richtigen verschweigt (BGHSt 11, 223, 225) [BGH 13.02.1958 - 4 StR 681/57].

  • BGH, 01.04.1960 - 4 StR 450/59
    Auszug aus BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68
    In BGHSt 14, 345, 348 [BGH 01.04.1960 - 4 StR 450/59] ist ausgeführt, daß dem Gläubiger lediglich Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken gegeben werden soll, die möglicherweise der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung unterliegen, "also der gegenwärtigen Vermögenswerte oder anfechtbarer rechtsgeschäftlicher Verfügungen" (ebenso neuerdings BGH NJW 1968, 1388).
  • BGH, 29.10.1963 - 5 StR 286/63
    Auszug aus BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68
    Das Landgericht geht zwar von den hierzu in BGHSt 8, 399 und 11, 223 niedergelegten und in BGHSt 19, 126 bestätigten Grundsätzen aus.
  • RG, 26.03.1934 - 3 D 224/34

    Muß beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO. die Tatsache, daß der Schuldner Inhaber

    Auszug aus BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68
    Nur dann besteht nämlich die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung, die zu eröffnen der Zweck des Offenbarungseidverfahrens ist, und nur dann kann der Schuldner den Gläubigerzugriff durch falsche Angaben vereiteln oder erschweren Deshalb brauchen bloße Erwerbsmöglichkeiten, so ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Gegenstände, nicht angegeben zu werden (BGHSt 8, 399, 400 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55]; RGSt 68, 130).
  • RG, 30.07.1937 - 1 D 710/36

    1. Hat ein Provisionsreisender bei dem Offenbarungseide nach dem § 807 ZPO. auch

    Auszug aus BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68
    Verfehlt ist deshalb der Hinweis der Strafkammer auf BGH LM § 807 ZPO Nr. 13 (= NJW 1958, 427) und RGSt 71, 300 (= DJ 1937, 1316).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig

    Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH, Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 StR 187/68, NJW 1968, 2251 mwN).

    Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen besteht die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251 mwN).

    Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermögenserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Vermögensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen (vgl. BGH, NJW 1968, 2251 f. mwN).

  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Deshalb haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß die Erklärung nach § 807 ZPO sich namentlich nicht auf ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände bezieht (RGSt 42, 424; 68, 130; 71, 300; BGHSt 8, 399; BGH NJW 1968, 2251; BGH GA 1966, 177; BGH bei Holtz MDR 1980, 813 f. [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; BGH wistra 1989, 303; BGH Urteil vom 4. April 1957 - 4 StR 568/56 - undUrteil vom 13. September 1967 - 2 StR 431/67 -).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 51/10

    Eidesstattliche Versicherung: Erstreckung der Auskunftsverpflichtung des

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH, Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 StR 187/68, NJW 1968, 2251 mwN).

    Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen besteht die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251 mwN).

    Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermögenserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Vermögensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen (vgl. BGH, NJW 1968, 2251 f., mwN).

  • BGH, 10.06.1980 - 5 StR 107/80

    Falsche Versicherung an Eides statt bei Offenbarungspflicht des Schuldners gemäß

    "§ 156 StGB erfaßt nicht sämtliche wahrheitswidrigen Angaben des Schuldners in seinem Vermögensverzeichnis, sondern nur solche, die unter die Offenbarungspflicht des Schuldners gemäß § 807 ZPO fallen und geeignet sind, den Gläubigerzugriff zu vereiteln und zu erschweren (vgl. BGHSt 8, 400 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55]; 21, 223 ff [BGH 21.03.1967 - 5 StR 81/67]; 19, 126 ff; BGH in NJW 1968, 2251).

    § 807 Abs. 1 ZPO verlangt von dem Schuldner die Angabe seines zum Zeitpunkt der Vorlegung des Vermögensverzeichnisses vorhandenen Vermögens, um dem Gläubiger die sofortige Zugriffsmöglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung zu eröffnen (BGH NJW 1968, 2251).

    Die genannte Vorschrift dient nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH NJW 1968, 2251).

    Das bedeutet, daß der Schuldner nicht ohne weiteres verpflichtet ist, bloße Erwerbsmöglichkeiten oder das Betreiben eines Handelsgeschäftes an sich anzugeben (BGHSt 8, 400 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55]; BGH NJW 1968, 2251).

  • LG Gera, 08.05.2003 - 5 T 202/02

    Offenbarungspflicht des Schuldners im Zuge der Zwangsvollstreckung zur Erstellung

    Demgegenüber hatte der BGH, 5. Strafsenat mit Beschluss vom 10.06.1980, 5 StR 107/80 ( veröfftl. in Rpfleger 1980; 339,m.w.N. ) im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung eines Schuldners ausgeführt, dass dieser zur Angabe eines Handelsgeschäfts nur verpflichtet ist, wenn sich aus dem Betrieb des Geschäfts gegenwärtige dem Zugriff des Gläubigers offen stehende Werte ergeben ( so Zöller/ Stöber, ZPO, 23. Auflage, Rz. 34 zu § 807 m.w.N.); § 807 ZPO diene nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeiten zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren ( BGH NJW 1968, 2251 ).
  • BGH, 18.07.1983 - 3 StR 205/83

    Umfang der im Rahmen einer falschen Versicherung an Eides Statt zu

    Gegenstände ohne Vermögenswert brauchen dagegen nicht angegeben zu werden (BGHSt 8, 399, 400; 11, 223, 225; 14, 345, 348; 19, 126, 128; BGH NJW 1968, 2251).
  • LG Karlsruhe, 26.06.1997 - 11 T 65/97
    In Abgrenzung zur bloß unsicheren Erwerbsaussicht oder einer reinen Hoffnung und Erwartung, die (noch) nicht gepfändet werden kann und daher auch nicht der Offenbarungsverpflichtung des § 807 ZPO unterfällt (vgl. hierzu BGH, NJW 1968, 2251, 2252; BGH, Rpfl. 1980, 339, 340), ist eine Forderung dann als zukünftige Forderung bereits pfändbar, wenn eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die die Bestimmung der Forderung entsprechend ihrer Art bzw. ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners ermöglicht.
  • AG Bremen, 15.05.2007 - 248 M 480122/07
    In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz zu beachten, dass die "Offenbarungspflicht dem Gläubiger nur die Zugriffsmöglichkeit auf das gegenwärtige Schuldnervermögen eröffnen, ihm aber nicht eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners verschaffen soll, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren" (vgl. bereits: Bundesgerichtshof, Urt.v. 24.07.1968, NJW 1968, S. 2251 [BGH 24.07.1968 - 3 StR 187/68] mwN).
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