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   BGH, 06.06.2003 - 3 StR 188/03   

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https://dejure.org/2003,4506
BGH, 06.06.2003 - 3 StR 188/03 (https://dejure.org/2003,4506)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2003 - 3 StR 188/03 (https://dejure.org/2003,4506)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2003 - 3 StR 188/03 (https://dejure.org/2003,4506)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Ausübung des Berufs als Fahrschullehrer; Vorspiegelung einer Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit; Missbrauch von Beruf oder Gewerbe

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 70
    Zusammenhang zwischen Tat und Beruf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.02.2001 - 2 StR 509/00

    Kein besonders schwerer Fall des Betruges, wenn geringwertige Sache vorliegt

    Auszug aus BGH, 06.06.2003 - 3 StR 188/03
    Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat hinsichtlich der Fälle des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB die Bezeichnung als "gewerbsmäßig" entfallen lassen, weil das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. BGH wistra 2001, 303; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.).
  • BGH, 11.12.1987 - 2 StR 595/87

    Berufsfreiheit - Straftaten - Betrug

    Auszug aus BGH, 06.06.2003 - 3 StR 188/03
    Die strafbare Handlung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., z. B. BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1, 2, 6, 7).
  • BGH, 12.09.1994 - 5 StR 487/94

    Berufsverbot - Berufs- und Gewerbetätigkeit - Präventionswirkung

    Auszug aus BGH, 06.06.2003 - 3 StR 188/03
    Die strafbare Handlung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., z. B. BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1, 2, 6, 7).
  • BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16

    Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des

    Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 - 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144 und vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03, wistra 2003, 423 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    So soll etwa das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die spezifischen Gefahren schützen, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes durch den Täter verbunden sind (BGH, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    So soll etwa das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die spezifischen Gefahren schützen, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes durch den Täter verbunden sind (BGH, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

    So soll etwa das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die spezifischen Gefahren schützen, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes durch den Täter verbunden sind (BGH, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1).
  • BGH, 19.11.2019 - 1 StR 364/19

    Berufsverbot (Missbrauch von Beruf oder Gewerbe bzw. Verletzung der mit dem Beruf

    Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit selbst sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 - 2 StR 220/68 Rn. 5, BGHSt 22, 144, 145 f. und vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03 Rn. 7 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8 Rn. 10).
  • BGH, 01.06.2007 - 2 StR 182/07

    Berufsverbot (berufstypischer Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Tat)

    Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (std. Rspr., z. B. BGHSt 22, 144; Beschluss vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03 m. w. N.).
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