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   BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11   

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BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11 (https://dejure.org/2011,7072)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2011 - 3 StR 188/11 (https://dejure.org/2011,7072)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - 3 StR 188/11 (https://dejure.org/2011,7072)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 354 Abs 1 StPO
    Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe im Rechtsmittelverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils im Ausspruch der Gesamtstrafe nach Wegfall einer Einzelstrafe

  • rewis.io

    Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe im Rechtsmittelverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe im Rechtsmittelverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1a S. 1
    Aufhebung eines Urteils im Ausspruch der Gesamtstrafe nach Wegfall einer Einzelstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 306 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 415/07

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
    Ob diese Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ihrer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00 und vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72).

    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6).

  • BGH, 08.07.2010 - 3 StR 151/10

    Strafzumessung (keine Verletzung eines weiteren Strafgesetzes;

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
    Auf die insoweit beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil am 8. Juli 2010 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen jedoch aufrechterhalten (3 StR 151/10).
  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6).
  • BGH, 17.07.2000 - 5 StR 280/00

    Bildung von mehreren Gesamtstrafen

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
    Ob diese Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ihrer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00 und vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72).
  • BGH, 08.10.2010 - 3 StR 368/10

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (maßgeblicher Zeitpunkt für die Erledigung

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6).
  • BGH, 03.05.2011 - 3 StR 110/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einbezogene Strafen;

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6).
  • BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01

    Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11
    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in

    Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

    Das hängt davon ab, ob die diesen Erkenntnissen zugrundliegenden Taten vor dem 12. September 2016 - dem Tag der Verhängung der zeitlich ersten der vier schon bislang einbezogenen Vorstrafen - materiell beendet und am 31. Mai 2018 - dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9) - noch nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StPO erledigt waren.
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen

    Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 423/17

    Strafrahmenwahl beim Wohnungseinbruchsdiebstahl (Verhältnis von minder schwerem

    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (21. November 2016) maßgeblich (s. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169) und im Fall einer vom Ersturteil abweichenden Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten ist (zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21

    Einziehung (Voraussetzungen einer Einziehung beim Täter, wenn die Taterträge von

    Eine entsprechende Feststellung wäre zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung aber notwendig gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5 und vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00 Rn. 18).

    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 23. April 2018 - vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 22.09.2016 - 1 StR 316/16

    Inbegriffsrüge (Nachweis der Falschheit einer Urkunde nur durch

    Dies gilt selbst für den Fall, dass die früher verhängte Strafe zwischenzeitlich erledigt sein sollte, weil insoweit die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, NStZ-RR 2011, 306 und vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 jeweils mwN).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 135/20

    Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene allgemeine Strafkammer wird hinsichtlich einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (2. Dezember 2019) maßgebend ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; fehlende Mitteilung des

    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils (25. August 2016) maßgeblich (s. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5) und im Falle vom Ersturteil abweichender Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten ist (zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 350/17

    Doppelverwertungsverbot (keine strafschärfende Berücksichtigung der Gefährdung

    Dem Angeklagten darf insoweit weder ein erlangter Rechtsvorteil genommen, noch darf er ungerechtfertigt bevorzugt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 und Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, NStZ-RR 2011, 306, jeweils mwN).
  • OLG Koblenz, 07.12.2021 - 4 OLG 32 Ss 179/21

    Einstufung einer mit Flüssigkeit gefüllten Kunststoffflasche als gefährliches

    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine eventuelle Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der f r ü h e r e n tatrichterlichen Verhandlung (hier derjenigen vom 11.08.2021) vorzunehmen ist; eine nach Erlass des früheren Urteils erfolgte Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung somit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. 3 StR 497/16 v. 10.01.2017 - NStZ-RR 2017, 169; 3 StR 188/11 v. 05.07.2011 - Rn. 5 n. juris; BeckOK-StGB/Heintschel-Heinegg, 49. Ed. § 55 Rn. 51).
  • BGH, 14.03.2023 - 5 StR 555/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Aufhebung der Gesamtstrafe durch das

  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17

    Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des

  • BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23

    Zäsurwirkung des Urteils bei einem Strafbefehl

  • BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Einziehung einer früheren

  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18

    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende

  • BGH, 22.09.2021 - 3 StR 64/21

    Teileinstellung

  • BGH, 05.10.2017 - 3 StR 386/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang trotz länger

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