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   BGH, 19.05.1999 - 3 StR 200/99   

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https://dejure.org/1999,4890
BGH, 19.05.1999 - 3 StR 200/99 (https://dejure.org/1999,4890)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1999 - 3 StR 200/99 (https://dejure.org/1999,4890)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99 (https://dejure.org/1999,4890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 341 Abs. 1 StPO
    Fristeinhaltung bei Einlegung eines Rechtsmittelschriftsatzes, dessen Betreff und Aktenzeichen sich versehentlich auf ein anderes Verfahren beziehen

  • Wolters Kluwer

    Wirksame Einlegung eines Rechtsmittels bei einem Büroversehen

  • Judicialis

    StPO § 341 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 341 Abs. 1
    Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 04.10.2017 - 3 StR 397/17

    Nachträgliche Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (fristgerechte, nicht zu

    § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1).
  • BGH, 20.10.2011 - 2 StR 405/11

    Feststellung der rechtzeitigen Revisionseinlegung beim Einwurf in einen

    § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1).
  • KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17

    Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung: Weiterleitung der unrichtig adressierten

    In gleicher Weise wäre im Übrigen zu verfahren, wenn in der Rechtsmittelschrift versehentlich gar kein Adressat bezeichnet wird (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 590, 591), aber die Tatsache einer Berufungseinlegung gegen ein (eindeutig bezeichnetes) Urteil des Amtsgerichts Tiergarten unter Angabe des vollständigen amtsgerichtlichen Aktenzeichens nicht zweifelhaft ist, sodass aus dem Inhalt der Schrift für einen mit den wesentlichen Prozessvorschriften Vertrauten der richtige Empfänger ohne weiteres zu ermitteln ist (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 21 mwN; zur Maßgeblichkeit der Bestimmbarkeit des zuständigen Gerichts auf Grund einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Art des Rechtsmittels s. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - IV ZB 15/09 - [juris]; wistra 1999, 346).

    Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist allein der Eingang auf der Poststelle (bzw. allgemein im Verfügungsbereich) des Gerichts und nicht der bei der zuständigen Abteilung (vgl. nur BVerfGE 52, 203; BGH wistra 1999, 346 mwN; NStZ-RR 2012, 118).

  • BGH, 25.10.2012 - 5 StR 512/12

    Rechtsfehlerhafte Abkürzung der Urteilsgründe trotz fristgemäß eingelegter

    Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1, und vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118).
  • BGH, 02.10.2008 - 3 StR 415/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung

    Denn für die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung ist allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der Eingangsstelle des Landgerichts gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem "Gericht" abhebt (vgl. BGH wistra 1999, 346).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 575/20

    Revisionsverfahren: Wirksame Einlegung der Revision bei nicht behebbaren

    Dem steht die fehlerhafte Bezeichnung des zuständigen Gerichts (Amts- statt Landgericht Leipzig) und eines unzutreffenden, jedoch dem (Ermittlungs-)Verfahren zuzuordnenden Aktenzeichens nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99; vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 415/08; vom 4. November 2010 - 1 StR 326/10).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 201 ObOWi 881/20

    Zweifel an Fristwahrung für Rechtsbeschwerdeeinlegung per Telefax

    Auf die Tatsache, dass das Telefax an die Zivilabteilung des Amtsgerichts gerichtet war, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1999 - 3 StR 200/99 und 20.10.2011 - 2 StR 405/11, jew. bei juris).
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