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   BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06 (1)   

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https://dejure.org/2006,3593
BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06 (1) (https://dejure.org/2006,3593)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2006 - 3 StR 204/06 (1) (https://dejure.org/2006,3593)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 (1) (https://dejure.org/2006,3593)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 154 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1a StPO
    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Angemessenheit des Rechtsfolge

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB
    Bandenmäßiger Betrug (gefestigter Bandenwille; Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse; Verfolgung eigener Interessen; Gegenüberstehen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe wegen Betruges; Bestehenlassen von Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe; Angemessenheit der verhängten Rechtsfolgen auf Grundlage der Urteilsfeststellungen

  • Wolters Kluwer

    Betrügerische Schädigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und von Patienten durch Vorlage von überhöhten Rechnungen für Zahnersatz; Vereinbarung nachträglicher, umsatzbezogener Rückvergütungen ("kickbacks"); Annahme bandenmäßiger Begehung; Unterscheidung zwischen ...

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Schuldspruchs

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 5
    Voraussetzung der Bande beim Betrug (hier beim Abrechnungsbetrug für Zahnersatz)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 269
  • NStZ 2007, 567
  • StV 2007, 241
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06
    Aber selbst wenn man die Verantwortlichen der Firma G. nicht als Mittäter ansehen, sondern ihre Beteiligung als die eines Gehilfen einordnen wollte, stünde dies der Annahme einer Bande nicht entgegen (vgl. BGHSt 47, 214).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06
    Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entgegen, wenn ihre Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (vgl. BGHSt 46, 321, 325 ff., 329, 330).
  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 165/03

    Urteil gegen Augenärzte und Arzeimittellieferanten aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06
    Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in allen Fällen (vgl. BGH NStZ 2004, 568, 569) jeweils unter Annahme des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Begehung (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04

    Gesetzlicher Richter: eigene Sachentscheidung bei nicht rechtsfehlerfreiem

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06
    Die Einzelstrafen (Einsatzstrafe von zehn Monaten sowie Freiheitsstrafen von einmal neun Monaten, zehnmal acht Monaten, sechzehnmal sieben Monaten und achtmal sechs Monaten) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten können bestehen bleiben, weil die verhängten Rechtsfolgen - trotz der Schuldspruchänderung (vgl. BGH NStZ 2005, 285) und dem dadurch geänderten Strafrahmen - auf Grundlage der Urteilsfeststellungen nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 28/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06
    Soweit das Landgericht meint, der Angeklagte habe die Betrugstaten nicht als Mitglied einer Bande begangen, weil er der Firma G. als Geschäftspartner gegenüber gestanden habe, hat es sich offensichtlich an der Rechtssprechung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln orientiert, die es als maßgeblich ansieht, ob der Tatbeteiligte in eine Absatzorganisation eingebunden war oder dieser als Käufer auf der Abnehmerseite gegenüber trat (vgl. BGH NStZ 2004, 696).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entgegen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 335; Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269).

    Dessen ungeachtet haben die Mitarbeiter der Ltd. in Bezug auf die getäuschten Wettanbieter tatsächlich dasselbe deliktische Ziel verfolgt wie der Angeklagte S. und seine weiteren Mittäter, denn auch ihr Gewinninteresse hing von einer erfolgreichen Platzierung der Wetten und deren Gewinn ab (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269, 270).

    Sollte der Tatrichter zur Annahme eines Bandenbetruges gelangen, wird dieser in den Tenor aufzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269, 270).

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 580/11

    Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung:

    Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entgegen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 335; Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269).
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 579/15

    Betrug (Täuschung bei mittelbarer Täterschaft; Vermögensverfügung: keine

    Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - L 11 KA 16/08

    Akteneinsicht durch Beteiligte, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten,

    Zwischenzeitlich ist der Kläger wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 StR 204/06 -).
  • SG Düsseldorf, 25.02.2009 - S 2 KA 29/08

    "Kick-backs": Zahnarzt auch für Gewinnanteil des Dentalhandels

    Mit Urteil vom 16.11.2006 - 3 StR 204/06 - änderte der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil im Schuldspruch teilweise dahin ab, dass der Beklagte in 36 der 41 Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betruges schuldig war.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die übrigen Inhalte der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie insbesondere der den Beteiligten bekannten Urteile des LSG NRW vom 28.05.2008 - L 11 KA 16/08 -, des LG Duisburg vom 30.08.2005 - 34 Kls 80 Js 429/03 - und des BGH vom 16.11.2006 - 3 StR 204/06 -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 83/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe;

    Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 321; BGH NStZ 2007, 269).
  • KG, 26.06.2020 - 5 Ws 90/20

    Zuständigkeit des (erweiterten) Schöffengerichts oder des Landgerichts bei

    Schließlich hat die Staatsanwaltschaft auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Beschluss und in dem gegenüber weiteren Beschuldigten aus demselben Verfahrenskomplex ergangenen Urteil der 25. großen Strafkammer zu Grunde gelegte Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht, wonach allein das (notwendige) Zusammenwirken zwischen einem Verkäufer und einem Erwerber noch keine Bandenmitgliedschaft begründet (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 -, juris Rn. 20), wegen der deliktspezifischen Besonderheiten nicht ohne Weiteres auf andere Delikte übertragbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 -, juris Rn. 12).

    Hier standen sich der Angeklagte S und die gesondert verfolgten Abnehmer seiner Urkunden indes nicht als selbstständige Täter mit gegenläufigen Interessen gegenüber, sondern zogen (mutmaßlich) am selben Strang (BGH, Urteil vom 16. November 2006, a. a. O.); denn alle Beteiligten an dem Geschäftsmodell hatten ersichtlich das Interesse, dass die Ausländerbehörde die gefälschten Urkunden akzeptieren und auf ihrer Grundlage fortwährend Aufenthaltskarten ausstellen würde.

  • BGH, 05.10.2007 - 2 StR 436/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Gegenüberstehen auf

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 (NStZ 2007, 269) steht dem nicht entgegen, denn im dort entschiedenen Fall bandenmäßigen Betrugs zu Lasten von Krankenkassen setzte der Taterfolg gerade das kollusive Zusammenwirken von Angestellten des Herstellers mit dem verschreibenden Arzt voraus, dem Kickback-Zahlungen zuflossen; Hersteller und Arzt standen daher ungeachtet der vertraglichen Beziehungen gerade nicht auf wirtschaftlich unterschiedlichen Seiten des Absatzgeschäfts.
  • SG Düsseldorf, 07.11.2018 - S 2 KA 278/14

    Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

    Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 StR 204/06 - wurde er in 36 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs für schuldig befunden.
  • SG Düsseldorf, 23.12.2008 - S 2 KA 160/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Nachdem der Antragsteller jedoch inzwischen rechtskräftig wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 StR 204/06 -) und die Bezirksregierung Düsseldorf daraufhin unter Aufhebung des Ruhens der Approbation die Approbation insgesamt widerrufen hat, hat das Bundesverfassungsgericht mit weiterem Beschluss vom 02.04.2007 - 1 BvR 2403/06 - eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nicht zur Entscheidung angenommen.
  • LG Waldshut-Tiengen, 19.06.2020 - 1 KLs 21 Js 8255/18

    Unbefugte Einwirkung auf Datenverarbeitungsvorgang bei Ziehen eines

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