Rechtsprechung
BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 24 StGB; § 64 StGB
Fehlgeschlagener Versuchs (Misslingen des Tatplans); rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Abgrenzung des strafbefreienden Rücktritts vom fehlgeschlagenen Versuch hinsichtlich Verurteilung wegen schweren Raubes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24; StGB § 64; JGG § 17 Abs. 2
Abgrenzung des strafbefreienden Rücktritts vom fehlgeschlagenen Versuch hinsichtlich Verurteilung wegen schweren Raubes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Vermeidbarer Anfängerfehler: Versäumte Beschränkung der Revision
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs nicht allein wegen Misslingens des ursprünglichen Tatplans möglich
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.01.2009 - 3 StR 458/08
Entscheidung des Revisionsgerichts (Beschwer des Angeklagten); Unterbringung in …
Auszug aus BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13
Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). - BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
Strafbefreiender Rücktritt und Tatplan; gesonderte Prüfung des strafbefreienden …
Auszug aus BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13
War der Angeklagte aber noch "Herr seiner Entschlüsse", hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91). - BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter …
Auszug aus BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13
Der Tatplan kann daher nur insoweit eine Rolle spielen, als eine vom Täter nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, die Annahme eines Fehlschlags nahe legt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).
- BGH, 19.05.2010 - 2 StR 278/09
Versuchter Totschlag (Rücktritt; individuelle Unterscheidung des …
Auszug aus BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13
Indes wird aus der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hinreichend deutlich, dass es damit keinen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und den Fehlschlag der beiden Versuchstaten allein aus dem Misslingen des jeweiligen ursprünglichen Tatplans abgeleitet hat; denn es hat sich ausdrücklich auf das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2010 (2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691) bezogen, dem die oben zitierte (neuere) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt. - BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Auszug aus BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dagegen nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufes unmittelbar zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (s. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228 mwN). - BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter …
Auszug aus BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13
Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).
- BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19
Rücktritt vom Versuch (Grundsätze der Freiwilligkeit)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Tatplan des Angeklagten für die Annahme eines Fehlschlags nur insoweit eine Rolle spielen, als der Täter nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen die Notwendigkeit erkennt, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 StR 205/13, juris Rn. 7). - LG Münster, 26.05.2021 - 22 KLs 5/21 Gelangt der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufes also unmittelbar zu der Annahme, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden, ist ein Fehlschlag zu verneinen und der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015, 4 StR 92/15 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23.07.2013, 3 StR 205/13).
Der Tatplan kann hier nur insoweit eine Rolle spielen, als eine vom Täter nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, die Annahme eines Fehlschlags nahelegt (BGH, Beschluss vom 23.07.2013, 3 StR 205/13).
- LG Duisburg, 31.01.2018 - 33 KLs 24/17 Der Tatplan spielt nur insoweit eine Rolle, als eine vom Täter nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, die Annahme eines Fehlschlags nahe legt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 335/07, NStZ 2008, 393; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 StR 205/13).