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   BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05   

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BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05 (https://dejure.org/2005,3018)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 StR 216/05 (https://dejure.org/2005,3018)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05 (https://dejure.org/2005,3018)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung; Auswirkungen auf den Maßregelvollzug; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

  • lexetius.com

    StGB § 63

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; Bedrohung und Tötungsversuch bzgl. mit Wahnvorstellungen besetzter Personen; Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zulässigkeit einer wiederholten ...

  • Judicialis

    StGB § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Voraussetzungen einer wiederholten Anordnung der Unterbringung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 199
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    Wird dagegen auch in dem neuen Verfahren neben der Freiheitsstrafe auf die Unterbringung erkannt, so ist durch die Unterbrechungsregelung des § 54 Abs. 3 StrVollstrO gewährleistet, dass auch der zweite Maßregelausspruch zur Vollstreckung gelangt und damit § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für die neu verhängte Freiheitsstrafe ebenfalls Anwendung findet (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO 8. Aufl. § 54 Rdn. 7; übersehen von BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297).

    Ebenso ist unerheblich, ob aus der unterhalb der Gesetzesebene geltenden Verwaltungsanordnung des § 54 Abs. 3 StrVollstrO eine derartige Folgerung gezogen werden kann (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 296).

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 292/95

    Weitere Maßregel - Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    Soweit rechtskräftige Urteile für Entscheidungen in anderen Verfahren von Bedeutung sein können, ist aber in aller Regel von deren Bestand auszugehen (BGH NJW 1995, 3263 zur wiederholten Anordnung der Sicherungsverwahrung).
  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für die Vollstreckung der Maßregel gilt und gerade die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich hierin manifestierende Gefährlichkeit maßgebliche Bedeutung dafür haben, ob die Maßregel auch unter Beachtung des grundsätzlichen Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer weiter vollzogen werden darf (BVerfGE 70, 297, 313 f.; BVerfG - Kammer - NJW 1995, 3048).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen sind und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegeln (zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens für die Feststellung materiellrechtlicher vollstreckungsrelevanter Umstände vgl. BVerfGE 86, 288, 319).
  • BGH, 17.01.1956 - 1 StR 392/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    a) Der Bundesgerichtshof hat die wiederholte Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mehrfach für zulässig erachtet (BGH, Urt. vom 27. Juli 1951 - 4 StR 299/51 und vom 17. Januar 1956 - 1 StR 392/55; BGH bei Dallinger MDR 1956, 525; BGH NJW 1976, 1949).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für die Vollstreckung der Maßregel gilt und gerade die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich hierin manifestierende Gefährlichkeit maßgebliche Bedeutung dafür haben, ob die Maßregel auch unter Beachtung des grundsätzlichen Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer weiter vollzogen werden darf (BVerfGE 70, 297, 313 f.; BVerfG - Kammer - NJW 1995, 3048).
  • BGH, 27.07.1951 - 4 StR 299/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    a) Der Bundesgerichtshof hat die wiederholte Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mehrfach für zulässig erachtet (BGH, Urt. vom 27. Juli 1951 - 4 StR 299/51 und vom 17. Januar 1956 - 1 StR 392/55; BGH bei Dallinger MDR 1956, 525; BGH NJW 1976, 1949).
  • BGH, 23.06.1976 - 3 StR 99/76

    Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    a) Der Bundesgerichtshof hat die wiederholte Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mehrfach für zulässig erachtet (BGH, Urt. vom 27. Juli 1951 - 4 StR 299/51 und vom 17. Januar 1956 - 1 StR 392/55; BGH bei Dallinger MDR 1956, 525; BGH NJW 1976, 1949).
  • RG, 02.05.1936 - 3 D 192/36

    1. Ein Versuch des Diebstahls (§ 242 StGB.) liegt vor, wenn der Täter mit dem

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05
    Allerdings vermögen die Erwägungen, die den genannten Entscheidungen zugrunde liegen (s. auch schon RGSt 70, 201, 203 f. zur Sicherungsverwahrung), die mehrfache Anordnung der Maßregel nicht (mehr) zu rechtfertigen.
  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    b) aa) Die mit der Kumulation von Strafvollstreckung und Maßregelvollzug verbundenen Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente des Vorwegvollzugs der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB, § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), der Unterbrechung des Maßregelvollzugs (§ 454b Abs. 2 StPO), des Absehens von Vollstreckung wegen Auslieferung (§ 456a StPO) oder der erneuten Verhängung einer Maßregel (vgl. BGHSt 50, 199 ; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06 -, NStZ-RR 2007, S. 8 ) nur eingeschränkt zielgerecht beeinflussen, denn diese Instrumente sind weder je für sich noch durch eine Feinabstimmung ihres wechselseitigen Verhältnisses hinreichend auf das Nebeneinander unterschiedlicher strafrechtlicher Verurteilungen und Maßregelaussprüche zugeschnitten.
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit

    Sollte die Strafkammer nach Erhebung und Würdigung aller Beweise zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschuldigte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, während Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen sie eine Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine Benachteiligung der Beschuldigten auszuschließen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, BeckRS 2015, 10849).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 11).

    (ii) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Vollstreckung der Maßregel und gerade die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich hierin manifestierende Gefährlichkeit haben maßgebliche Bedeutung dafür, ob die Maßregel auch unter Beachtung des grundgesetzlichen Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer vollzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, juris, Rdnr. 22).

    Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte eine weitere rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen ist und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-R 2017, 170).

    Gleichzeitig begründet ein die Unterbringung erneut anordnendes Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Tat den Vollzug der Maßregel gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung und/oder Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218).

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass rechtskräftige Urteile Bestand haben und diesem Aspekt daher nur ein geringes argumentatives Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 292/95, NJW 1995, 3263; Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 201 zur mehrfachen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus), kann sich Gleiches ergeben, wenn das Urteil in einem zugunsten des Verurteilten geführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird und in der erneuten Hauptverhandlung an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe tritt.
  • OLG Hamm, 30.04.2015 - 3 RBs 116/15

    Vorlage an den BGH zur Frage, ob bei in Tatmehrheit begangenen

    Dabei kann ohne Weiteres einzubeziehen sein, dass wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten mehrere Fahrverbote in Betracht kommen, und zu erwägen sein, ob nach den jeweiligen Umständen die Anordnung eines - gegebenenfalls erhöhten - Fahrverbotes ausreicht oder mehrere Fahrverbote nebeneinander anzuordnen sind (vgl. ähnlich zur Erörterungspflicht des Gesamtstrafenübels bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 408/14, juris Rn. 7 mwN; zur wiederholten Anordnung der Unterbringung BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199 ff.; s. im Ansatz bereits OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 Ss OWi 451/09, NZV 2010, 159, 160).
  • BGH, 24.03.2015 - 1 StR 39/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (wiederholte

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die wiederholte Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB gegenüber einem bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, der nochmalige Maßregelausspruch jedoch voraussetzt, dass dieser in besonderer Weise gemäß § 62 StGB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 201 mwN).

    Bei diesen kommt nur die isolierte Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht, die unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer - und zugleich nur - dann eine geeignete und erforderliche Maßnahme ist, wenn das erneute Erkenntnis Auswirkungen auf die Ausgestaltung oder die Dauer des Maßregelvollzugs haben kann, die der bisherige Vollzug nicht zeitigt, und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 205; vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8, 9; vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10 und vom 17. Juli 2012 - 4 StR 179/12, StraFo 2012, 369; Urteile vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, Rn. 8; und vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, Rn. 8 ff.).

    Das Absehen von der wiederholten Maßregelanordnung hat deshalb nicht ausschließbar eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung des Angeklagten zur Folge (vgl. BVerfGE 130, 372 ff.; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 202; vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10 und vom 17. Juli 2012 - 4 StR 179/12, StraFo 2012, 369; Urteile vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, Rn. 8; und vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, Rn. 11), die im vorliegenden konkreten Einzelfall einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darstellt.

  • OLG Celle, 10.11.2011 - 2 Ws 281/11

    Rechtmäßigkeit der wiederholten Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem

    Die wiederholte Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gegenüber einem dort bereits Untergebrachten kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insbesondere dann in Betracht, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und wenn das Erkenntnisverfahren besser als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Betroffenen für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen (im Anschluss an BGH, NStZ-RR 2007, 8; BGHSt 50, 199; BGH, RuP 2010, 57; BGH, NStZ-RR 2011, 41).

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 8; BGHSt 50, 199; BGH, RuP 2010, 57; BGH, NStZ-RR 2011, 41).

    Gleichzeitig begründet ein solches Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Tat den Vollzug der Maßregel gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung und/oder Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen (BGHSt 50, 199).

  • BGH, 16.10.2014 - 3 StR 329/14

    Anordnung der Unterbringungsmaßregel gegenüber einem bereits Untergebrachten;

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199; vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, NStZ-RR 2007, 8; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 - 2 Ws 281/11, RuP 2012, 227 (nur Ls)).

    Die Durchführung eines bloßen "Feststellungsverfahrens", welches der Strafprozessordnung fremd ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 205), kann darin nicht gesehen werden.

  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

    Auf die Frage der Berechtigung einer wiederholten Anordnung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. hierzu BGHSt 50, 199, 205; BGH NStZ-RR 2007, 8, 9) kommt es hier nicht an, da eine solche im Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gänzlich ausscheidet.
  • BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung trotz

    a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2005 (StraFo 2005, 472; zum Abdruck in BGHSt 50, 199 bestimmt) zwar darauf hingewiesen, dass die erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht deshalb von vorneherein ausgeschlossen ist, weil diese Maßregel bereits aufgrund eines in einem früheren (Sicherungs-) Verfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird.
  • OLG Oldenburg, 21.06.2017 - 1 Ws 298/17

    Zulässigkeit der Anrechnung der Unterbringung auf eine verfahrensfremde Strafe

    Eine Anrechnung der Unterbringung auf eine wegen einer nach deren Anordnung begangenen Tat verhängte verfahrensfremde Strafe kommt wegen unbilliger Härte auch dann in Betracht, wenn die neue Straftat vor Beginn der Unterbringung begangen worden ist, eine erneute Unterbringung in dem neuen Verfahren trotz Vorliegens der Voraussetzungen entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2005 (3 StR 216/05, BGHSt 50, 199) nur im Hinblick auf die bereits vollzogene Unterbringung unterblieben ist, so dass die bei nochmaliger Anordnung gebotene Unterbrechung der Maßregel gemäß § 54 Abs. 3 StVollstrO nicht möglich ist.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss v. 14.07.2005, 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199) ist, wenn der bereits mit einer Maßregel gemäß § 63 StGB belegte Angeklagte die in dem neuen Verfahren angeklagte Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, während Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und gegen ihn daher eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss, der erneute Ausspruch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der Zeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen.

  • OLG Hamm, 05.09.2017 - 3 Ws 371/17

    Fortdauer, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Prüfungsmaßstab, Schwere

  • LG Kleve, 14.03.2011 - 120 KLs 45/10

    Nochmalige Anordnung einer Unterbringung hat nur bei Erforderlichkeit zu

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 31/07

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 17.09.2009 - 4 StR 325/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Unverhältnismäßigkeit infolge

  • BGH, 17.07.2012 - 4 StR 179/12

    Erneute Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (Einfluss

  • BGH, 23.11.2010 - 5 StR 466/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; erneute

  • OLG Oldenburg, 16.11.2022 - 1 Ws 409/22

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Freiheitsstrafe nach Erledigung der

  • BGH, 03.06.2014 - 4 StR 85/14

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • BGH, 16.07.2019 - 4 StR 551/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur

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