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   BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81   

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BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81 (https://dejure.org/1982,979)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1982 - 3 StR 217/81 (https://dejure.org/1982,979)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81 (https://dejure.org/1982,979)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerhinterziehung - Verfassungsmäßigkeit - Bestimmtheitsgebot - Steuerumgehung - Gewinnverlagerung - Basisgesellschaft - Steueroase - Niedrig besteuertes Ausland

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 426
  • NStZ 1982, 206
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74

    Basisgesellschaft - Ausland - Niedrige Besteuerung - Tatbestand des

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl II 1977, 261, 262; II 1979, 586, 587 mit Nachweisen) ist ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 6 StAnpG anzunehmen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg angestrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird.

    Lässt sich die Wahl lediglich mit der Absicht erklären, Steuern zu sparen, so fehlt es auch an einem "sonst beachtlichen" Grund im steuerrechtlichen Sinne (BFH, BStBl II 1977, 261, 263).

    Notwendig ist vielmehr in der Regel eine Beteiligung der Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (BFH, BStBl II 1977, 261, 263; II 1981, 3399 341).

  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 21, 819 84; 24, 239; 27, 274, 275) bereits entschieden hat, macht eine Verletzung des einem Betroffenen zustehenden Rechts auf Verhandlung seines Falles in angemessener Frist die Fortsetzung des Strafverfahrens nicht unzulässig (ebenso Kleinknecht, StPO , 35. Aufl., Art. 6 MRK Rdn 7; Paulus in KMR, 7. Aufl., § 206 a StPO Rdn 42).

    Die Gründe hierfür sind in BGHSt 24, 239 ff. dargelegt.

  • BGH, 25.01.1978 - 3 StR 412/77

    Ansprüche auf Entschädigung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Der Lauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 , Abs. 4 StGB ; Art. 309 EGStGB i.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO in der Fassung des Artikels 161 Nr. 2 a EGStGB , § 2 Abs. 3 StGB ) hat erst mit der Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1972 begonnen (§ 78 a StGB ), und zwar wegen des Fortsetzungszusammenhangs entgegen der Auffassung der Angeklagten für die gesamte Tat (BGHSt 1, 84, 91 f.; 24, 218, 221; 27, 342).
  • BGH, 23.09.1971 - 4 StR 207/71

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Planung weiterer Verschleierungshandlungen

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Der Lauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 , Abs. 4 StGB ; Art. 309 EGStGB i.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO in der Fassung des Artikels 161 Nr. 2 a EGStGB , § 2 Abs. 3 StGB ) hat erst mit der Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1972 begonnen (§ 78 a StGB ), und zwar wegen des Fortsetzungszusammenhangs entgegen der Auffassung der Angeklagten für die gesamte Tat (BGHSt 1, 84, 91 f.; 24, 218, 221; 27, 342).
  • BGH, 08.12.1981 - 1 StR 706/81

    Verwendung allgemeiner und in besonderem Maße einer Deutung durch den Richter

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Anderenfalls wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfG, aaO., S. 208; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 706/81 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50

    Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Der Lauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 , Abs. 4 StGB ; Art. 309 EGStGB i.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO in der Fassung des Artikels 161 Nr. 2 a EGStGB , § 2 Abs. 3 StGB ) hat erst mit der Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1972 begonnen (§ 78 a StGB ), und zwar wegen des Fortsetzungszusammenhangs entgegen der Auffassung der Angeklagten für die gesamte Tat (BGHSt 1, 84, 91 f.; 24, 218, 221; 27, 342).
  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Die Bestimmung ist ein Blankettstrafgesetz, unter anderem weil die Steuerverkürzung eine Steuerschuld voraussetzt und weil sich die Frage, ob eine solche Schuld besteht, nach den in Bezug genommenen Vorschriften des materiellen Steuerrechts beantwortet (vgl. BGHSt 20, 177, 180; BVerfGE 37, 201, 208).
  • BGH, 12.10.1977 - 3 StR 287/77

    Voraussetzungen des Gebrauchmachens von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt -

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 21, 819 84; 24, 239; 27, 274, 275) bereits entschieden hat, macht eine Verletzung des einem Betroffenen zustehenden Rechts auf Verhandlung seines Falles in angemessener Frist die Fortsetzung des Strafverfahrens nicht unzulässig (ebenso Kleinknecht, StPO , 35. Aufl., Art. 6 MRK Rdn 7; Paulus in KMR, 7. Aufl., § 206 a StPO Rdn 42).
  • BGH, 11.06.1965 - 2 StR 187/65

    Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung - Unterbrechung der Verjährung -

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Denn wenn sich eine Beihilfe und der sie tragende Vorsatz - so wie nach dem Urteil hier - auf die gesamte Fortsetzungstat erstrecken, hängt der Beginn der Verjährungsfrist auch für den Gehilfen von der Beendigung der fortgesetzten Haupttat ab, selbst wenn seine Tätigkeit schon vorher aufgehört hat (BGHSt 20, 227 ff.; BGH bei Holtz, MDR 1978, 803 ).
  • BGH, 08.01.1965 - 2 StR 49/64

    Blankettgesetze - Blankettausfüllende Normen - Gesetz

    Auszug aus BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81
    Die Bestimmung ist ein Blankettstrafgesetz, unter anderem weil die Steuerverkürzung eine Steuerschuld voraussetzt und weil sich die Frage, ob eine solche Schuld besteht, nach den in Bezug genommenen Vorschriften des materiellen Steuerrechts beantwortet (vgl. BGHSt 20, 177, 180; BVerfGE 37, 201, 208).
  • BGH, 09.01.1979 - 1 StR 574/78

    Erfolglose Revision gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerdelikten -

  • BGH, 18.02.1987 - 2 StR 159/86

    Strafbarkeit nach dem Tierschutzgesetz durch Halten von Legehennen in

    Es zwingt nicht zum Verzicht auf die Verwendung auslegungsfähiger und -bedürftiger Begriffe, weil der Gesetzgeber sonst nicht in der Lage wäre, mit seinen Regelungen der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfGE 11, 234, 237; 28, 175, 183; 48, 48, 56 [BVerfG 15.03.1978 - 2 BvR 927/76]; BGH NStZ 1982, 206).
  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Denn die auf Täuschung angelegten falschen Angaben der Angeklagten gegenüber dem Finanzamt, durch die sie den wahren Sachverhalt verschleierten, schließen es aus, ihr Verhalten lediglich als für sich straffreien Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu werten (vgl. BFH wistra 1983, 202; BGH NStZ 1982, 206; BGHSt 32, 60, 64 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 89/83]; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 105; Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 42 Anm. 6).

    Auch ist das Steuerrecht, das den Tatbestand der Blankettnorm des § 370 Abs. 1 AO ausfüllt, für die strafrechtliche Beurteilung als Teil des Strafgesetzes aufzufassen, so daß bei seiner Änderung das für eine bestimmte Tat geltende Recht nach § 2 Abs. 2 bis 4 StGB zu ermitteln ist (BGHSt 20, 177; vgl. BGH NStZ 1982, 206).

  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

    Bei der Hinterziehung von Einkommensteuer beginnt die Verjährung erst mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids, weil die Steuerhinterziehung ein Erfolgsdelikt ist, die Einkommensteuer zu den Veranlagungssteuern gehört und der erstrebte Vorteil deshalb erst mit der Veranlagung eintritt (BGH, Beschluß vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1983, 679; BGH wistra 1983, 70; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81; Suhr/Naumann, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 295; Franzen/Gast/ Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 376 AO Rdn. 11).

    § 392 AbgO 1968 entspricht - ebenso wie § 370 AO - diesen Anforderungen, soweit die darin in Bezug genommenen Steuertatbestände ihrerseits hinlänglich bestimmt sind (BVerfGE 37, 201, 208 f [BVerfG 08.05.1974 - 2 BvR 636/72]; BGH NStZ 1982, 206 Nr. 12).

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Für die in den Jahren 1968 bis 1971 (UA 205-207) begangene fortgesetzte Hinterziehung der Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftssteuer (Veranlagungssteuern) sind für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 78 a StGB) von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) die für diesen Zeitraum erlassenen letzten Steuerbescheide vom 25. Mai 1972, vom 1. August sowie vom 7. August 1973 (vgl. Anlagen 1 und 4 zur Anklageschrift Bl. 28 Bd. I 2) maßgebend (RGSt 76, 334; BGH, Urteile vom 27. April 1978 - 4 StR 67/78 - und vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81).
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 28/82

    Hans-Christian Ströbele

    Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 24, 239; 27, 274, 275; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81 - mit weiteren Nachweisen) bereits entschieden hat, macht eine Verletzung des einem Betroffenen zustehenden Rechts auf Verhandlung seines Falls in angemessener Frist die Fortsetzung des Strafverfahrens nicht unzulässig.
  • BFH, 01.02.1983 - VIII R 30/80

    Revision - Steuerherabsetzung - Steuerumgehung - Gestaltungsmöglichkeiten -

    Die hier vertretene Auffassung steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Januar 1982 3 StR 217/81 (Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht - WiStra - 1982, 108, Juristenzeitung - JZ - 1982, 301), in dem dieser entschieden hat, eine Steuerumgehung durch Gewinnverlagerung auf eine Basisgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland könne als Steuerhinterziehung strafbar sein.
  • FG Nürnberg, 10.07.2003 - IV 71/01

    Einkünfteverlagerung ins Ausland als verdeckte Gewinnausschüttung an einen

    Dass der Kläger vorsätzlich, zumindest aber mit bedingtem Vorsatz ausländische Basisgesellschaften zur Verlagerung von Einkünften in niedrig besteuerndes Ausland und zur Manipulation der Besteuerung seiner Inlandstätigkeit eingeschaltet hat, unterliegt keinem Zweifel und bewirkt die Bejahung auch des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung (vgl. BGH-Urteil vom 21.01.1982 3 StR 217/81, StRK AO 1977, § 170 R. 44 und BFH-Beschluss vom 01.02.1983 VIII R 30/80 , BStBl. II 1983, 534 Ziff. 2b).
  • OLG Köln, 18.04.2006 - 82 Ss OWi 18/06

    Kriterien für die Bestimmung des Mautschuldners gemäß § 2 Autobahnmautgesetz

    Es ist ihm von Verfassungs wegen nicht verwehrt, Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe zu verwenden (vgl. BVerfGE 37, 201 [208]; BVerfGE 75, 341 = NJW 1987, 3175; BGH NStZ 1982, 206; Rogall, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 33 m. w. Nachw.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 5).
  • BGH, 17.02.1983 - 1 StR 325/82

    Vernehmung durch den Rechtshilferichter - Unerreichbarkeit eines im Ausland

    Zwar kann die Schweiz nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen die Rechtshilfe verweigern, wenn sich ein Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die von ihr als "fiskalisch" angesehen werden (BGBl. 1964 II 1369, 1386; 1976 II 1799, 1813); von diesem Grundsatz wird jedoch abgewichen, wenn die Rechtshilfe zur Entlastung des Beschuldigten beitragen kann (BGH, Urteil vom 27.1.1982 - 3 StR 217/81; Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. Bd. II Stichwort Schweiz Rdn. 22).
  • BGH, 22.10.1991 - 5 StR 302/91

    Ausführung von Umsätzen oder Leistung von Zahlungen als Voraussetzungen für den

    Dies wäre zumindest nach §§ 41, 42 AO zu würdigen gewesen (vgl. BGH JZ 1982, 301; BGH wistra 1983, 202; BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 2).
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