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   BGH, 05.08.2008 - 3 StR 224/08   

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BGH, 05.08.2008 - 3 StR 224/08 (https://dejure.org/2008,6909)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2008 - 3 StR 224/08 (https://dejure.org/2008,6909)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2008 - 3 StR 224/08 (https://dejure.org/2008,6909)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 393
  • StV 2009, 360
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 3 StR 224/08
    Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5).
  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 400/99

    Bestimmen einer Person unter achtzehn Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 3 StR 224/08
    Unter "Bestimmen" im Sinne dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt (vgl. BGHSt 45, 373, 374).
  • BGH, 04.04.1995 - 4 StR 95/95

    Psychische Disposition - Hang - Rauschmittel - Rausch - Übermaß - Unterbringung -

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 3 StR 224/08
    Unter diesen Umständen musste das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt prüfen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGH NStZ 2005, 210).
  • BGH, 04.06.1991 - 1 StR 254/91

    Voraussetzung für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 3 StR 224/08
    Unter diesen Umständen musste das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt prüfen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGH NStZ 2005, 210).
  • BGH, 10.11.2004 - 2 StR 329/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Übermaß bei Heroinkonsum);

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 3 StR 224/08
    Unter diesen Umständen musste das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt prüfen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGH NStZ 2005, 210).
  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 482/17

    Fehlgeschlagener Versuch (Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten;

    a) Die Handlungsalternative des "Bestimmens' im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG stellt sich als Parallele zu § 26 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 f.; Beschluss vom 5. August 2008 - 3 StR 224/08, NStZ 2009, 393 f.; MüKoStGB/Ö?lakcio?lu, 2. Aufl., § 30a BtMG Rn. 53; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a Rn. 49); sie erhebt die Anstiftungshandlung zur eigentlichen Haupttat (BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 17/14, NStZ 2015, 347, 348 mwN; Patzak/Körner/Volkmer/Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 30a Rn. 32).

    Unter "Bestimmen' ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt; dies setzt einen kommunikativen Akt voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2008 - 3 StR 224/08, NStZ 2009, 393 f.).

  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 195/17

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Unter "Bestimmen' im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ist nach den zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2008 - 3 StR 224/08, NStZ 2009, 393, 394; Urteile vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 und vom 8. Januar 1985 - 1 StR 686/84, NJW 1985, 924).
  • BGH, 07.05.2009 - 3 StR 142/09

    Auslegung eines Beschlusses des Revisionsgerichts (Widerspruch zwischen Tenor und

    Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 5. August 2008 (3 StR 224/08) dieses Urteil in vier Fällen im Schuldspruch sowie "im gesamten Strafausspruch" auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung unter Verwerfung der weitergehenden Revision zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück.
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