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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2008 - 3 StR 229/08   

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BGH, 08.07.2008 - 3 StR 229/08 (https://dejure.org/2008,4066)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3 StR 229/08 (https://dejure.org/2008,4066)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 3 StR 229/08 (https://dejure.org/2008,4066)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 260 Abs. 4 StPO
    Schwerer Raub (Verwenden einer ungeladenen Schusswaffe; qualifizierte Drohung zwischen Vollendung und Beendigung); sukzessive Mittäterschaft; Urteilsformel (Gemeinschaftlichkeit, Mittäterschaft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des Ladens einer Waffe im Anschluss an die Wegnahme als Verwenden "bei der Tat" bei mehreren Tätern

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Verwenden beim Einsatz einer zum Laden bereiten Schusswaffe; Verwendung zwischen Vollendung und Beendigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 342
  • NStZ-RR 2010, 166
  • NStZ-RR 2010, 167
  • NStZ-RR 2011, 226
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 229/08
    Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in MünchKommStGB § 250 Rdn. 63 m. w. N.).
  • BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02

    Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 229/08
    Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17

    Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine

    Anders als in anderen von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332 mit Anm. Kudlich JR 2007, 381; Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07, StraFo 2008, 85; Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 StR 184/07, StRR 2007, 163; Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und Urteil vom 15. August 2007 - 5 StR 216/07, NStZ-RR 2007, 375) steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen Brecheisen aus Metall - ebenso wie bei einem Holzknüppel (Senat, Beschluss vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98, NStZ-RR 1999, 15), einem Besenstiel (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355), einem Schraubendreher (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158) oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens (Senat, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 400/01, NStZ-RR 2002, 108, 109) - um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag- oder Stichwerkzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 1 StR 24/14, juris) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
  • BGH, 08.04.2010 - 2 StR 17/10

    Schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung (qualifizierende Wirkung einer

    Entgegen der in der Literatur vorherrschenden Ansicht hat der Bundesgerichtshof die Qualifikationswirkung in dem Zeitraum zwischen Vollendung des Raubs und Beendigung der Tat (§ 78 a StGB) daher für möglich gehalten, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr mit Wegnahmevorsatz, aber mit der Absicht der Beutesicherung handelt (vgl. BGHSt 53, 234 (zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a); BGHSt 20, 194, 197 (zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F.); BGHSt 52, 376; BGH NStZ-RR 2008, 342 (zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB); Fischer aaO § 250 Rdn. 14, 26 m.w.N.; aA etwa Sander in MüKo-StGB § 250 Rdn. 65; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB § 250 Rdn. 27; jew. m.w.N.; vgl. dazu auch Nestler JR 2010, 100 ff.).
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 556/09

    Schwerer Raub (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Drohung; Versuch;

    Daher wird im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen sein (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08 - Rdn. 5, insoweit in NStZ-RR 2008, 342 nicht abgedruckt; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30).
  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 31/09

    Raub (schwere körperliche Misshandlung bei der Tat; finale Verknüpfung von Gewalt

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den ähnlichen Fall des Verwendens einer Waffe "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im Einklang mit seiner Rechtsprechung zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. BGHSt 20, 194, 197) mehrfach bejaht.
  • BGH, 25.02.2010 - 5 StR 542/09

    Schwerer Raub (Verwenden einer Waffe bei der Tat; Verwenden eines gefährlichen

    Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB auch noch in der Phase zwischen der - hier gegebenen (vgl. BGHSt 26, 24, 25 f.) - Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist (BGHSt 52, 376, 377; 53, 234, 236; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; jeweils m.w.N.).

    Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht (in Fällen der räuberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt (vgl. BGHSt 53, 234, 237 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB auch Eser in Schönke/Schröder, 27. Aufl. § 250 Rdn. 10 f.).

  • BGH, 29.08.2019 - 2 StR 85/19

    Raub (raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme:

    Dabei erfolgte der nochmalige Einsatz des Sprühgeräts gegen den Zeugen S. noch "bei der Tat' und weist keine eigenständige Bedeutung auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342, 343; vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 f.; Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 250 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 28.02.2024 - 5 StR 23/24
    Wird die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug erst nach Vollendung der Erpressung, aber vor deren Beendigung verwendet, ist es wenigstens erforderlich, dass das Tatwerkzeug als Mittel zur Sicherung der Tatbeute eingesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 378; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08; NStZ-RR 2008, 342, 343).
  • BGH, 28.09.2011 - 4 StR 403/11

    Schwere räuberische Erpressung in der Beendigungsphase (Zueigungsabsicht;

    Dabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder - nach Vollendung des Raubes - als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376).
  • BGH, 02.09.2010 - 3 StR 273/10

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Bemächtigungslage); Wahrunterstellung

    Daher ist im Falle der Verurteilung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schwere räuberische Erpressung" zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08 - Rn. 5 - , insoweit in NStZ-RR 2008, 342 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; KK-Schoreit, 6. Aufl., § 260 Rn. 30).
  • BGH, 02.03.2010 - 3 StR 496/09

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines Messers als Drohmittel); nachträgliche

    Daher ist im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08 - Rdn. 5 - , insoweit in NStZ-RR 2008, 342 nicht abgedruckt; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30).
  • BGH, 31.07.2019 - 5 StR 345/19

    Verwirklichung einer Raubqualifikation vor der Beendigung

  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 349/09

    Vikariierung; Vorwegvollzug; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 28.07.2009 - 3 StR 295/09

    Urteilsformel (Angabe der Qualifikation; keine Angabe gemeinschaftlichen

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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.2008 - 3 StR 229/08 (1)   

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https://dejure.org/2008,6684
BGH, 21.08.2008 - 3 StR 229/08 (1) (https://dejure.org/2008,6684)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 StR 229/08 (1) (https://dejure.org/2008,6684)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08 (1) (https://dejure.org/2008,6684)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 356a StPO; § 349 Abs. 2 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
    Unbegründete Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (Begründung eines Revisionsverwerfungsbeschlusses; unausgeführte Sachrüge; in Erwiderung zum Verwerfungsantrag nachgeschobene Begründung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung rechtlichen Gehörs

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beschwerdeführers auf Darlegung der Gründe für die Erachtung seiner Darlegungen als nicht durchgreifend i.F.d. Nachschiebens von Ausführungen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3; ; StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 356 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2, Abs. 3
    Begründung der Revisionsentscheidung bei nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 385
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - 3 StR 229/08
    In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
  • BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06

    Anhörungsrüge (Erwiderung des Generalbundesanwalts; willkürliche Verwerfung der

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - 3 StR 229/08
    In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
  • BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche

    Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH NStZ 09, 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).
  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 184/22

    Verwerfung der Revision durch Beschluss (Mitteilung der Gründe für die Revision

    In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385 mwN).
  • BGH, 28.11.2023 - 1 StR 311/23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge eines Verurteilten

    In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08 Rn. 3; vom 23. November 2022 - 5 StR 184/22 Rn. 3).
  • BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15 je mwN).

    Ebenso wenig ist es geboten, wegen nachträglicher Ausführungen zur Sachrüge die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzugeben, damit dieser seine Antragsschrift ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385).

  • BGH, 08.04.2009 - 2 StR 576/08

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sie folgt auch nicht daraus, dass weder der Senat noch der Generalbundesanwalt Anlass gesehen haben, auf die in den Gegenerklärungen vom 29. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und 9. März 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07 2 und vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06; außerdem BGH NStZ 2009, 52; NStZ-RR 2008, 385; BVerfG StraFo 2007, 463).
  • BGH, 13.01.2009 - 4 StR 196/08

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese ihre Antragsschrift ergänzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08 m.w.N.).
  • BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20

    Zulässigkeit einer Revision des Angeklagten; Sachurteil und Verwerfungsurteil;

    Soweit die Sachrüge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungfrist durch weitere Einzelbeanstandungen begründet wurde, hat der Senat diese zwar im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigt; Ausführungen hierzu sind jedoch nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2008, 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; Beschl. vom 14. November 2014, 3 StR 391/14, juris).
  • BGH, 21.10.2015 - 4 StR 241/15

    Anhörungsrüge

    Er kann indes nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 107/22

    Anhörungsrüge (Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; keine

    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 ? 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 ? 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 ? 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 ? 4 StR 241/15; Beschluss vom 2. März 2021 - 2 StR 267/20, Rn. 19, juris: jeweils mwN).
  • BGH, 25.08.2009 - 4 StR 79/09

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzugeben, damit dieser seine Antragsschrift ergänzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08).
  • BGH, 14.11.2014 - 3 StR 391/14

    Zurückweisung des Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs

  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ss 94/08

    Gehörsverstoß: Revisionsverwerfung ohne Begründung im Beschlussverfahren

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