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   BGH, 11.05.2006 - 3 StR 23/06 (1)   

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BGH, 11.05.2006 - 3 StR 23/06 (1) (https://dejure.org/2006,6469)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - 3 StR 23/06 (1) (https://dejure.org/2006,6469)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 3 StR 23/06 (1) (https://dejure.org/2006,6469)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StPO; § 25 StGB; § 27 StGB; § 100a StPO
    Freisprechendes Urteil (Begründungspflicht; lückenhafte Beweiswürdigung); Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe); Anordnung der Telefonüberwachung (richterlicher Beurteilungsspielraum)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gesamtwürdigung der Beweise durch das erkennende Gericht im Strafprozess; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe am Beispiel eines Wohnungseinbruchsdiebstahls bzw. schweren Raubes

  • Judicialis

    StPO § 100 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2 § 27 Abs. 1
    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 729/94

    Überprüfbarkeit der Entscheidung des Ermittlungsrichters oder Staatsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 23/06
    Die - allerdings im Hinblick auf die Verdachts- und Beweislage und den Subsidiaritätsgrundsatz knappe - Begründung im Anordnungsbeschluss lässt in Verbindung mit ihrer Darstellung im angegriffenen Urteil hinreichend deutlich erkennen, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen des § 100a StPO geprüft und vertretbar (vgl. BGHSt 41, 30) angenommen hat.

    Da der Ermittlungsrichter und der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum haben, ist die Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt (vgl. BGHSt 41, 30 und 47, 362).

  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 23/06
    Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74 f. m. w. N.).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 23/06
    Da der Ermittlungsrichter und der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum haben, ist die Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt (vgl. BGHSt 41, 30 und 47, 362).
  • BGH, 22.08.2002 - 5 StR 240/02

    Beweiswürdigung (Prüfungsmaßstab; Freispruch; Gesamtwürdigung; erheblicher

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 23/06
    Seine Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil es sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht mit allen wesentlichen Indizien auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ-RR 2002, 338).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 23/06
    Seine Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil es sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht mit allen wesentlichen Indizien auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ-RR 2002, 338).
  • BGH, 14.08.1996 - 3 StR 183/96

    Überschreitung der Grenze richterlicher Überzeugungsbildung - Unterlassene

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 23/06
    Seine Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil es sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht mit allen wesentlichen Indizien auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ-RR 2002, 338).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 102/08

    Schwerer Raub (gefährliches Werkzeug; Verwenden: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

    Wesentliche Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, ob also die Durchführung und der Ausgang der Tat - zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten M. - maßgeblich auch von seinem Willen abhängen sollten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291 m. w. N.; BGH NStZ 2000, 482, 483; BGH, Urt. vom 11. Mai 2006 - 3 StR 23/06).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2006 - 3 StR 23/06   

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https://dejure.org/2006,13298
BGH, 04.04.2006 - 3 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,13298)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,13298)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - 3 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,13298)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, ein bestimmter Verfahrensvorgang sei nicht protokolliert worden, regelmäßig nicht die Behauptung zu entnehmen ist, dieser Verfahrensvorgang habe tatsächlich in der Hauptverhandlung auch nicht stattgefunden (vgl. allgemein BGH, Urteile vom 1. Februar 1955 - 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162 ff. mwN; vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53; vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 225/70; Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 23/06; RG, Urteil vom 26. Mai 1914 - II 374/14, RGSt 48, 288, 289 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 86).

    b) Es kann offen bleiben, ob die danach allein zu prüfende Rüge, aus dem Protokoll lasse sich die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht erkennen, - wie für "Protokollrügen" regelmäßig angenommen (etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 23/06; Urteil vom 17. Januar 1978 - 1 StR 734/77) - bereits unzulässig oder in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310).

  • KG, 17.06.2019 - 3 Ws (B) 183/19
    Die Rüge, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll lasse sich der Wortlaut der Einlassung des Betroffenen sowie der Inhalt von Erörterungen nach § 257b StPO nicht entnehmen, verhilft der Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob die Beanstandung bereits als "Protokollrüge" unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 23/06 -, juris) oder in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12 -, juris) ist - nicht zum Erfolg.
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