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   BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20   

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https://dejure.org/2020,27613
BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20 (https://dejure.org/2020,27613)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2020 - 3 StR 231/20 (https://dejure.org/2020,27613)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2020 - 3 StR 231/20 (https://dejure.org/2020,27613)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB, § 450a StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Anrechnungsfähigkeit der in der Türkeit erlittenen Abschiebehaft bei Veranlassung durch die Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft in der Türkei - und ihre Anrechnung auf eine deutsche Freiheitsstrafe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.2016 - 3 StR 440/16

    Tatbegriff im Rahmen der Anrechnung von im Ausland erlittener Haft; konstitutive

    Auszug aus BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20
    Die Anrechnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB setzt voraus, dass die im Ausland erfahrene Freiheitsentziehung aus Anlass derjenigen Tat erfolgt ist, die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens ist oder gewesen ist (sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 440/16, StV 2018, 561 Rn. 4).

    Dann gilt, dass der Angeklagte durch die Anrechnung der ausländischen Haft nicht besser stehen soll, als er gestanden hätte, wenn das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 440/16, StV 2018, 561 Rn. 4).

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1825/03

    Anrechnungen im Ausland erlittener Abschiebungshaft auf eine Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20
    Sie ist dann anrechenbar, wenn sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Verurteilten, der sich in Abschiebehaft befand, gegenüber solchen ergibt, die Auslieferungshaft durchlebt haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1825/03, BVerfGK 5, 17, 24).

    Die Anrechnung ist dann Ausfluss des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1825/03, BVerfGK 5, 17, 23 f.).

  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 674/96

    Tatprovokation und Täuschung durch agent provokateur als Verfahrenshindernis -

    Auszug aus BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20
    Eine im Ausland erlittene Abschiebehaft ist daher anzurechnen, wenn sie durch die Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden veranlasst gewesen ist (s. BGH, Beschluss vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4).
  • BGH, 03.09.2013 - 5 StR 318/13

    Verständigung (Abgrenzung von Angabe eines für den Fall der Verständigung in

    Auszug aus BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20
    Was den ausgeurteilten Maßstab für die Anrechnung der in der Türkei verbüßten Untersuchungshaft betrifft, hat das Oberlandesgericht eine Vielzahl für dessen Bestimmung relevanter Kriterien festgestellt und auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei sein durch § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eingeräumtes - durch das Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfbares - Ermessen ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, juris Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die Freiheitsentziehung war jeweils durch die Tat und - aufgrund der den türkischen Behörden bekannten Interpol-Ausschreibung zur Verhaftung sowie des bestehenden nationalen Haftbefehls und der dokumentierten Kontakthaltung mit den deutschen Behörden zur Rückführung der Angeklagten - auch infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 5. August 2020, 3 StR 231/20, juris Rn.11; ferner Beschluss vom 1. Juli 2021, 3 StR 473/20, juris Rn. 10 f.).

    In dem hier anzunehmenden Fall der "Auslieferung durch Abschiebung" liegt die von § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB vorausgesetzte funktionale Verfahrenseinheit zwischen der Auslandshaft und dem deutschen Strafverfahren nämlich (ausnahmsweise) vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020, a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Lageraufenthalt auf ein in- oder ausländisches Strafverfahren zurückzuführen war (vgl. zu den Voraussetzungen der Anrechnung - entsprechend für die Abschiebehaft - BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20, juris Rn. 11; Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 473/20, juris Rn. 9 ff.).
  • BGH, 14.07.2022 - 6 StR 227/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig

    beauftragten Rechtsanwälte habe sich - anders als festgestellt - eine unbeschränkte Genehmigung ergeben, kann der Beschwerdeführer mit der Sachrüge keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2021 - 2 StR 484/20, NStZ-RR 2021, 275, 277; vom 3. März 2022 - 5 StR 228/21; Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20).
  • KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen;

    Die Anrechnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB setzt voraus, dass die im Ausland erfahrene Freiheitsentziehung aus Anlass derjenigen Tat erfolgt ist, die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens ist oder gewesen ist (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20 -, Rn. 11, juris).

    Dann gilt, dass der Angeklagte durch die Anrechnung der ausländischen Haft nicht besser stehen soll, als er gestanden hätte, wenn das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20 -, Rn. 11, juris).

    Bei der türkischen Abschiebehaft schied das allerdings schon nach Sinn und Zweck von § 51 Abs. 1 und 3 StGB aus, weil ein Angeklagter durch die Anrechnung der ausländischen Haft nicht besser stehen soll, als er gestanden hätte, wenn das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Insoweit gilt das Folgende (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20, juris Rn. 11):.
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die Lageraufenthalte waren nicht auf ein in- oder ausländisches Strafverfahren wegen der der Angeklagten angelasteten Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" zurückzuführen (vgl. zu den Voraussetzungen der Anrechnung - entsprechend für die Abschiebehaft - BGH, Beschluss vom 5. August 2020, 3 StR 231/20, juris; Urteil vom 1. Juli 2021, 3 StR 473/20, juris).

    Der Aufenthalt in den Lagern war auch nicht durch Handlungen deutscher Behörden veranlasst worden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2020, 3 StR 231/20, juris).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2021 - 2 BGs 751/20

    Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden

    Er ist weitgefasst und enthält - anders als etwa § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20, BeckRS 2020, 23705) - keine Konkretisierung des Grundes der Freiheitsentziehung.
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