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   BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17   

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https://dejure.org/2017,52256
BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17 (https://dejure.org/2017,52256)
BGH, Entscheidung vom 24.08.2017 - 3 StR 233/17 (https://dejure.org/2017,52256)
BGH, Entscheidung vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 (https://dejure.org/2017,52256)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 46a StGB
    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter und Verletztem; Beteiligung des Verletzten auf freiwilliger Grundlage; kein Täter-Opfer-Ausgleich gegen den Willen des Verletzten; minderjähriger Verletzter; Kenntnisnahme von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB
    Strafzumessung: Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • IWW

    § 46a Nr. 1 StGB, § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 176a Abs. 2 StGB, § 176a Abs. 4 Alternative 2 StGB, § 301 StPO, § 46a StGB, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 45 Abs. 2 Satz 2 JGG, § 155a Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Ausrichtung der Wiedergutmachung auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen; Erforderlichkeit eines "kommunikativen Prozesses" zwischen Angeklagtem und Nebenklägerin ...

  • rewis.io

    Strafzumessung: Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Ausrichtung der Wiedergutmachung auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen; Erforderlichkeit eines "kommunikativen Prozesses" zwischen Angeklagtem und Nebenklägerin ...

  • rechtsportal.de

    Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Ausrichtung der Wiedergutmachung auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen; Erforderlichkeit eines "kommunikativen Prozesses" zwischen Angeklagtem und Nebenklägerin ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 39
  • StV 2019, 534 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 04.07.2018 - 2 StR 485/17

    Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde

    Es fehlt ersichtlich an einem kommunikativen Prozess, der zur Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17).
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18

    Mord aus niedrigen Beweggründen; Tatmehrheit (nacheinander folgender Angriff auf

    Das erfordert - in beiden Varianten - grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, im Rahmen dessen das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichteten Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, StRR 2018, Nr. 4, 16 Rn. 13 mwN).

    Deshalb hat das Tatgericht regelmäßig auch Feststellungen dazu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, StRR 2018, Nr. 4, 16 Rn. 15 mwN).

    Eine Verständigung über vermittelnde Dritte, etwa den Verteidiger, genügt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, NStZ-RR 2014, 304; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275 Rn. 9) und wird bei schwerwiegenden Gewalt- insbesondere Sexualdelikten, vielfach als opferschonendes Vorgehen ratsam sein (BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, StRR 2018, Nr. 4, 16 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Deswegen sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, juris Rn. 15; vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15, juris Rn. 21 und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04, juris Rn. 9).
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 403/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 13 und vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16 Rn. 9; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15 Rn. 5; jeweils mwN).

    Bloß einseitige Bemühungen des Täters ohne den Versuch einer Einbindung des Opfers sind dagegen nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 142 f. mwN).

    Auch für diese Variante des Täter-Opfer-Ausgleichs kommt es darauf an, inwieweit der Täter das Opfer an diesem beteiligt und es sich auf freiwilliger Grundlage hierzu bereitfindet (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 14; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 Rn. 9; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15 Rn. 13).

    Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten" kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 14; vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142 f.; vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03 Rn. 8 und vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 Rn. 9).

    Deshalb hat das Tatgericht regelmäßig insbesondere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 15; vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04 Rn. 9 und vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15 Rn. 11).

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 139/20

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer: über

    Daher sind regelmäßig tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Wiedergutmachungsbemühungen des Täters gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Januar 2020 ? 2 StR 412/19 Rn. 8; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, NJW 2020, 486 Rn. 7 f.; vom 24. August 2017 ? 3 StR 233/17 Rn. 13 ff.; vom 12. Januar 2012 ? 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 7. Dezember 2005 ? 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).
  • LG Traunstein, 03.08.2018 - KLs 470 Js 44097/17

    Erfordernis des kommunikativen Prozesses und Einverständnis des Opfers beim

    Jedoch stellt die Zuhilfenahme solcher Vermittlungen nur eine "Kommunikationsbrücke" dar, d.h., die Vermittlung macht es nicht entbehrlich und kann es nicht ersetzen, dass das tatsächliche, unmittelbare Tatopfer in irgendeiner Form in den kommunikativen Prozess einbezogen wird; dieser ist anerkanntermaßen nicht als gegeben anzunehmen, wenn die Erklärungen und das Ausgleichsangebot des Täters zwar durch dritte Personen vermittelt werden, das Opfer selbst aber gar nicht erreichen (BGH, Urteil vom 24.008.2017, 3 StR 233/17, Rn. 16-18).
  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist es nicht gekommen.Ein kommunikativer Prozess ist nicht gegeben, wenn die Erklärungen des Täters das Opfer erst gar nicht erreichen oder nicht als friedensstiftender Ausgleich von der Geschädigten angenommen werden (BGH, Urteil v. 09.05.2017, 1 StR 576/16, Urteil v. 24.08.2017, 3 StR 233/17, juris).
  • BGH, 09.08.2022 - 1 StR 254/22

    Strafzumessung (gebotene Erörterung der Voraussetzungen eines

    Ein umfassendes Geständnis ist zwar regelmäßig, aber nicht unabdingbar Voraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.); stets ist eine wertende Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich (BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 13).
  • BGH, 20.07.2021 - 4 StR 116/21

    Täter-Opfer-Ausgleich; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Bei dieser Sachlage wäre das Landgericht aus Gründen sachlichen Rechts gehalten gewesen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB näher zu prüfen und insbesondere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ? 4 StR 139/20 Rn. 6 mwN; Urteile vom 24. August 2017 ? 3 StR 233/17 Rn. 13 ff.; vom 12. Januar 2012 ? 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 7. Dezember 2005 ? 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 200/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (Erörterung im Urteil; schwerwiegendes Sexualdelikt)

    Angesichts dieser Umstände hätte die Strafkammer Veranlassung gehabt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 4 StR 419/16; vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17).
  • LG Wuppertal, 03.08.2021 - 25 KLs 29/19
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