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   BGH, 08.08.2002 - 3 StR 239/02   

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https://dejure.org/2002,2530
BGH, 08.08.2002 - 3 StR 239/02 (https://dejure.org/2002,2530)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2002 - 3 StR 239/02 (https://dejure.org/2002,2530)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2002 - 3 StR 239/02 (https://dejure.org/2002,2530)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StGB; § 63 StGB; § 72 StPO; § 137 Abs. 1 StPO
    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; außertatbestandliches Handlungsziel); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration durch den Sachverständigen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Versuch - Rücktritt - Fehlschlag - Anwesenheitsrecht - Verteidiger - Exploration - Begutachtung - Untersuchung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1
    Rücktritt trotz Erreichens des außertatbestandlichen Handlungsziels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 101
  • StV 2003, 537
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 08.08.2002 - 3 StR 239/02
    Nach diesen Feststellungen liegt es fern, daß der geistig behinderte Beschuldigte nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung einen Körperverletzungserfolg für möglich gehalten hätte (zum insoweit maßgeblichen "Rücktrittshorizont"; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 14 ff.).

    Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß dem Beschuldigten nach dem Hinzutreten des Zeugen K. ein erneuter Axthieb nicht mehr möglich gewesen wäre, und ein Rücktritt vom Versuch wegen dessen Fehlschlags (vgl. hierzu BGHSt 39, 221, 228, 232; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6 ff.) nicht mehr in Betracht gekommen ist.

    Zuletzt war eine Erörterung des Rücktritts auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Beschuldigten sein außertatbestandliches Handlungsziel, die Verhinderung zukünftigen ruhestörenden Lärms durch den Zeugen L., möglicherweise schon erreicht schien, denn dies würde einen strafbefreienden Rücktritt nicht ausschließen (vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23).

  • BGH, 26.11.1990 - 5 StR 480/90

    Rücktritt vom Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels

    Auszug aus BGH, 08.08.2002 - 3 StR 239/02
    Zuletzt war eine Erörterung des Rücktritts auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Beschuldigten sein außertatbestandliches Handlungsziel, die Verhinderung zukünftigen ruhestörenden Lärms durch den Zeugen L., möglicherweise schon erreicht schien, denn dies würde einen strafbefreienden Rücktritt nicht ausschließen (vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23).
  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 472/82

    Freispruch von einer versuchten schweren Brandstiftung und einer Sachbeschädigung

    Auszug aus BGH, 08.08.2002 - 3 StR 239/02
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht zulässig, wenn der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der rechtswidrigen Tat zurückgetreten ist (BGHSt 31, 132, 134).
  • BSG, 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf

    Dies wird damit begründet, dass die Exploration mit einer Vernehmung bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht gleichzusetzen sei und es keinen wissenschaftlichen Standard gebe, der die Anwesenheit Dritter bei Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten vorsehe (vgl BGH Beschluss vom 12.9.2007 - 1 StR 407/07 - juris RdNr 14 f; BGH Beschluss vom 8.8.2002 - 3 StR 239/02 - juris RdNr 7 ff; kritisch: Beckert, Sachverständigengutachten im Strafverfahren zur Glaubwürdigkeit und zur Schuldfähigkeit im Falle der Untersuchungsverweigerung des zu Begutachtenden, 2014, S 224 ff) .

    Insbesondere die vom BGH ebenfalls angesprochene mögliche "Verfälschung des Ergebnisses der Exploration" (BGH Beschluss vom 8.8.2002 - 3 StR 239/02 - juris RdNr 9) kann auch nach Auffassung des Senats den Ausschluss von Bevollmächtigten und Beiständen und damit von Vertrauenspersonen allgemein bei der Begutachtung durch einen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren rechtfertigen (dazu sogleich) .

    Das Verbot der Erteilung fachlicher Weisungen schließt zwar auch Anordnungen des Gerichts dazu aus, auf welchem Weg der Sachverständige das Gutachten zu erarbeiten hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.10.2011 - L 11 R 4243/10 - juris RdNr 35; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.11.2009 - L 2 R 516/09 B - juris RdNr 12; vgl BGH Beschluss vom 8.8.2002 - 3 StR 239/02 - juris RdNr 9 zu § 78 StPO, der anders als § 404a Abs. 1 ZPO explizit nur die Leitung des Sachverständigen, nicht die Erteilung von Weisungen anspricht) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2019 - L 13 SB 4/19

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung wegen eingetretener Heilungsbewährung;

    Es ist kein wissenschaftlicher Standard erkennbar, der die Anwesenheit Dritter bei Gutachten der vorliegenden Art vorsieht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. November 2009 - L 2 R 516/09 B -, juris Rn. 12 ff.; mit Verweis auf Bundesgerichtshof - BGH - Beschluss vom 8. August 2002 - 3 StR 239/02 - NStZ 2003, 101 - sowie weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.09.2007 - 1 StR 407/07

    Gerügte Behinderung der Verteidigung bei der Auseinandersetzung mit einem

    Das Recht des Beschuldigten (Angeklagten), sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlicher Hilfe zu bedienen, führt nicht zu einem Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration durch einen Sachverständigen, der mit der Erstellung eines Gutachtens (hier: zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten) beauftragt ist (BGH NStZ 2003, 101).
  • LG Offenburg, 31.05.2006 - 1 KLs 16 Js 10008/05

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Terminsgebühr für die Teilnahme an der

    Der Verteidiger hat allerdings keinen Anspruch darauf, bei einem Explorationsgespräch anwesend zu sein (BGH NStZ 2003, 101 ff).

    Angesichts der Bedeutung von Explorationsgesprächen für das weitere Verfahren, insbesondere wenn, wie hier, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht kommt, kann die Teilnahme des Verteidigers an solchen Gesprächen auch nicht als überflüssig angesehen werden, wenn sie auch nicht notwendig ist sowie kein Rechtsanspruch darauf besteht (BGH NStZ 2003, 101).

  • OLG Celle, 10.02.2023 - 2 Ws 336/22

    Rechtliches Gehör; Eröffnung; Sicherungsverfahren; Vernehmung; Auswirkungen des

    Auch wenn die Exploration unter Umständen in Abhängigkeit von dem Gutachtenauftrag vernehmungsähnliche Elemente haben kann, ist sie mit den Vernehmungen bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht gleichzusetzen ( BGH, Beschluss vom 8. August 2002 - 3 StR 239/02 -, Rn. 10, juris).
  • LSG Bayern, 04.04.2019 - L 7 U 396/16

    Anwesenheitsrecht während einer Exploration

    Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Untersuchung zu erfolgen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 118 Rn 11m; Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 14. Auflage 2017, § 404a Rn 2; Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage 2018, § 404a Rn 1 und 9; Dirk Bieresborn (Hrsg.), Einführung in die medizinische Sachverständigentätigkeit vor Sozialgerichten, 2015, S. 51; Francke/Gagel/Bieresborn (Hrsg.), Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage 2017, § 11 Rn 65; a.A. LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2011, L 11 R 4243/10 Rn 35; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2009, L 2 R 516/09 B Rn 12 unter Bezugnahme auf BGH vom 8.8.2002, 3 StR 239/02).

    Während einzelne Gerichte ein Recht auf Anwesenheit Dritter auch bei einer psychiatrischen Begutachtung uneingeschränkt bejahen (vgl. OLG Hamm vom 3.2.2015, II-14 UF 135/14; OLG Zweibrücken vom 2.3.2000, 3 W 35/00) bzw. einen generellen Ausschluss mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und dem Gebot des fairen Verfahrens für unvereinbar halten (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 23.2.2006, L 4 B 33/06 SB; LSG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2006, L 5 KR 39/05; LSG Berlin-Brandenburg vom 17.2.2010, L 31 R 1292/09 B), lehnen andere Gerichte wiederum ein solches Recht grundsätzlich ab (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2011, L 11 R 4243/10 Rn 35; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2009, L 2 R 516/09 B Rn 12 unter Bezugnahme auf BGH vom 8.8.2002, 3 StR 239/02).

  • LSG Bayern, 01.04.2019 - L 7 U 396/16

    Sozialgerichtsverfahren: Keine Anhörungsrüge gegen prozessleitende Verfügung

    Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Untersuchung zu erfolgen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 118 Rn 11m; Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 14. Auflage 2017, § 404a Rn 2; Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage 2018, § 404a Rn 1 und 9; Dirk Bieresborn (Hrsg.), Einführung in die medizinische Sachverständigentätigkeit vor Sozialgerichten, 2015, S. 51; Francke/Gagel/Bieresborn (Hrsg.), Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage 2017, § 11 Rn 65; a.A. LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2011, L 11 R 4243/10 Rn 35; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2009, L 2 R 516/09 B Rn 12 unter Bezugnahme auf BGH vom 8.8.2002, 3 StR 239/02).

    Während einzelne Gerichte ein Recht auf Anwesenheit Dritter auch bei einer psychiatrischen Begutachtung uneingeschränkt bejahen (vgl. OLG Hamm vom 3.2.2015, II-14 UF 135/14; OLG Zweibrücken vom 2.3.2000, 3 W 35/00) bzw. einen generellen Ausschluss mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und dem Gebot des fairen Verfahrens für unvereinbar halten (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 23.2.2006, L 4 B 33/06 SB; LSG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2006, L 5 KR 39/05; LSG Berlin-Brandenburg vom 17.2.2010, L 31 R 1292/09 B), lehnen andere Gerichte wiederum ein solches Recht grundsätzlich ab (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2011, L 11 R 4243/10 Rn 35; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2009, L 2 R 516/09 B Rn 12 unter Bezugnahme auf BGH vom 8.8.2002, 3 StR 239/02).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 2 Ws 182/17

    Weitere Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Da es für die vom Sachverständigen Dr. W in seinem Schreiben vom 21.02.2017 vorgeschlagene Möglichkeit der "Begutachtung in einem stationären Setting" keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere eine Anordnung nach § 81 StPO für Zwecke der Strafvollstreckung bzw. zur Vorbereitung einer Aussetzungsentscheidung unzulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 463 Rn. 37a, § 81 Rn. 1), hätte für den Fall einer fortgesetzten Weigerung des Verurteilten, an einer Exploration mitzuwirken, der beauftragte Sachverständige veranlasst werden müssen, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16 - juris; BGH NStZ 2003, 101).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2009 - L 2 R 516/09

    Annahme der Befangenheit eines zum Sachverständigen bestellten Facharztes für

    Es ist kein wissenschaftlicher Standard erkennbar, der die Anwesenheit Dritter bei Gutachten der vorliegenden Art vorsieht (vgl. zu diesen Maßstäben: BGH, B. v. 8. August 2002 - 3 StR 239/02 - NStZ 2003, 101).
  • OLG Hamm, 24.10.2006 - 4 Ws 489/06

    Exploration; Sachverständiger, Anwesenheitsrecht; Verteidiger

    Weigert sich der Proband, an der Untersuchung teilzunehmen, muss er sich gefallen lassen, dass das Gutachten auf einer schmalen Befundbasis erstellt wird (Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2002, S. 5 f - 3 StR 239/02 -).
  • BGH, 07.04.2021 - 6 StR 128/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Rücktritt vom Versuch

  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Hamm, 12.12.2017 - 1 Ws 557/17

    Strafvollstreckung: Teilnahme einer Begleitperson bei Explorationsgesprächen mit

  • OLG Köln, 28.10.2011 - 2 Ws 669/11

    Verwertbarkeit von gegenüber einer Sachverständigen gemachten Angaben einer

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