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   BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86   

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BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86 (https://dejure.org/1987,157)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1987 - 3 StR 242/86 (https://dejure.org/1987,157)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86 (https://dejure.org/1987,157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Untreue, Betrugs und Urkundenfälschung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG §§ 21f, 74c; StGB (1975) §§ 263, 266
    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an die Wirtschaftsstrafkammern; Stoffgleichheit des Vermögensvorteils; Betrügerische Teilnahme an einer Ausschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 379
  • NJW 1988, 1397
  • ZIP 1988, 306
  • MDR 1987, 949
  • StV 1987, 516
  • BB 1987, 1855
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 20.02.1962 - 1 StR 496/61
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Der bei einem Wettbewerb (hier nach der VOB) durch Verdrängung des sonst aussichtsreichsten Mitbewerbers erstrebte Vermögensvorteil ist mit dem Nachteil, den dieser Mitbewerber erleidet, "stoffgleich" i.S.d. § 263 StGB (Ergänzung zu BGHSt 17, 147).

    Es ist nämlich nicht der bei Ausführung des Auftrags der Firma Pu. fiktiv entstandene Gewinn zu errechnen, sondern "der wirtschaftlich wägbare Vermögensvorteil" durch die "begründete Aussicht" auf Gewinn (BGHSt 17, 147, 148) [BGH 20.02.1962 - 1 StR 496/61].

    Denn es ist Tatfrage, ob eine solche Aussicht nur die Stufe einer flüchtigen, wirtschaftlich noch nicht faßbaren Hoffnung erreicht, oder ob sie schon solche Gewißheit erlangt, daß sie nach der Verkehrsauffassung meßbaren Vermögenswert hat (BGHSt 17, 147, 148) [BGH 20.02.1962 - 1 StR 496/61].

    Der Vorteil der L + G GmbH ist nach alledem die Kehrseite des Schadens der Firma Pu. (im Ergebnis ebenso BGHSt 17, 147; 19, 37, 42 [BGH 18.07.1963 - 1 StR 130/63]und Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 274 a.E.).

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Denn das Vermögen juristischer Personen ist Fremdvermögen für ihre Anteilseigner, auch wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt sind (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH, NStZ 1987, 279; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 22 a.E. m.w.N.; vgl. BGH wistra 1984, 71).

    Strafrechtlich ohne Bedeutung und wirkungslos ist indes jedenfalls die gesetzwidrige oder selbst ungetreue Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn, und zwar auch, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH handelt (ständige Rspr. BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH wistra 1986, 262; 1984, 71; 1983, 71,NStZ 1982, 465; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -, vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; ferner Hübner a.a.O. Rdn: 87 m.w.N.; Dreher-Tröndle StGB 43. Aufl. § 266 Rdn. 14; Lackner StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 7; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 2.2. Aufl. § 266 Rdn. 21; differenzierend Kohlmann - Festschrift für Werner 1984 S. 387 ff. -, der die Zustimmung der Gesellschafter "als Organ" der GmbH als tatbestandsausschließend ansieht, sofern das Stammkapital nicht angegriffen wird).

    Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

    Trotz Zustimmung des oder der Gesellschafter hat die Rechtsprechung in einer Reihe von Einzelfällen (zuletzt BGH NStZ 1987, 279) in diesem Sinne entschieden: Der Alleingesellschafter einer GmbH, der entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG das nach dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung (erforderlichenfalls. mit "Zerschlagungswerten") die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHZ 76, 326, 335) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77], angreift, begeht Untreue (BGHSt 3, 32, 40 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]; BGHSt 9, 203, 216) [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54].

  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

    Weil Träger des rechtlich geschützten Interesses die GmbH selbst ist, darf auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unter Mißbrauch ihrer Stellung als Organ der GmbH bestimmen, was dem Wesen der GmbH nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung zuwiderlaufen würde, wobei freilich die das Gesellschaftsvermögen betreffenden gesetzlichen und kaufmännischen Grundsätze überwiegend auf Wahrung des Interesses der Gesellschaftsgläubiger gerichtet sind (vgl. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; Kohlmann in Hachenburg a.a.O. Rdn. 39).

    Trotz Zustimmung des oder der Gesellschafter hat die Rechtsprechung in einer Reihe von Einzelfällen (zuletzt BGH NStZ 1987, 279) in diesem Sinne entschieden: Der Alleingesellschafter einer GmbH, der entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG das nach dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung (erforderlichenfalls. mit "Zerschlagungswerten") die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHZ 76, 326, 335) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77], angreift, begeht Untreue (BGHSt 3, 32, 40 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]; BGHSt 9, 203, 216) [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54].

  • BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81

    Tateinheit - Geschäftsführer - GmbH - Rechtsgeschäftliches Handeln -

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Strafrechtlich ohne Bedeutung und wirkungslos ist indes jedenfalls die gesetzwidrige oder selbst ungetreue Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn, und zwar auch, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH handelt (ständige Rspr. BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH wistra 1986, 262; 1984, 71; 1983, 71,NStZ 1982, 465; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -, vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; ferner Hübner a.a.O. Rdn: 87 m.w.N.; Dreher-Tröndle StGB 43. Aufl. § 266 Rdn. 14; Lackner StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 7; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 2.2. Aufl. § 266 Rdn. 21; differenzierend Kohlmann - Festschrift für Werner 1984 S. 387 ff. -, der die Zustimmung der Gesellschafter "als Organ" der GmbH als tatbestandsausschließend ansieht, sofern das Stammkapital nicht angegriffen wird).

    Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Interessen der Gläubiger der eigenen Rechtspersönlichkeit GmbH, die durch die Untreuehandlungen selbst den Nachteil erleidet, unmittelbar nach § 266 StGB geschützt sind (vgl. Lenckner a.a.O. und Kohlmann Werner-Festschrift a.a.O. S. 398) oder ob der strafrechtliche Schutz der Gläubiger der GmbH in §§ 283 ff. StGB abschließend geregelt ist (vgl. auch BGHSt 30, 127; 28, 371) [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78].

    Wiederholt sind Fälle, und zwar ohne daß auf die Liquidität der GmbH oder deren späteren Konkurs abgehoben wurde, als Untreue beurteilt worden, in denen der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH sich oder anderen willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschob (BGHSt 28, 371, 372 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; BGH in GA 1979, 311, 313; BGH, Urteile vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 - undvom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78 sowie BGH, Beschluß - nicht Urteil - vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80).

  • BGH, 24.02.1976 - 1 StR 602/75
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Auch der alleinige Gesellschafter einer GmbH kann als ihr (faktischer) Geschäftsführer Untreue zu ihrem Nachteil begehen (vgl. die oben genannten Entscheidungen sowie BGH GA 1979, 311, 313; BGH Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75; RGSt 42, 278, 283 f.; Hübner a.a.O. Rdn. 55).

    Strafrechtlich ohne Bedeutung und wirkungslos ist indes jedenfalls die gesetzwidrige oder selbst ungetreue Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn, und zwar auch, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH handelt (ständige Rspr. BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH wistra 1986, 262; 1984, 71; 1983, 71,NStZ 1982, 465; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -, vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; ferner Hübner a.a.O. Rdn: 87 m.w.N.; Dreher-Tröndle StGB 43. Aufl. § 266 Rdn. 14; Lackner StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 7; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 2.2. Aufl. § 266 Rdn. 21; differenzierend Kohlmann - Festschrift für Werner 1984 S. 387 ff. -, der die Zustimmung der Gesellschafter "als Organ" der GmbH als tatbestandsausschließend ansieht, sofern das Stammkapital nicht angegriffen wird).

    Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Müssen wegen des Geschäftsanfalls mehrere Wirtschaftsstrafkammern eingerichtet werden, kann das Präsidium ihnen gleichzeitig auch allgemeine Strafsachen zuweisen, solange das Schwergewicht der Zuständigkeit eindeutig (hier zu etwa drei Vierteln der Leistungsfähigkeit) bei den Wirtschaftsstrafverfahren liegt (Ergänzung zu BGHSt 31, 323).

    Es ist nicht zu beanstanden, daß Wirtschaftsstrafkammern neben den in § 74c GVG aufgeführten Straftaten auch allgemeine Strafsachen bearbeiten, wenn der Schwerpunkt ihrer Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren bleibt (BGHSt 31, 323, 326) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82].

    Mit Recht hat der Präsident des Landgerichts bei der Prüfung der Frage, ob im Rahmen der Geschäftsverteilung der Schwerpunkt der Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafsachen liegt, entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die Zahl der nach dem Geschäftsverteilungsplan rechnerisch abstrakt zugewiesenen Sachen, sondern auf die Belastung der Strafkammer mit Wirtschaftsstrafverfahren nach ihrer Leistungsfähigkeit abgestellt (BGHSt 31, 323, 326) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82].

  • BGH, 02.02.1968 - 2 StR 630/67
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob ein der GmbH gegebener Verrechnungsscheck oder ihr gehörende Ware entzogen wurde (BGH wistra 1982, 148, 149), ob Firmengelder zur Eigenverwendung abgehoben (BGH NStZ 1984, 118, 119), auf das Privatkonto überwiesen (BGH wistra 1986, 262) oder zur Finanzierung der Spielleidenschaft benutzt wurden (BGH NStZ 1982, 465), ob Ware fortgeschafft wurde (BGH, Urteil vom 11. September 1979 - 1 StR 394/79 - S. 9 ff.) oder ob der Wert von auf die GmbH gezogenen Schecks dem Privatvermögen zugeführt wurde (BGH, Urteil vom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

  • BGH, 29.01.1964 - 2 StR 485/63

    Verurteilung wegen Untreue; Verurteilung wegen unterlassener

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entspricht es weder ordentlicher kaufmännischer Geschäftsführung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63 - S. 7) noch der Sorgfalt eines gewissenhaften und ehrbaren Geschäftsmannes (BGHSt 3, 23, 24) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51], daß der Angeklagte als wirtschaftlicher Alleininhaber der L + G GmbH, ohne "als Organ" nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes zu handeln oder handeln zu lassen, in unlauterer oder auch - durch Urkundenfälschung - in gesetzwidriger Weise Vermögenswerte der L + G GmbH in sein Privatvermögen verschoben hat, sei es um dadurch Bilanzen - z.B. zur Vorlage bei Banken - zu manipulieren, Steuern zu hinterziehen oder um Gläubigern die Durchsetzung später fälliger Forderungen zu erschweren.

    Denn dort handelte es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen, die nicht nur nach Lage der GmbH wirtschaftlich möglich, sondern auch in den Büchern niedergelegt waren, nämlich durch Verbuchung eines Reingewinns ohne förmlichen Gesellschafterbeschluß als langfristiges Darlehen für die Gesellschafter (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56) oder durch die in der Buchhaltung offen ausgewiesene Gutschrift einer von dritter Seite gewährten Treueprämie auf das Provisionskonto des Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63).

  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 68/82

    Verurteilung wegen versuchter fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Dabei spielt es keine Rolle, ob ein der GmbH gegebener Verrechnungsscheck oder ihr gehörende Ware entzogen wurde (BGH wistra 1982, 148, 149), ob Firmengelder zur Eigenverwendung abgehoben (BGH NStZ 1984, 118, 119), auf das Privatkonto überwiesen (BGH wistra 1986, 262) oder zur Finanzierung der Spielleidenschaft benutzt wurden (BGH NStZ 1982, 465), ob Ware fortgeschafft wurde (BGH, Urteil vom 11. September 1979 - 1 StR 394/79 - S. 9 ff.) oder ob der Wert von auf die GmbH gezogenen Schecks dem Privatvermögen zugeführt wurde (BGH, Urteil vom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

    Der Bundesgerichtshof hat sogar das eigennützige Bezahlen eines überhöhten Kaufpreises (BGH bei Holtz MDR 1979, 806) oder das eigennützige Gewähren einer nicht veranlaßten Kaution (BGH wistra 1982, 148, 149) als Untreue gewürdigt (weitere Beispiele aus der Rechtsprechung vgl. Fuhrmann in Rowedder GmbHG Rdn. 5 vor §§ 82-85).

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Interessen der Gläubiger der eigenen Rechtspersönlichkeit GmbH, die durch die Untreuehandlungen selbst den Nachteil erleidet, unmittelbar nach § 266 StGB geschützt sind (vgl. Lenckner a.a.O. und Kohlmann Werner-Festschrift a.a.O. S. 398) oder ob der strafrechtliche Schutz der Gläubiger der GmbH in §§ 283 ff. StGB abschließend geregelt ist (vgl. auch BGHSt 30, 127; 28, 371) [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78].

    Wiederholt sind Fälle, und zwar ohne daß auf die Liquidität der GmbH oder deren späteren Konkurs abgehoben wurde, als Untreue beurteilt worden, in denen der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH sich oder anderen willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschob (BGHSt 28, 371, 372 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; BGH in GA 1979, 311, 313; BGH, Urteile vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 - undvom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78 sowie BGH, Beschluß - nicht Urteil - vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80).

  • BGH, 13.02.1979 - 5 StR 814/78

    Fortgesetzter Bankrott infolge fortgesetzter Verletzungen der Buchführungs- und

  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

  • BGH, 04.05.1979 - 2 ARs 88/79

    Geltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit in einem außerhalb der

  • BGH, 07.11.1978 - 5 StR 314/78

    Revision gegen Verurteilung wegen Bankrotts - Ablehnung eines Beweisantrags -

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 207/86

    Konkurs der GmbH - Beiseiteschaffen von Bestandteilen des GmbH-Vermögens -

  • BGH, 11.09.1979 - 1 StR 394/79
  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten,

  • BGH, 18.07.1963 - 1 StR 130/63

    Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk-GmbH in private Hand -

  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 407/80

    Abschluß eines fingierten Sicherungsübereignungsvertrages als Bankrotthandlung

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

  • BGH, 22.06.1954 - 1 StR 451/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

  • BGH, 25.03.1954 - 3 StR 122/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

  • BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77

    Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer des

  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
  • BGH, 14.06.1983 - 1 StR 82/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Rüge der

  • OLG Karlsruhe, 06.02.1978 - 3 VAs 12/77
  • RG, 29.03.1909 - III 877/08

    Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, daß der Geschäftsführer

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein (BGH, Urteile vom 6. Mai 1954 - 5 StR 74/54, BGHSt 6, 115, 116, juris Rn. 12; vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 391, juris Rn. 49).
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Dabei kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang etwa eine auf § 76 Abs. 1 AktG gestützte Befugnis des Zentralvorstands der Siemens AG zu einer entsprechenden Einwilligung durch § 93 AktG auf Grund normativer Bindungen ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. auch BGHSt 34, 379, 384 f.; 35, 333, 337; 49, 147, 158).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe ist zu beachten, daß ein Eingehungsbetrug zu Lasten einzelner Subunternehmer nicht ohne weiteres angenommen werden kann, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Subunternehmern durch entsprechende Zahlungsansprüche gegen die jeweiligen Bauherren wirtschaftlich abgedeckt waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 5).
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