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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13   

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https://dejure.org/2014,9071
BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,9071)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,9071)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,9071)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 89a StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Verfassungsmäßigkeit; Verhältnismäßigkeit; verfassungskonforme Auslegung; Rechtsgut; Staatsschutzklausel; Grad der Konkretisierung der geplanten Tat; Erfordernis der Entschlossenheit zur Begehung der Tat); ...

  • lexetius.com

    StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89a Abs 1 S 2 StGB, § 89a Abs 2 Nr 3 StGB, Art 103 Abs 2 GG, § 120 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a GVG, § 120 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b GVG
    Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • IWW

    § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB, § ... 308 Abs. 1, 6 StGB, § 89a StGB, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB, § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG, § 92 StGB, § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 80, 83, 234a Abs. 3 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB, § 310 Abs. 1 StGB, §§ 1 ff. SprengG, § 310 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 311a StGB, §§ 89b, 91 StGB, § 30 StGB, §§ 129, 129a, 129b StGB, § 129a Abs. 1 StGB, §§ 129 ff. StGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, § 29 BtMG, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 89a Abs. 5 StGB, § 89a Abs. 7 StGB, § 49 Abs. 2 StGB, §§ 153, 153a StPO, 87, 149, 202c, 234a Abs. 3, § 263a Abs. 3, §§ 275, 310, 316c Abs. 4 StGB, § 19 GÜG, § 80 StGB, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG, § 100e StGB, § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 316b StGB, § 239a, § 239b StGB, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG, § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 89a Abs. 1 StGB, § 211, § 212 StGB, § 87 StGB, § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 89a Abs. 2 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB, § 49a Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 S. 2 StGB

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Strafrecht

  • RA Kotz

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Strafbar ist nur das Basteln einer Bombe in der Absicht Terrorakte zu begehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Explosion im Küchenmixer ist noch keine Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von § 89a StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • spiegel.de (Pressebericht, 08.05.2014)

    Anschlagsvorbereitung nur bedingt strafbar

  • taz.de (Pressebericht, 08.05.2014)

    Anti-Terror-Strafrecht: Ein Bastler muss kein Terrorist sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Radikaler Moslem ist trotz fehlgeschlagenem Bombenbau kein Terrorist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    § 89a StGB (Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat) ist verfassungskonform

  • n-tv.de (Pressemeldung, 08.05.2014)

    Bombenbau allein nicht strafbar? BGH entschärft Terror-Prävention

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Radikaler Moslem ist trotz fehlgeschlagenem Bombenbau kein Terrorist

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.03.2014)

    Terror aus dem Küchenmixer

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bundesgerichtshof entscheidet erstmals über die Strafvorschrift des § 89a StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorfelddelikten bei der Terrorbekämpfung

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Strafe schon vor der Tat? Der BGH bremst Ausbau des Gefährdungsstrafrechts

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Antiterror-Vorschrift § 89a StGB - Kein rechtsstaatlicher "Tiefpunkt"

  • taz.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.03.2014)

    BGH-Verfahren zum Anti-Terror-Strafrecht: Strafbarer Abrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 218
  • NJW 2014, 3459
  • NStZ 2014, 703
  • StV 2015, 28
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BGH, 04.07.2018 - 2 StR 245/17

    Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord rechtkräftig

    Bei der Einschätzung drohender Gefahren und der Bewertung ihrer Strafwürdigkeit steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 227).

    Mit Strafdrohungen können in gewissem Umfang auch präventive Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, aaO, BGHSt 59, 218, 231 mwN).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21
    Es genügt vielmehr, dass die Angeklagten sichere Kenntnis davon hatten, dass die Vermögenswerte bei Taten Dritter genutzt werden sollten, die dem Deliktstypus nach - unter anderem als Tötungsdelikte - § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterfielen und die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten; weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Taten - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit, Täter und Tatopfer - sind nicht zu verlangen (vgl. Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 11; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15 sowie in Bezug auf § 89a StGB BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41 ff.).

    Für eine Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB ist grundsätzlich erforderlich, dass der Vorbereitungstäter bei seiner unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlung gemäß § 89a Abs. 2 StGB bereits fest entschlossen ist, die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB zu begehen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 45; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 - AK 16/21, juris Rn. 19; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 35; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Restriktion der Strafbarkeit nach § 89a StGB, wonach bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.; MüKoStGB/Schäfer/ Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57), erfordert allerdings in der Konstellation der Personenverschiedenheit von Vorbereitungstäter und Täter der prospektiven Gewalttat, dass der Vorbereitungstäter bei seiner Tathandlung - entsprechend der Vorsatzregelung des ähnlich strukturierten § 89c Abs. 1 StGB, mit welcher der Gesetzgeber ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB begegnen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/4087 S. 11 f.; BT-Drucks. 18/4705 S. 11) - mit dem Wissen (dolus directus 2. Grades) oder in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB eines Dritten leisten soll (offen gelassen von BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 46; differenzierend LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; aA Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19).

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) - Kündigungen - Sonstiges - Zahlungsklagen

    Unter Strafe gestellt sind somit nicht bestimmte Gedanken, sondern deren rechtsgutsgefährdende Betätigung (BGH 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - Rn. 31) .
  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 326/16

    Urteil wegen (versuchter) Ausreise nach Syrien rechtskräftig

    Weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Tat - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer - ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck; sie sind auch von Verfassungs wegen nicht zu fordern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - BGHSt 59, 218, 237 f.).

    Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 38 f.; vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 234 f. mwN).

    Der Senat hat zu § 89a StGB in der Fassung des "Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten' vom 30. Juli 2009 bereits entschieden, dass die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt, einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und - jedenfalls bei der durch den Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 221 ff.).

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15

    Allgäuer Islamistin

    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. im Einzelnen schon BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 233 ff. mwN).

    Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können (BGH aaO, BGHSt 59, 218, 225).

    Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).

  • BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20

    Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher

    Dabei ist etwa einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie Schrauben oder Drähten die Verwirklichung des Tatbestands nicht (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 13, 49; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89a Rn. 24; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 49; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; insoweit zugleich kritisch: Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 50; Schönke/Schröder/SternbergLieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; außerdem SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89a Rn. 31; s. zu weiteren Umschreibungsversuchen AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89a Rn. 62 ff. ?"Hauptelement"?; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 598; NKStGB/ Paeffgen, 5. Aufl., § 89a Rn. 52 ?teleologische Reduktion auf explosions- und brandgefährliche Stoffe?; Backes, StV 2008, 654, 658 ?zielgerichtete Veränderung des Verwendungszwecks bei Alltagsgegenständen?; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15 ?deutliche Überschreitung des Bereichs des üblichen 'sozialadäquaten' Verhaltens?).

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 9; jeweils mwN).

    Er hat dabei bewusst an die Rechtsprechung zu § 89a StGB angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12), die eine entsprechende Auslegung für verfassungsrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.).

    Strafnormen unterliegen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke; solche lassen sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 17).

    (?) Die Vorschrift ist geeignet, weil mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg - die effektive strafrechtliche Bekämpfung terroristischer Taten durch Bestrafung darauf gerichteter Finanzierungsmaßnahmen und damit deren Verhinderung - gefördert werden kann (s. zum Begriff der Geeignetheit BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20; zweifelnd AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe sind die Grenze der Zumutbarkeit für die Verbotsadressaten gewahrt sowie Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt (s. allgemein zu diesen Erfordernissen für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20).

    Zudem hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - mit der eng auszulegenden Staatsschutzklausel und durch die hohen Anforderungen im subjektiven Tatbestand bewusst an die für § 89a StGB ausreichenden Vorgaben angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.).

    Dessen war sich das Landgericht allerdings bewusst (UA S. 28), wie sich aus dem zutreffenden Hinweis ergibt, die Vorschrift des § 91 StGB setze genauso wenig wie diejenige des § 89a StGB eine bestimmte Motivation des Täters voraus (vgl. zu § 89a StGB: BT-Drucks. 16/12428, S. 2; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 32; Bader, NJW 2009, 2853, 2855).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Jugendhaft für deutsche IS-Anhängerin wegen Versklavung von Jesidinnen

    Die durch die Rechtsprechung in verfassungskonformer Auslegung der Norm vorgenommene Einschränkung, wonach der Täter zur Begehung der vorbereiteten Tat fest entschlossen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 89a Rn. 19), ist auf die vorliegende Konstellation, in der Vorbereitungstäter und Täter der Gewalttat nicht personenidentisch sind, nicht unmittelbar übertragbar.
  • BGH, 09.02.2023 - AK 1/23
    Die konkrete Art der Ausführung, Zeit und Ort sowie potentielle Opfer müssen noch nicht festgelegt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41, 45; Beschlüsse vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; vom 22. August 2019 - StB 17/18, juris Rn. 34).
  • OLG München, 02.05.2018 - 7 St ObWs 1/18

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat -

    b) Jedenfalls ist dem Angeschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - derzeit nicht nachzuweisen, dass er zur Begehung einer hinreichend konkretisierten schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 59, 218) bereits fest entschlossen war.

    Dabei verlangt der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung in BGHSt 59, 218, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen ist.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insoweit zu fordern, dass die geplante Tat zumindest bereits so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2014 - 3 StR 243/13, Rn. 40 bis 43; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, Rn. 10 bis 14).

  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    Dabei wird nach O18richterlicher Rechtsprechung verlangt, dass der Täter hinsichtlich des „ob“, das heißt im Hinblick auf den Vorsatz zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat, bereits fest entschlossen sein muss (so BGHSt 59, 218-243).
  • BGH, 31.03.2021 - AK 16/21
  • BGH, 22.08.2019 - StB 17/18

    BGH lässt Anklage gegen Franco A. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu

  • OLG Celle, 07.12.2015 - 2 StE 6/15

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung: "Islamischer Staat" als

  • BGH, 09.08.2016 - 3 StR 466/15

    Konkurrenzverhältnis zwischen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

  • BGH, 10.03.2022 - AK 7/22

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 B 21.1451

    Erfolglose Klage gegen die Ausweisung eines sich im Ausland aufhaltenden

  • OLG Frankfurt, 15.07.2022 - 2 StE 18/17

    Franco A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

  • VG Bremen, 30.05.2014 - 5 V 703/14

    Verbot einer salafistischen Kundgebung - Salafismus; Versammlung

  • BGH, 14.01.2021 - StB 49/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 17.10.2019 - AK 55/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei

  • BGH, 06.04.2022 - AK 11/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 03.07.2019 - StB 16/19

    Anforderungen an den rechtmäßigen Erlass eines Untersuchungshaftbefehls;

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2021 - 6 StS 4/20

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren gegen Ravsan B.

  • LG Dortmund, 20.10.2017 - 32 KLs 30/17

    Haftstrafe für Anschlagsplaner aus Lippstadt

  • BGH, 17.05.2018 - AK 23/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • KG, 24.01.2020 - 6-1/19

    TATP; Verwahren

  • KG, 24.01.2020 - 2 StE 4/19
  • LG München I, 12.09.2019 - 52 Js 115/17

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Anleitung zur Begehung

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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4457
BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,4457)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,4457)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,4457)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbstanzeige eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Selbstanzeige eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der BGH und die "Selbstanzeige” des RiBGH M.

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Befangenheit des Richters bei außerdienstlich geäußerten Rechtsansichten

  • zeit.de (Pressebericht, 21.03.2014)

    Terror aus dem Küchenmixer

Verfahrensgang

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