Rechtsprechung
   BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1559
BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01 (https://dejure.org/2001,1559)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2001 - 3 StR 25/01 (https://dejure.org/2001,1559)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 (https://dejure.org/2001,1559)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1559) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 404 Abs. 5 StPO; § 397 a Abs. 1 StPO; § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO; § 102 Abs. 2 BRAGO
    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Nebenkläger - Rechtsanwalt als Beistand - Keine Erstreckung auf Adhäsionsverfahren - Gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren - Prozeßkostenhilfe

  • Judicialis

    StPO § 404 Abs. 5; ; StPO § 397 a Abs. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4; ; BRAGO § 102 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beistandsbestellung für den Nebenkläger wirkt nicht für das Adhäsionsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2486
  • Rpfleger 2001, 370
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 30.07.1997 - 1 Str 114/97
    Auszug aus BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01
    Einer gesonderten Bestellung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 StPO) bedürfe es nicht (OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Hartmann, Kostengesetze 30. Aufl. § 97 BRAGO Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 140 Rdn. 5; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 4; a. A. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 97 Rdn. 4 und Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 97 Rdn. 12, die eine Entschädigung des im Adhäsionsverfahren tätig gewordenen Pflichtverteidigers aus der Staatskasse nach § 97 Abs. 1 Satz 4, § 123 BRAGO nur dann für möglich halten, wenn er insoweit im Wege der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Angeklagten nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO gesondert beigeordnet wurde).
  • OLG Hamburg, 29.07.2005 - 1 Ws 92/05

    Adhäsionsantrag: Nichteignung im Sinne von § 406 Abs. 1 S. 4 StPO wegen

    Der BGH hat zwar die Frage der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren noch nicht ausdrücklich entschieden, jedoch unter Hinweis auf die enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten angedeutet, dass er wohl - anders als in den Fällen der Nebenklage - eine Erstreckung der Beiordnungswirkung auch auf die Abwehr der Ansprüche eines Verletzten annehmen würde (BGH, NJW 2001, 2486, 2487, in diesem Sinne auch OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Meyer- Goßner, StPO- Komm., 48. Aufl., § 140 Rn. 5).
  • OLG Köln, 29.06.2005 - 2 Ws 254/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers im

    Dem Pflichtverteidiger steht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG zu, ohne dass es einer besonderen Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO bedarf (ebenso: Hartung, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, VV Teil 4 Rdnr. 167; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, VV Nrn. 4142 - 4146 Rdnr. 20; a. A. N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., 2004, VV 4143 - 4144 Rdnr. 46, jedoch unter verfehlter Berufung auf BGH Rpfleger 2001, 370 = NJW 2001, 2486).

    d) Es erscheint auch gerechtfertigt, dass der Angeklagte insofern besser gestellt ist als der Nebenkläger, denn die Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 S. 1 StPO umfasst gerade nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren (BGH NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370).

    Dem könnte aber nicht mehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397a StPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch im Adhäsionsverfahren für den Nebenkläger auftreten und für diesen jegliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könnte sowie hierfür anschließend nach den Maßstäben des § 123 BRAGO entschädigt würde." (BGH NJW 2001, 2486, 2487).

  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09

    Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und

    Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131).
  • OLG Rostock, 15.06.2011 - I Ws 166/11

    Pflichtverteidigervergütung: Erstreckung der Beiordnung des Pflichtverteidigers

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen, dabei jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die z.T. auf einem Vergleich mit § 397a StPO beruhende verneinende Auffassung jedenfalls mit dieser Begründung nicht greift (NJW 2001, 2486, 2487).

    Insoweit hat bereits der Bundesgerichtshof zutreffend auf die Gründe für diese abweichende Rechtslage hingewiesen (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4; vgl. auch OLG Dresden a.a.O.).

  • OLG Jena, 14.09.2009 - 1 Ws 343/09

    Adhäsionsverfahren, Verfahrensgebühr, Entstehen

    Erst durch die Erweiterung der Bestellung auf den Abschluss eines Vergleichs kommt eine Geltendmachung von Gebühren nach Nr. 4143 VV RVG überhaupt in Betracht (vgl. BGH NJW 2001, 2486; OLG München StV 2004, 38; OLG Dresden AGS 2007, 405, zitiert nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 351).
  • BGH, 17.12.2013 - 2 StR 351/13

    Versuchte Freiheitsberaubung (Vollendung); versuchte Nötigung; Prozesskostenhilfe

    Soweit der Antrag des Angeklagten dahin auszulegen wäre, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren begehrt, könnte dem - unabhängig von der Frage, ob sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers regelmäßig auch ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstreckt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl. § 140 Rn. 5; offen gelassen von BGH NJW 2001, 2486) - nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • OLG Hamm, 23.05.2001 - 2 (s) Sbd 6-78/01

    Pauschvergütung, Adhäsionsverfahren, Nebenklägervertreter

    Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (Anschluss an BGH Rpfleger 2001, 370; Abgrenzung zu Senat in …

    Wird - wie vorliegend - dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - Rpfleger 2001, 370) die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren.

    Der Senat steht mit seiner Auffassung auch nicht im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. März 2001 (a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2012 - 3 Ws 203/12

    Pflichtverteidigervergütung in Adhäsionsverfahren

    In dem Beschluss vom 30.3.2001 (NJW 2001, 2486, 2487) wurde zwar judiziert, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Nebenkläger gem. § 397a Abs. 1 StPO nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, sondern dass eine gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist (vgl. auch Senat, B. v. 24.8.2011 - 3 Ws 327/11).
  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 2 Ws 237/09

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung: Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen (NJW 2001, 2486, 2487).

    (3) Mit der besonderen Beiordnungsregelung des § 404 Abs. 5 StPO, die sich an Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht orientiert, soll verhindert werden, dass die Staatskasse mit Gebührenansprüchen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche bzw. die Abwehr bestehender Ansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen (vgl. für den Adhäsionsantragsteller: BGH in NJW 2001, 2486, 2487).

  • OLG Hamm, 18.06.2001 - 2 (s) Sbd 6-78/01

    Pauschvergütung; Adhäsionsverfahren; Nebenklägervertreter

    "Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO , 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (Anschluss an BGH Rpfleger 2001, 370; Abgrenzung zu Senat in …

    Wird - wie vorliegend - dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - Rpfleger 2001, 370) die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren.

    Der Senat steht mit seiner Auffassung auch nicht im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. März 2001 (a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 11.09.2006 - 1 Ws 347/06

    Gebühr des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren

  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07

    Bestellung eines Beistands für die Nebenklage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10

    Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine

  • OLG Hamm, 08.11.2012 - 3 Ws 139/12

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung; Adhäsionsverfahren

  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 132/17

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach

  • OLG Celle, 06.11.2007 - 2 Ws 143/07

    Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren;

  • OLG Stuttgart, 06.04.2009 - 1 Ws 38/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers für Vertretung

  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 1 Ws 22/22

    Voraussetzungen des Anwaltshonorars im Adhäsionsverfahren Vergütung des

  • OLG Hamburg, 14.06.2010 - 3 Ws 73/10

    Pflichtverteidigung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das

  • OLG Brandenburg, 24.01.2022 - 1 Ws 108/21

    Vergütung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren ohne Beiordnung; Beiordnung im

  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19

    Auf den Zeitpunkt der Antragsstellung rückwirkende Entscheidung über die

  • LG Potsdam, 15.11.2010 - 24 Qs 208/10

    Pflichtverteidigung im Strafverfahren: Erstreckung der Bestellung auf ein

  • OLG Dresden, 13.06.2007 - 1 Ws 155/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Umfang der Beiordnung des Nebenklagevertreters,

  • LG München I, 26.09.2016 - 1 Ks 127 Js 165155/14

    Pflichtverteidigerbestellung - Erstreckung auf das Adhäsionsverfahren

  • OLG Koblenz, 14.03.2014 - 2 Ws 104/14

    Gebühr des Pflichtverteidigers: Erstreckung der Beiordnung auf das

  • OLG Brandenburg, 30.09.2008 - 1 Ws 142/08

    Pflichtverteidigervergütung: Erstreckung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

  • BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2012 - 1 Ws 84/12

    Erstreckung der Beiordnung als Pflichtverteidiger automatisch auf Tätigkeiten im

  • OLG Oldenburg, 22.04.2010 - 1 Ws 178/10

    Gebührenansprüche eines Pflichtverteidigers bei Verhandlung über einen

  • OLG Köln, 24.03.2014 - 2 Ws 78/14

    Keine Erstreckung der Pflichtverteidigung auf das Adhäsionsverfahren

  • OLG Jena, 14.04.2008 - 1 Ws 51/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gesonderte Beiordnung im Wege der PKH auch für den

  • BGH, 14.01.2016 - 1 StR 533/15

    Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • KG, 24.06.2010 - 1 Ws 22/09

    Vergütungsanspruch eines Pflichtverteidigers: Erstreckung der

  • BGH, 06.09.2018 - 3 StR 618/17

    Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz

  • BGH, 19.12.2019 - 4 StR 306/19

    Adhäsionsverfahren (Antrag des Verletzten: gesonderte Entscheidung in jeweiliger

  • LG Bonn, 07.04.2005 - 37 Qs 9/05

    Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers; Adhäsionsverfahren

  • LG Hagen, 14.03.2016 - 44 Qs 13/16

    Pflichtverteidigerbestellung, Umfang, Adhäsionsverfahren

  • LG Osnabrück, 25.02.2011 - 6 Ks 5/09

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. §§ 140, 141 Strafprozessordnung (StPO)

  • LG Kiel, 26.06.2020 - 10 Qs 34/20

    Kostenfestsetzung in Strafsachen: Zusätzliche anwaltliche Verfahrensgebühr für

  • LG Darmstadt, 05.08.2019 - 3 Qs 311/19

    Adhäsionsverfahren, Pflichtverteidigerbestellung, Erstreckung

  • KG, 09.02.2006 - 1 AR 1158/05

    Festsetzung der zu erstattenden Auslagen und Gebühren eines Beistands des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht