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   BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83   

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BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83 (https://dejure.org/1983,560)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1983 - 3 StR 25/83 (https://dejure.org/1983,560)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83 (https://dejure.org/1983,560)
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Schmerzmittel gegen Wehen

§§ 222, 229, 13 StGB, keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, wenn der Täter zu einem Zeitpunkt handelt, in dem das Kind noch nicht geboren ist - auch dann, wenn es aufgrund der Einwirkung nach der Geburt stirbt oder verletzt geboren wird (Hinweis: vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage: BGH, «Änderung des Entbindungskonzepts»), § 218 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen Abtreibung;

§ 357 StPO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Abtreibung - Fahrlässige Tötung - Mensch i. S. der Tötungsdelikte - Abgrenzung von strafloser fahrlässiger Abtreibung und fahrlässiger Tötung - Zeitpunkt des Übergangs einer Leibesfrucht zum Menschen im strafrechtlichen Zusammenhang - Zeitliche Verschiebung ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beginn der Geburt: Abgrenzung zwischen Tötung und Abtreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13, § 217, § 218, § 222; StPO § 357

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 348
  • NJW 1983, 2097
  • MDR 1983, 765
  • NStZ 1983, 501
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.11.1956 - 5 StR 347/56
    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Diese in dem Beginn der Geburt liegende Zäsur hat über den nur die Mutter eines nichtehelichen Kindes betreffenden Tatbestand des § 217 StGB hinaus grundsätzliche Bedeutung für den Anwendungsbereich der allgemeinen Tötungstatbestände (vgl. RGSt 1, 446, 447 ff; 9, 131 ff; 26, 178 f; BGHSt 10, 5).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Kai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293 [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57]; 13, 21, 24) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

    Dieser Umschreibung ist der Bundesgerichtshof gefolgt, ohne die Ausstoßungsversuche des Mutterleibs medizinisch näher zu definieren (BGHSt 10, 5).

  • BGH, 18.06.1957 - 5 StR 164/57

    Piepslaute - §§ 212, 218, 15 StGB, Kausalabweichung, 'Mensch'; Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Kai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293 [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57]; 13, 21, 24) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

    Gegenstand des Schwangerschaftsabbruchs "ist die noch nicht abgestorbene Frucht im Mutterleibe vor demjenigen Momente, welcher in § 217 StGB mit den Worten 'in der Geburt' bezeichnet wird" (RGSt 4, 380), während - ggf. zugleich (vgl. BGHSt 10, 291, 293) [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57] - eine Straftat nach den §§ 211, 212, 217 StGB vorliegt, wenn das Kind durch einen Angriff nach Beginn der Geburt getötet wird.

  • RG, 08.06.1880 - 721/80

    1. Finden die Vorschriften des Strafgesetzbuches zum Schutze des Lebens eines

    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Diese in dem Beginn der Geburt liegende Zäsur hat über den nur die Mutter eines nichtehelichen Kindes betreffenden Tatbestand des § 217 StGB hinaus grundsätzliche Bedeutung für den Anwendungsbereich der allgemeinen Tötungstatbestände (vgl. RGSt 1, 446, 447 ff; 9, 131 ff; 26, 178 f; BGHSt 10, 5).

    Das Reichsgericht hat ursprünglich den Anfang der eigentlichen Geburtswehen noch nicht als Beginn der Geburt gelten lassen, sondern gefordert, daß das Kind zum Teil bereits den Schoß der Mutter verlassen habe (RGSt 1, 446, 448).

  • RG, 09.07.1881 - 1625/81

    1. Genügt zum Thatbestande der ersten Alternative des §. 218 Abs. 1 St.G.B.'s der

    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Kai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293 [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57]; 13, 21, 24) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].

    Gegenstand des Schwangerschaftsabbruchs "ist die noch nicht abgestorbene Frucht im Mutterleibe vor demjenigen Momente, welcher in § 217 StGB mit den Worten 'in der Geburt' bezeichnet wird" (RGSt 4, 380), während - ggf. zugleich (vgl. BGHSt 10, 291, 293) [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57] - eine Straftat nach den §§ 211, 212, 217 StGB vorliegt, wenn das Kind durch einen Angriff nach Beginn der Geburt getötet wird.

  • RG, 29.09.1883 - 1143/83

    Von welchem Zeitpunkte an schützt das Strafgesetz die persönliche Integrität im

    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Diese in dem Beginn der Geburt liegende Zäsur hat über den nur die Mutter eines nichtehelichen Kindes betreffenden Tatbestand des § 217 StGB hinaus grundsätzliche Bedeutung für den Anwendungsbereich der allgemeinen Tötungstatbestände (vgl. RGSt 1, 446, 447 ff; 9, 131 ff; 26, 178 f; BGHSt 10, 5).

    In späteren Entscheidungen sah es den Geburtsbeginn darin, daß "die Ausstoßungsversuche, durch welche die Frucht nach außen getrieben werden soll, eintreten" (RGSt 9, 131 f; 26, 178 f).

  • RG, 05.11.1894 - 2983/94

    Von welchem Zeitpunkte ab kann ein Kind Objekt einer Körperverletzung sein?

    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Diese in dem Beginn der Geburt liegende Zäsur hat über den nur die Mutter eines nichtehelichen Kindes betreffenden Tatbestand des § 217 StGB hinaus grundsätzliche Bedeutung für den Anwendungsbereich der allgemeinen Tötungstatbestände (vgl. RGSt 1, 446, 447 ff; 9, 131 ff; 26, 178 f; BGHSt 10, 5).

    In späteren Entscheidungen sah es den Geburtsbeginn darin, daß "die Ausstoßungsversuche, durch welche die Frucht nach außen getrieben werden soll, eintreten" (RGSt 9, 131 f; 26, 178 f).

  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Denn beide Angeklagte sind wegen der "nämlichen Tat" verurteilt worden (vgl. BGHSt 12, 335, 341) [BGH 23.01.1959 - 4 StR 428/58].
  • BGH, 12.05.1953 - 1 StR 796/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Kai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293 [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57]; 13, 21, 24) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].
  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Kai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293 [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57]; 13, 21, 24) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].
  • RG, 22.05.1908 - IV 325/08

    Setzt der Tatbestand des vollendeten Verbrechens der Abtreibung voraus, daß die

    Auszug aus BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa ein allgemeines Tötungsdelikt vorliegt, wenn die Abtreibung in der Weise vorgenommen wird, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt (RGSt 4, 380 f; 41, 328 f; BGH, Urteil vom 12. Kai 1953 - 1 StR 796/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 597; BGHSt 10, 5 f; 10, 291, 293 [BGH 18.06.1957 - 5 StR 164/57]; 13, 21, 24) [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59].
  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20

    Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt

    Der getötete Zwilling war im Zeitpunkt der tödlichen Einwirkung (vgl. zu dessen Relevanz BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348, 352; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394 mwN) bereits ein Mensch im Sinne der §§ 211 ff. StGB und nicht mehr eine lediglich von § 218 StGB geschützte Leibesfrucht.

    a) Die Abgrenzung zwischen §§ 211 ff. StGB und § 218 StGB wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher vom Beginn der Geburt abhängig gemacht (RGSt 1, 446, 448; 9, 131, 132; 26, 178, 179; BGH, Urteile vom 20. November 1956 - 5 StR 347/56, BGHSt 10, 5; vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348; vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 665/83, BGHSt 32, 194; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394; vgl. auch RGSt 4, 280; OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 314; BVerfGE 88, 203, 251; BVerfG, NJW 1988, 2945; zur Entwicklung ausführlich Küper, GA 2001, 515, 525 ff.; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, 2004, 124 ff., jeweils mwN).

    aa) Als Beginn der Geburt sieht der Bundesgerichtshof bei natürlichem Geburtsverlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen an (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 665/83, BGHSt 32, 194 mwN und Anm. Hirsch JR 1985, 336; vgl. auch schon RGSt 9, 131, 132: Eintreten der "naturgemäßen Ausstoßungsversuche'; ebenso RGSt 26, 178, 179; dem folgend BGH, Urteil vom 20. November 1956 - 5 StR 347/56, BGHSt 10, 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348: nicht vor Einsetzen der Eröffnungswehen; enger noch RGSt 1, 446, 448: das Kind müsse "zum Teil bereits den Schoß der Mutter verlassen' haben und damit an die Außenwelt getreten sein; offengelassen von BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393, 394; vgl. auch OLG Dresden, MedR 2014, 896).

  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Aus der Systematik dieser Normen folgte, dass eine Tötung nach Beginn der Geburt nicht mehr als Schwangerschaftsabbruch (Tötung der Leibesfrucht), sondern als Tötung eines Kindes, also eines Menschen, anzusehen war (BGHSt 31, 348, 350 f. m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst aber der Tatbestand weiterhin sowohl die Abtötung der Leibesfrucht im Mutterleib als auch die Tötung durch dessen Abtreibung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 - BGHSt 10, 5 f.; 13, 21, 24; 31, 348, 352); daher kommt es für die Abgrenzung der zweiten Alternative zu den Tötungsdelikten weiterhin auf den Zeitpunkt der Einwirkung an.

    Diese Rechtsprechung, für die auch die gesetzliche Regelung des § 8 Satz 2 StGB spricht, vermeidet, dass es von dem für den Täter ganz zufälligen Ablauf des physiologischen Vorgangs - Eintritt des Todes vor oder nach der Geburt - abhängt, ob er wegen eines Tötungsdelikts oder wegen Schwangerschaftsabbruchs zu bestrafen ist (BGHSt 31, 348, 352).

    Ob an dem durch die bisherige Rechtsprechung (vgl. neben BGHSt 13, 21, 24 auch BGHSt 31, 348, 352) aufgestellten, allerdings bisher nicht näher begründeten Erfordernis eines "alsbaldigen" Todeseintritts des lebend geborenen Kindes überhaupt festzuhalten wäre, bedarf bei dieser Fallgestaltung keiner Entscheidung.

  • BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R

    Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft

    Einen strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Kindes vor der eigenen Mutter im Schwangerschaftsverlauf, der über die §§ 218 ff StGB hinausgeht, hat er weder für durchführbar noch für rechtspolitisch tragbar gehalten (vgl dazu: BGH Urteil vom 22.4.1983 - 3 StR 25/83 - juris RdNr 8 ff; Laufhütte ua in: Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann, StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl 2018, Vorbemerkung zu § 211 RdNr 8 f) .
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 665/83

    Tötungsdelikte und Abtreibung

    "Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit de, Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348 ).«.

    Wenn aber das Gesetz in dieser Regelung bereits den Zeitraum in der Geburt einbezieht, so liegt die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens notwendig beim Beginn der Geburt (BGHSt 5, 10; BGHSt 31, 348, 351; RGSt 9, 131 ff.; RGSt 26, 178 ff.; Lüttger JR 1971, 133 und NStZ 1983, 481; Saerbeck, Beginn und Ende des Lebens als Rechtsbegriffe, 1974 S. 94).

    Bei regulärem Geburtsverlauf kann die Geburt im strafrechtlichen Sinne frühestens mit den Geburtswehen beginnen (BGHSt 31, 348, 355).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16

    Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das

    b) Die Angeklagten O. und E. sind wegen der "nämlichen Tat' (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348) verurteilt worden.
  • OLG Dresden, 14.02.2014 - 2 OLG 25 Ss 788/13

    Unterlassungsdelikt; Sorgfaltspflichtverletzung; Kaiserschnitt; Geburtsmedizin;

    Als solche Ausstoßungsversuche in Form von Wehen hat der Bundesgerichtshof sodann bei regulärem Geburtsverlauf die Geburtswehen angesehen (BGHSt 31, 348 [355]), ohne dabei jedoch zu entscheiden, ob dies schon die Eröffnungswehen oder erst die danach einsetzenden Treib- und Presswehen sein können.
  • BVerfG, 29.07.1988 - 2 BvR 898/88

    Fehlende Strafbarkeit für fahrlässige ärztliche Einwirkung mit tödlichen Folgen

    "Die den angegriffenen Entscheidungen [vgl. OLG Bamberg, NJW 88, 2963] zugrundeliegende Auffassung, der Straftatbestand des § 222 StGB setze voraus, daß das Opfer in oder nach der Geburt getötet werde, entspricht dem Wortlaut der einschlägigen Strafvorschriften und dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er in den §§ 211 ff., 217, 218 ff. StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 31, 348, 352 und 32, 194 [hier: III (327) 120 a-d und 122 a] ..).

    ... Die Straflosigkeit fahrlässiger pränataler Einwirkungen mit tödlichen Folgen mag zwar insbesondere bei fahrlässiger Verletzung von Berufspflichten der Ärzte und ihres Hilfspersonals als rechtspolitisch bedenkliche Strafbarkeitslücke empfunden werden (vgl. BGHSt 31, 348, 353 [hier: III (327) 120 e-f]).

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 254/09

    Verfall (Kurs- und Marktpreismanipulation; Insiderhandel; Vorrang der Ansprüche

    Insoweit handelt es sich um jeweils selbständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 StPO (BGH NJW 1983, 2097, 2099; BGH, Beschluss vom 12. September 1996 - 1 StR 509/96; Kuckein in KK, StPO 6. Aufl. § 357 Rdn. 8), die von der Erstreckung nach § 357 StPO nicht erfasst sind.
  • OLG Hamm, 08.02.2002 - 2 Ss 913/01

    Falsche Verdächtigung, erforderlicher Umfang der Feststellungen

    Dies muss schon deshalb gelten, weil sich der Angeklagte H. in seiner Vernehmung am 27. Oktober 2000 ausschließlich auf die zuvor erfolgte Vernehmung des Angeklagten D. bezogen hat (vgl. auch BGH NJW 1983, 2097, 2099; KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 357 Rdnr. 8 u. 9).
  • BGH, 29.11.1995 - 5 StR 495/95

    Betrug - Zins- oder Gewinnerwartung - Vermögensschaden

    Gleichwohl fehlt es an der für eine Anordnung des § 357 StPO erforderlichen Nämlichkeit der Tat (BGHSt 12, 335, 341; BGH NJW 1983, 2097, 2099) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 25/83], da jeder Schadensfall nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual eine selbständige Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt.
  • BGH, 12.09.1996 - 1 StR 509/96

    Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue -

  • OLG Celle, 16.09.2019 - 3 Ss 50/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung - Lückenhaftigkeit und Unzulänglichkeit

  • LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22

    Nebenklage, Anfangsverdacht, rückwirkende Beiordnung

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