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   BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04   

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https://dejure.org/2004,4015
BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04 (https://dejure.org/2004,4015)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2004 - 3 StR 256/04 (https://dejure.org/2004,4015)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - 3 StR 256/04 (https://dejure.org/2004,4015)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung; Fehlende Darlegung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung; Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 260 Abs. 3; ; StGB a.F. § 177; ; StGB a.F. § 178; ; StGB a.F. § 177 Abs. 1; ; StGB a.F. § 178 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1
    Frühere Gewaltanwendung als konkludente Drohung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 268
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.08.1987 - 4 StR 358/87

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Vergewaltigung bei Fortwirken

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    Vor allem aber lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob die Aufrechterhaltung des Gewaltklimas in der Familie durch ausdrückliche oder schlüssige Drohungen bei der Vornahme der sexuellen Handlungen zum Ausdruck gekommen ist, weil insoweit weder Äußerungen noch ein entsprechendes non-verbales Verhalten des Angeklagten (Tröndle/Fischer, aaO Rn. 21; BGH NStZ 2003, 424; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 12) festgestellt ist.
  • BVerfG, 23.02.1990 - 2 BvR 51/90

    Kein Straferlaß nach Ablauf der Bewährungszeit bei Erfordernis zur Bildung einer

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    b) Bei einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird Gelegenheit sein, die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 558) und des Senats (NStZ 1991, 330) zur Einbeziehung von Strafen, bei denen Straferlaß in Betracht kommt, zu berücksichtigen sowie ggf. den Widerspruch zwischen dem mitgeteilten Schuldspruch des Urteils des Schöffengerichts Leer vom 5. April 2000 (Diebstahl in 84 Fällen sowie versuchter Diebstahl in neun Fällen) und der Darstellung dieser Taten (geschildert sind nur 84 Taten) auszuräumen.
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    c) Die Feststellungen des Urteils tragen auch nicht die Annahme einer Drohung im Sinne der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB a.F. Frühere Gewaltanwendungen können zwar als (konkludente) Drohung gegenüber dem Opfer zu beurteilen sein, den körperlich wirkenden Zwang erneut anzuwenden, falls das weitere Vorgehen des Täters auf Widerstand stoßen sollte; so kann vorausgegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (BGH StV 1984, 330; BGH NStZ 1986, 409; BGH NStZ-RR 2003, 42).
  • BGH, 10.01.1995 - 3 StR 588/94

    Vergewaltigung - Nötigung - Finale Verknüpfung - Tatmittel - Geschlechtsverkehr -

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    Vor allem aber lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob die Aufrechterhaltung des Gewaltklimas in der Familie durch ausdrückliche oder schlüssige Drohungen bei der Vornahme der sexuellen Handlungen zum Ausdruck gekommen ist, weil insoweit weder Äußerungen noch ein entsprechendes non-verbales Verhalten des Angeklagten (Tröndle/Fischer, aaO Rn. 21; BGH NStZ 2003, 424; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 12) festgestellt ist.
  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02

    Nötigung; Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; konkludente Drohung

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    Vor allem aber lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob die Aufrechterhaltung des Gewaltklimas in der Familie durch ausdrückliche oder schlüssige Drohungen bei der Vornahme der sexuellen Handlungen zum Ausdruck gekommen ist, weil insoweit weder Äußerungen noch ein entsprechendes non-verbales Verhalten des Angeklagten (Tröndle/Fischer, aaO Rn. 21; BGH NStZ 2003, 424; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 12) festgestellt ist.
  • BGH, 05.04.1989 - 2 StR 557/88

    Fortwirkung von Gewalteinwirkungen führt zur (konkludenter) Drohung

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    Insoweit liegt der Fall anders, als der der Entscheidung BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 5 zugrunde liegende Sachverhalt.
  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 506/01

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (gefährliches Werkzeug); Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    Vielmehr liegen ambivalente Handlungen vor, bei denen es darauf ankommt, ob der Angeklagte dabei zumindest auch von sexuellen Absichten geleitet war (vgl. BGH NStZ 2002, 431; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 184 f Rdn. 4).
  • BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94

    Nötigung - Gewalt - Gewaltanwendung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    Das angewendete Nötigungsmittel muss nach dem Willen des Täters der Herbeiführung der sexuellen Handlungen und ihrer Durchführung tatsächlich dienen, also 'final verknüpft' sein (BGH NStZ 1995, 230; BGH StV 1999, 369).
  • BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90

    Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    b) Bei einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird Gelegenheit sein, die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 558) und des Senats (NStZ 1991, 330) zur Einbeziehung von Strafen, bei denen Straferlaß in Betracht kommt, zu berücksichtigen sowie ggf. den Widerspruch zwischen dem mitgeteilten Schuldspruch des Urteils des Schöffengerichts Leer vom 5. April 2000 (Diebstahl in 84 Fällen sowie versuchter Diebstahl in neun Fällen) und der Darstellung dieser Taten (geschildert sind nur 84 Taten) auszuräumen.
  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
    Dabei kann eine frühere Gewaltanwendung fortwirken, wenn nicht zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen Handlung ein längerer Zeitraum liegt (BGHSt 42, 111 [richtig: BGHSt 42, 107, 111 - d. Red.] ).
  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 72/84

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen körperlichen Misshandlungen und sexuellen

  • BGH, 26.02.1986 - 2 StR 76/86

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 437/15

    Erheblichkeit sexueller Handlungen (sozial nicht mehr hinnehmbare

    Daneben können auch sog. ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (BGH, Beschluss vom 23. August 1991 - 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5; Urteil vom 6. Februar 2002 -1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ-RR 2005, 361, 367 bei Pfister).

    Hierbei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - 5 StR 153/96, juris Rn.8; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ-RR 2005, 361, 367 bei Pfister; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340; MüKo-StGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 3; S/S/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht).

  • BGH, 21.09.2016 - 2 StR 558/15

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Begriff der sexuellen Handlung:

    Hierbei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ-RR 2005, 361, 367 bei Pfister; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340; MüKo-StGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 3f.; Eisele in: Schönke/ Schröder, 29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht).
  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 92/07

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz bei systematischen gefährlichen

    Im Anschluss an BGH NStZ 2005, 268 verneint der Senat mit dem Generalbundesanwalt ein Sexualdelikt; allein insoweit bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos.
  • BGH, 06.06.2017 - 2 StR 452/16

    Begriff der sexuellen Handlung (Sexualbezug; Erheblichkeit; gewaltsames

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ-RR 2005, 361, 367 bei Pfister; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340; MüKo-StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 3 f.; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht).
  • BGH, 16.10.2012 - 3 StR 385/12

    Schwere Vergewaltigung (Erforderlichkeit der finalen Verknüpfung zwischen

    Demgegenüber genügt es nicht, dass das Opfer aufgrund der früher zu anderen Zwecken angewendeten Gewalt oder ausgesprochenen Drohung noch Angst empfindet, der Täter dies erkennt und zur Umsetzung seiner nunmehr gefassten Absichten ausnutzt, ohne indes ausdrücklich oder konkludent unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Gewalt oder Drohung eine neue Drohung zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269).
  • BGH, 30.03.2016 - 2 StR 405/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Erforderliche Gewissheit durch

    Die Penetration als sexuelle Handlung ist von einer Gewaltanwendung als Nötigungshandlung zu unterscheiden, denn der Verbrechenstatbestand setzt insoweit sowohl eine Nötigung mit Gewalt als auch die Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung als Nötigungserfolg voraus (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1961 - 1 StR 407/61, BGHSt 17, 1, 3 f.; Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 669/81, BGHSt 31, 76, 77; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268; Fischer, StGB § 177 Rn. 14; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2013, § 177 Rn. 17; SSW/Wolters, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2007 - 1 Ws 203/07

    Anforderungen an die Auslegung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203

    a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass schon zweifelhaft ist, ob die Aussagen der Nebenklägerin den funktionalen (objektiv zweckdienlichen) und finalen (subjektiv zweckgerichteten) Zusammenhang belegen, der in allen Fällen sexueller Nötigung (§§ 177, 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) nach dem Willen (der Vorstellung) des Täters zwischen dem angewendeten Nötigungsmittel (hier: Einsatz eines Messers), dem Verhalten des Opfers (hier: Dulden des Beischlafs) und der Handlung des Täters (hier: Vollzug des Beischlafs) erforderlich ist (BGHSt 50, 359, 368 = NJW 2006, 1146 [26]; BGH NStZ 2005, 268 [3]; NStZ-RR 2006, 269, 270; NStZ 2007, 31; vgl. auch BGH NStZ 2006, 508).

    b) Allerdings kann einmal angewandte Gewalt als Drohung (Nötigungsmittel) fortwirken und dazu führen, dass das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (BGH NStZ 2005, 268 [3]; NStZ-RR 2006, 269, 270).

    Selbst die Feststellung, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen des Täters erkennbar oder gar erklärtermaßen nicht einverstanden war, rechtfertigt nicht den Vorwurf der sexuellen Nötigung (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 12 = NStZ 1995, 229; StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 15; BGH, 3 StR 256/04 vom 5. Oktober 2004, Seite 5; OLG Köln NStZ-RR 2004, 168).

  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung kann nicht als Nötigung zur Duldung dieser Handlung angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 76, 77 f.; 36, 145, 146; BGH NStZ 1993, 78; 1995, 230; 2005, 268, 269; st. Rspr.).
  • BGH, 04.12.2008 - 3 StR 494/08

    Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage); Beihilfe; Unterlassen

    Vielmehr hat das Landgericht einen gewalttätigen Umgang des Mitangeklagten mit der Nebenklägerin, der im Sinne eines "Klimas der Gewalt" für ein Fortwirken der Furcht vor Gewalteinwirkungen ausreichen könnte (vgl. BGH NStZ 2005, 268), gerade nicht festgestellt.
  • BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10

    Vergewaltigung (fortwirkende Gewalt/Drohung: erforderliche Feststellungen zur

    Nicht belegt hat es in der Beweiswürdigung jedoch, aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass die Zeugin die erneute Annäherung als eine konkludente Drohung empfand und infolge der Anwendung dieses Nötigungsmittels die Durchführung des Geschlechtsverkehrs duldete (vgl. zur finalen Verknüpfung BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269 m.w.N.); dies ist insbesondere bei erheblicher Alkoholisierung kritisch zu prüfen (vgl. Fischer, StGB 57. Auflage § 177 Rdn. 52 m.w.N.).
  • BGH, 10.09.2014 - 5 StR 261/14

    Vergewaltigung (Ausnutzen einer durch Todesdrohungen ausgelösten und

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