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   BGH, 12.06.2018 - 3 StR 26/18   

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https://dejure.org/2018,24015
BGH, 12.06.2018 - 3 StR 26/18 (https://dejure.org/2018,24015)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2018 - 3 StR 26/18 (https://dejure.org/2018,24015)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18 (https://dejure.org/2018,24015)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 346 StPO
    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung der Revision als unzulässig

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB
    Gesamtschuldnerische Haftung von Mittätern bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt; Anwesenheit am Tatort; dem Tatplan entsprechende gemeinschaftliche Tatausführung)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen - bei mehreren Mittätern

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - 3 StR 26/18
    Dies ist angesichts der dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden gemeinschaftlichen Tatausführung und beiderseitigen Anwesenheit am Tatort hier der Fall (BGHSt 56, 39 ff. Rn 31).
  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - 3 StR 26/18
    Haben Mittäter einer Straftat unmittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen - wie zuvor beim Verfall von Wertersatz - als Gesamtschuldner, wenn sie in 'irgendeiner Phase des Tatablaufs' (BT-Drs. 18/9525, S. 62), d. h. zumindest zeitweise bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit-)Verfügungsgewalt innegehabt haben (BVerfG StV 2004, 409 ff. Rn 52, 53 mwN; LK/Schmidt StGB 12. Auflage § 73 Rn. 32).
  • BGH, 13.09.2018 - 4 StR 174/18

    Hehlerei (Tatbestandsmerkmal des Ankaufens: Erlangung mittelbaren Besitzes

    Da sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass die Angeklagten D., F. und Fe. bei allen von ihnen gemeinsam begangenen Diebstahlstaten faktische und wirtschaftliche Mitverfügungsmacht an der jeweiligen Tatbeute hatten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18, Rn. 2 mwN), war insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung dieser Angeklagten in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO im Tenor festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, Rn. 10; Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, Rn. 16).
  • LG Aachen, 23.06.2020 - 66 KLs 25/18

    Bandenmäßig Betäubungsmittelhandel, erpresserischer Menschenraub, Hells Angels

    In diesen Fällen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Xy in Höhe von 249.400,00 EUR sowie dem Angeklagten C in Höhe von 14.181,00 EUR und dem Angeklagten B in Höhe von 9.600,00 EUR , da sie aus den Taten Geld erlangt haben und zumindest zeitweise in irgendeiner Phase des Tatablaufs eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt inne gehabt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 3 StR 26/18) .
  • LG Münster, 01.02.2023 - 9 KLs 28/22
    Die Angeklagten haften dabei als Gesamtschuldner (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18).
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