Rechtsprechung
BGH, 14.08.2012 - 3 StR 274/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 29a Abs. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine Täterschaft bei bloßer Begleitung und Vermittlung fremder Umsatzgeschäfte ohne bestimmenden Einfluss) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB
Betäubungsmittelhandel: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei Vermittlung von Rauschgiftgeschäften - Wolters Kluwer
Gerichtliche Klärung der Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe
- rewis.io
Betäubungsmittelhandel: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei Vermittlung von Rauschgiftgeschäften
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56f Abs. 3; StGB § 58 Abs. 2 S. 2
Gerichtliche Klärung der Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 20.01.2012 - 4 KLs 15/11
- BGH, 14.08.2012 - 3 StR 274/12
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.10.2010 - 3 StR 339/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vermittlung eines …
Auszug aus BGH, 14.08.2012 - 3 StR 274/12
Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75 mwN).
- BGH, 29.10.2015 - 3 StR 382/15
Strafzumessung bei Kindesmissbrauch: Strafschärfende Berücksichtigung …
Gleiches gilt für gemäß § 63 Abs. 1 BZRG tilgungsreife Eintragungen im Erziehungsregister, wenn der Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 141/12, StraFo 2012, 423;… Tolzmann aaO, Rn. 26 ff.). - BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Begehung als nicht eigenhändig …
Auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft lediglich vermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12, StraFo 2012, 423) oder auf ähnliche Weise fördert, wird daher mittäterschaftliches Handeltreiben vor allem dann in Betracht kommen, wenn er gerade für das Handeltreiben erhebliche Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14 mwN).Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte K. nicht Mittäter, sondern lediglich Gehilfe des Handeltreibens (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12; vom 27. März 2014 - 4 StR 20/14).
- BGH, 09.09.2020 - 4 StR 216/20
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Beurteilung der Gesamtstrafenlage: …
Zwar ist das Landgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung, ob eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB vorliegt, bei nicht exakt feststehender Tatzeit im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einer Tatbegehung vor der früheren Verurteilung auszugehen ist, wenn sich die auf diese Weise ermöglichte Bildung einer Gesamtstrafe im konkreten Fall tatsächlich für den Angeklagten günstiger auswirkt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2006 - 4 StR 484/06, Rn. 4; vom 3. Juli 2000 - 5 StR 230/00; BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12, Rn. 8; Sander, NStZ 2016, 584, 587). - LG Bonn, 13.02.2013 - 21 KLs 4/12
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Entscheidend ist das Maß des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft (BGH, B. v. 14.08.2012, StraFo 2012, 423; B. v. 05.10.2010, NStZ-RR 2011, 57 f.; jeweils zitiert nach juris). - BGH, 04.09.2012 - 3 StR 337/12
Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine Täterschaft bei bloßer …
Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57 mwN).