Rechtsprechung
BGH, 08.07.2014 - 3 StR 274/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 20 StGB; § 21 StGB
Keine rechtsfehlerfreie Darlegung der (wenn auch verminderten) Schuldfähigkeit; keine Auseinandersetzung mit womöglich fehlender Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit eines Täters zum Zeitpunkt der Tatbegehung bzgl. Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldunfähigkeit (hier: Schizophrenie)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit eines Täters zum Zeitpunkt der Tatbegehung bzgl. Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldunfähigkeit (hier: Schizophrenie) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 274/14
Ihnen käme vielmehr erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung einer etwaigen Maßregelanordnung nach § 67b StGB Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301). - BGH, 07.03.2006 - 3 StR 52/06
Erhebliche Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Eingangsmerkmal; …
Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 274/14
Dies wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen und dabei ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74). - BGH, 13.08.2013 - 2 StR 128/13
Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 274/14
Als ein solcher Umstand kommt hier beispielsweise ein möglicher Schub der diagnostizierten Schizophrenie zur Tatzeit in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369).
- BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15
Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen …
Sodann fehlt die Darlegung, wie die paranoid-psychotische Störung auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen eingewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 274/14, juris Rn. 4).