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   BGH, 16.08.1978 - 3 StR 288/78   

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https://dejure.org/1978,1258
BGH, 16.08.1978 - 3 StR 288/78 (https://dejure.org/1978,1258)
BGH, Entscheidung vom 16.08.1978 - 3 StR 288/78 (https://dejure.org/1978,1258)
BGH, Entscheidung vom 16. August 1978 - 3 StR 288/78 (https://dejure.org/1978,1258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Höhe für den Verfall des beschlagnahmten Geldes - Ermittlung des Gewinns aus den Haschischgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73, 73a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    aa) Ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Steueransprüche des Staates die Anordnung des Verfalls ausschließen können, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht ausdrücklich entschieden (vgl. hierzu BGHSt 45, 235, 248; BGH, Beschl. vom 16. August 1978 - 3 StR 288/78).
  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1978 - 3 StR 288/78 -).
  • BGH, 26.06.1981 - 3 StR 162/81

    Abwesenheit des Angeklagten - Augenscheinseinnahme - Beurteilung von Tatsachen -

    Deshalb sind von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abzuziehen, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1978 - 3 StR 288/78 -).
  • BGH, 25.04.1979 - 2 StR 196/79

    Abschöpfung des durch die rechtswidrige Tat erlangten Gewinns durch die Maßnahme

    Deshalb müssen von dem beim Verkauf von Betäubungsmitteln erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1978 - 3 StR 288/78 -).
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