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   BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19   

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BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,50620)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,50620)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,50620)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB
    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte Gesellschaft (Verschmelzung der Vermögensmassen; formaler Mantel; Weiterleitung der Taterträge; Vermögenstransfer; nicht bemakelter Vertrag; Vermögensentnahme; faktische Verfügungsgewalt; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73c S 1 StGB
    Absehen von Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Vermögensmehrung der drittbegünstigten Gesellschaft

  • IWW

    § 73 Abs. 1, § ... 73c Satz 1 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42/EU, § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Vorteilsannahme in 529 Fällen sowie Untreue in zwei Fällen; Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rewis.io

    Absehen von Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Vermögensmehrung der drittbegünstigten Gesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Vorteilsannahme in 529 Fällen sowie Untreue in zwei Fällen; Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einziehung von Taterträgen unter Zurechnung einer Vermögensmehrung bei drittbegünstigter Gesellschaft aufgrund faktischer Verschmelzung der Vermögensmassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Einziehung des Wertes von Taterträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 64, 234
  • NJW 2020, 1309
  • ZIP 2020, 456
  • StV 2020, 741 (Ls.)
  • WM 2020, 511
  • NZG 2020, 355
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine Vermögensabschöpfung auch dann in Betracht kommt, wenn eine solche Weiterleitung unter dem Deckmantel einer Vergütung des Täters vorgenommen wurde (s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 48 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323).

    So kann etwa die in einem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung nur als ein derartiger Transfer beurteilt werden, wenn das im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch' die Tat Erlangte (Taterlös) lediglich unter dem Deckmantel dieses Gehalts von der Gesellschaft dem Täter zugewandt wurde (s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 48 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323 mwN).

    Eine Weiterleitung von Taterträgen liegt schon begrifflich nicht vor, soweit die dem Täter übertragenen Vermögenswerte aus einer anderen legalen Einkunftsquelle stammen (s. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.).

    Die dort entwickelten Rechtssätze, die der Bundesgerichtshof anschließend im Wesentlichen übernommen hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126), betrafen gerichtliche Anordnungen, die jeweils auf den dringenden Verdacht gestützt waren, dass der Vermögenszuwachs bei einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. Kommanditgesellschaft eingetreten war, für die der vom Arrest betroffene Beschuldigte gehandelt hatte.

    Ein lediglich mittelbarer Vermögenszuwachs schied hingegen als Verfallsobjekt aus, worunter ein Vorteil fiel, der dem Vermögen eines Täters durch Verwendung des ursprünglich erlangten Gegenstands (s. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 19) oder auch infolge Abwicklung eines ursprünglich erlangten Vertrages (str.; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 269; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310; dagegen BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 102 ff.) zugutekam.

    Solche Vorteile können nur abzuschöpfen sein, soweit sie nach § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB - vollständig oder anteilig - "für' die Tat gewährt wurden (Tatentgelt), mithin eine Gegenleistung für die Tatbeteiligung darstellen (s. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris Rn. 62 ff. (in BGHSt 52, 227 nicht abgedruckt)).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine Vermögensabschöpfung auch dann in Betracht kommt, wenn eine solche Weiterleitung unter dem Deckmantel einer Vergütung des Täters vorgenommen wurde (s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 48 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323).

    So kann etwa die in einem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung nur als ein derartiger Transfer beurteilt werden, wenn das im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch' die Tat Erlangte (Taterlös) lediglich unter dem Deckmantel dieses Gehalts von der Gesellschaft dem Täter zugewandt wurde (s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 48 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323 mwN).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (3 StR 620/17) hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen anstatt 529 tatmehrheitlicher Fälle schuldig ist, es - unter Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - teilweise aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel verworfen.

    Hierauf hat der Senat die Aufhebung der im ersten Durchgang mit Urteil vom 5. Juli 2017 getroffenen Einziehungsentscheidung gestützt, indem er diese rechtlichen Maßstäbe für das - durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geschaffene - neue Recht übernommen hat (s. Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26).

    Was das vorliegende Verfahren betrifft, waren in dem mit Senatsbeschluss vom 31. Juli 2018 (3 StR 620/17) teilaufgehobenen ersten Urteil Feststellungen lediglich zu dem von der Firma Da. aus den Aufträgen der M. und der W. erzielten Bruttoerlös und Nettogewinn getroffen worden, jedoch nicht dazu, inwieweit der Angeklagte hiervon wirtschaftlich profitierte.

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Gegen die Rechtswirksamkeit einer derartigen betragsmäßigen Begrenzung, soweit es das Absehen von der Wertersatzeinziehung im Hinblick auf die fünf Geldeingänge auf dem Bankkonto des Angeklagten in der entsprechenden Gesamthöhe betrifft, bestehen hier keine rechtlichen Bedenken, weil diese Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (allgemein zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung s. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104; vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, juris Rn. 5; zur Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141 Rn. 4; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241).

    Da das Erfordernis einer Unmittelbarkeitsbeziehung dem dargelegten Verständnis schon bislang nicht entgegensteht, ist es vorliegend ohne Belang, dass der Reformgesetzgeber dieses Merkmal - jedenfalls partiell (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, BGHR StGB § 73 Abs. 3 Nr. 1 Surrogat 1; ferner Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73 Rn. 28 mwN) - auch mit Blick auf indirekte Vermögenszuflüsse aufgeben wollte (s. BT-Drucks. 18/9295, S. 55 f., 62, 67; BT-Drucks. 18/11640 S. 78).

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.).

    Bereits dann, wenn die betreffenden Vermögenswerte der Gesellschaft zufließen, erlangt sie der Täter selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF (s. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197 mwN; ferner GJW/Wiedner, 2. Aufl., § 73 StGB Rn. 31 f. ("faktisch wirtschaftliche Identität")).

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    (1) Vor der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts setzte ein Erlangen aus der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF nicht voraus, dass die Vermögenswerte vom Opfer an den Täter ohne Zwischenschritte übergegangen waren (s. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81, 82).

    Vielmehr war es beispielsweise ausreichend, dass der Taterlös zunächst von einem anderen Tatbeteiligten vereinnahmt worden war, bevor er dem vom Verfall betroffenen (Mit-)Täter selbst übertragen wurde (s. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4; vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81, 82).

  • BVerfG, 17.07.2008 - 2 BvR 2182/06
    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.).

    Bezüglich dieses Teilbetrages hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, dass die Anordnung des dinglichen Arrests ihn insoweit möglicherweise in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt habe (s. Beschluss vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Ein lediglich mittelbarer Vermögenszuwachs schied hingegen als Verfallsobjekt aus, worunter ein Vorteil fiel, der dem Vermögen eines Täters durch Verwendung des ursprünglich erlangten Gegenstands (s. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 19) oder auch infolge Abwicklung eines ursprünglich erlangten Vertrages (str.; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 269; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310; dagegen BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 102 ff.) zugutekam.
  • BGH, 29.09.2016 - 4 StR 320/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19
    Dies begegnet - jedenfalls in Anbetracht dessen, dass das Urteil insoweit eine Beweiswürdigung gänzlich vermissen lässt - durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil von 29. September 2016 - 4 StR 320/16, NStZ-RR 2016, 380, 381 mwN).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 385/17

    Isolierte Anfechtung der Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Revision;

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15

    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

  • BGH, 21.11.2018 - 2 StR 262/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Rechtsfehler aufgrund

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Solche Vorteile sind regelmäßig nicht "durch" die Tat erlangt, sondern können allein als "für" die Tat erlangtes Etwas unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB der Einziehung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 38 f.; zum alten Einziehungsrecht BGH, Urteil vom 19.10.2011 - 1 StR 336/11, juris Rn. 12 ff.).

    Derartige Vermögensmehrungen können als Honorierung "für" die Tatbegehung geleistet sein und daher der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 39; zum alten Einziehungsrecht bereits BGH, Urteile vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, juris Rn. 65 ff.; vom 19.10.2011 - 1 StR 336/11, juris Rn. 12 ff.).

    Derartige Vermögenszuwendungen, die sich aus mehreren Einnahmequellen des Zuwendenden speisen, werden "für" die Tat gewährt, wenn sie als Gegenleistung für die Tatbeteiligung erfolgen (BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 39).

    Auch für den Fall, dass Erträge aus einer Tat zunächst bei einer Gesellschaft anfallen und anschließend anteilig an tatbeteiligte Gesellschafter weitergeleitet werden, kommt die Anordnung einer Gesamtschuld in Betracht (im Ergebnis BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 5 ff., 45).

    Gerade in Fällen, in denen eine Gesellschaft im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB "durch" die Tat Vermögenswerte erlangt und einen Täter oder Teilnehmer an diesen profitieren lässt, so dass gegenüber diesem die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB eröffnet sein kann, ist eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, um zu gewährleisten, dass das aus der Tat Erlangte nicht mehrfach eingezogen wird (im Ergebnis BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 5 ff., 45).

    Zuletzt ist eine gesamtschuldnerische Haftung auch im Hinblick auf Entnahmen der Gesellschafter der Einziehungsbeteiligten anzuordnen, die sich im Ergebnis als Weiterleitung der Taterträge darstellen (zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 41 f., 45).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Denn dadurch wird der Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen Tatbeitrag und Vereinnahmen des Tatertrags nicht unterbrochen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 22 und 32 ff.), zumal dies der vom Angeklagten von vornherein geplante Weg war, an dem Tatertrag partizipieren zu können.
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Gerade in Fällen, in denen eine Gesellschaft im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB "durch" die Tat Vermögenswerte erlangt und einen Täter oder Teilnehmer an diesen profitieren lässt, so dass gegenüber diesem die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB eröffnet sein kann, ist eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, um zu gewährleisten, dass das aus der Tat Erlangte nicht mehrfach eingezogen wird (im Ergebnis BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 5 ff., 45).
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können namentlich darin liegen, dass der Täter die juristische Person bloß als formalen Mantel nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber tatsächlich nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238 f.).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    ?Zutreffend erweist sich die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die ohne Gegenleistung erfolgte Entnahme von Vermögenswerten in Höhe von 2.062.830 EUR aus dem Gesellschaftsvermögen der Einziehungsbeteiligten letztlich auch die Erträge der Taten gemäß § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. BGH, (Urteil) vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 -, juris Rn. 26 ff.).

    Bei der hier einschlägigen Fallgruppe der nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung bedarf es demgegenüber keiner zeitlichen Unmittelbarkeit (vgl. BGH, (Urteil) vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 -, juris Rn. 34 ff.).?.

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Die sich nur allgemein im Vermögen niederschlagende Steuerersparnis darf nicht mit dem Fall einer etwa durch Betrug oder Vorteilsannahme (dazu BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 Rn. 18, 26-43) oder durch zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug erlangten (dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13 f.) als solchen identifizierbaren Gutschrift verwechselt werden.

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 24 Rn. 26; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 10; vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21; vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242/18 Rn. 15 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13 f.; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 Rn. 18, 26-43; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73 Erlangtes 15 Rn. 76).

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Solche Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt ("faktisch wirtschaftliche Identität" bzw. "faktische Vermögensverschmelzung"; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 -, Rn. 22; BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 -, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2019 - 1 StR 75/19 -, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris; Gericke, StraFo 21, 274, 279; Fischer a.a.O. § 73 Rn. 26/28a; Rönnau, ZGR 2022, 781 ff.) oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 StR 4139/21 -, juris, Rn. 10; im Ausgangspunkt auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 -, juris, Rn. 15).

    Findet eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Tätervermögen statt, erlangt der Täter den Taterlös, wenn dieser an ihn weitergeleitet wird (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, Rn. 31; zustimmend auch BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, Rn. 100; Gericke, StraFo 2021, 274, 279).

    In diesem Fall handelt es sich bei den Vermögensgegenständen, die den Wertersatz verkörpern, um das vom Täter durch die Tat i.S.d. § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB Erlangte (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19).

    Das gilt insbesondere für das jedenfalls teilweise weiterhin vertretene Unmittelbarkeitskriterium (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, Rn. 35).

    Voraussetzung einer Einziehung nach Verschiebung von Wertersatz ist allerdings die Feststellung, dass es sich bei dem verschobenen Vermögen um den Wertersatz gerade für das (durch die Gesellschaft) original aus der Tat erlangte Vermögen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, Rn. 38).

  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    In solchen Fällen ist eine Dritteinziehung bei der Gesellschaft nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 und vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15 Rn. 10 f.; Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238).

    Die Vermögensabschöpfung ist aber jedenfalls dann gegen einen Tatbeteiligten anzuordnen, wenn er die Gesellschaft als "formalen Mantel" nutzt, also tatsächlich zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft nicht trennt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 222; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, BVerfGK 8, 143, 148 und vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06 Rn. 14 f.; BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238 f. mwN).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Übertragung dieser Grundsätze auch auf Personengesellschaften bejaht (§ 718 Abs. 1, § 14 Abs. 2 BGB; vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 13 f. und vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    Hingegen handelt es sich bei Einnahmen, die aus legalen Einkommensquellen einer juristischen Person stammen, nicht um "durch" die Tat erlangte Taterträge (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19; BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, NZWiSt 2019, 321, 323).

    Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können darin liegen, dass der Täter die juristische Person bloß als formalen Mantel nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber tatsächlich nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2021 - 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326, 334 Rn. 87 f.; BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19).

    Dasselbe gilt auch für verdeckte Entnahmen des Angeklagten als Gesellschafter, wobei unter einer Gesellschafterentnahme jede vermögenswerte Leistung aus dem Vermögen der Gesellschaft an den Gesellschafter in dieser Eigenschaft zu verstehen ist und mithin auch verdeckte Zuwendungen erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, NJW 2020, 1309, 1312).

  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22

    BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen

    Lag dem Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die Einziehung regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 38).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 506/21

    Einziehung von aus Ersparnissen herrührenden Vermögensvorteilen bei einem Dritten

  • LG Hamburg, 17.07.2020 - 630 KLs 5/16

    Besonders schwere Fälle der Bestechung im ausländischen Wettbewerb und

  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

  • BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21

    Konkurrenzen (natürliche Handlungseinheit); Einziehung (Vermögensmehrung bei

  • BGH, 22.09.2022 - 1 StR 233/22

    Steuerhehlerei (Begriff des Sichverschaffens: Versuchsbeginn; Verhältnis von

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 312/21

    Einziehung (Erlangen durch die Tat bei mittelbarem Erlangen über einen anderen

  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22

    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende

  • BGH, 27.07.2022 - 1 StR 106/22

    Einschleusen von Ausländern (Anwendbarkeit der allgemeinen Konkurrenzregeln für

  • BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22

    Einziehung (Einziehung von Zahlungen durch die Tat bereicherter Dritter an den

  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21

    Einziehung (Eintritt der Vermögensmehrung bei einer juristischen Person, für die

  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19

    Anordnung der Einziehung von Taterträgen beim Zufluss an eine juristische Person

  • OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 3 Ws 573/20

    Vermögensarrest: Zur Frage des Vorliegens einer Übersicherung

  • KG, 22.11.2021 - 5 Ws 212/21

    Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer im Falle der betrügerischen Abrechnung

  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2021 - 14 KLs 12/20 Js 2225988/15
  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
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