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   BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09   

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BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09 (https://dejure.org/2009,5201)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09 (https://dejure.org/2009,5201)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09 (https://dejure.org/2009,5201)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StGB; § 242 StGB; § 243 StGB; 27 StGB
    Diebstahl (tatbestandliche Handlungseinheit bei der Wegnahme von Sachen mehrerer Eigentümer); Diebstahl in einem besonders schweren Fall (unbenannter besonders schwerer Fall; Tenor); Beihilfe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum schweren Raub bei Unkenntnis bzgl. der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 27 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 242; ; StGB § 243 Abs. 1

  • ra.de
  • streifler.de

    Die Wegnehme mehrerer Sachen ist nur ein Diebstahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zum schweren Raub bei Unkenntnis bzgl. der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 278
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.03.1969 - 2 StR 64/69

    Diebstahlsvorsatz nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des

    Auszug aus BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09
    Nehmen Diebe bei der Tatausführung mehrere Sachen eines oder verschiedener Eigentümer weg, liegt regelmäßig nur ein Diebstahl vor (vgl. BGHSt 22, 350, 351; Schmitz in MünchKomm-StGB § 242 Rdn. 167; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 30).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09
    Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1a StPO ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BVerfG NStZ 2007, 598 Rdn. 22 ff.).
  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 487/15

    Aufklärungsrüge (Darstellungsanforderungen: Unterschiede zwischen einem

    Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und werden keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestands, wenn verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 (nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer im Zuge einer Tatausführung); Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 52 Rn. 24; von Heintschel-Heinegg in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 105, Puppe in: NK-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 22; Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2007, § 52 Rn. 37; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschnitt, Rn. 16 ff.; Jescheck, ZStW 67 (1955), 541, 547).

    Wird ein zum Schutzgut gehörendes Tatobjekt beschädigt und die Schädigung weiterer Objekte nur versucht, ist der Tatbestand ebenfalls nur einmal verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - 2 StR 272/11, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 (nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen und versuchter Wegnahme weiterer Sachen); siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 659/10, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 3 (Tateinheit bei Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB und versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB)).

  • LG München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18

    Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten G (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände (dazu (1)) noch des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (dazu (2)) widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten G (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer nicht widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten G (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände (dazu (1)) noch des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (dazu (2)) widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten Be (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände (dazu (1)) noch des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (dazu (2)) widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten Be (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer nicht widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten Be (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände (dazu (1)) noch des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (dazu (2)) widerlegt.

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 54/16

    Erforderlichkeit eines Freispruchs bei fehlendem Nachweis aller nach Anklage in

    Danach bestand zwischen beiden Delikten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist; er verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 4; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der gleichartigen Tateinheit stehen.
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls (spontane Tatbegehung mit wechselnder

    In einem solchen Fall liegt regelmäßig nur eine Diebstahlstat vor, so dass der Angeklagte sich insoweit auch nur einer Beihilfe - durch Absicherung der Tatausführung von einem Fahrzeug aus - schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278; SSW-StGB/Kudlich, § 242 Rn. 61).
  • BGH, 26.07.2023 - 3 StR 155/23

    Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung; Änderung des Schuldspruchs sowie

    Dies gilt auch für den Fall, dass in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 StR 487/15, BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 2 Rn. 24; entsprechend zum Diebstahl BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 3; demgegenüber zum Angriff auf unterschiedliche Personen bei höchstpersönlichen Rechtsgütern etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 6 Rn. 7).
  • BGH, 11.12.2018 - 2 StR 48/17

    Diebstahl (subjektiver Tatbestand: Veränderung des Vorsatzes hinsichtlich des

    So liegt bei der Wegnahme mehrerer Sachen eines oder verschiedener Eigentümer während der Tatausführung regelmäßig ein einheitlicher Diebstahl vor; dasselbe gilt, wenn - wie hier - nur eine Sache weggenommen und die Wegnahme weiterer Sachen versucht wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 5 StR 187/09, NStZ-RR 2009, 279).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 287/23

    Schuldspruch wegen Computerbetruges in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug

    Bei einheitlich bestellter, sodann lediglich unvollständig übersandter Waren ist zu berücksichtigen, dass der Versuch eines Deliktes regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Deliktes zu Lasten des identischen Geschädigten auch in dem Fall zurücktritt, dass in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 - 3 StR 155/23, juris Rn. 6 f. mwN; entsprechend zum Diebstahl BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 3).
  • BGH, 08.09.2021 - 6 StR 398/21

    Untauglicher Versuch der Geldfälschung; keine eigenständige Bedeutung des

    Es liegt somit nur eine Geldfälschung vor (vgl. für Vollendung und Versuch bei einem Diebstahl BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, juris Rn. 3)." Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend.
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