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   BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03   

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https://dejure.org/2004,483
BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03 (https://dejure.org/2004,483)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 StR 301/03 (https://dejure.org/2004,483)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 (https://dejure.org/2004,483)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 331 StGB; § 333 StGB; § 263 StGB; § 65 Abs. 1 Satz 1 GO-NW; Art. 3 Abs. 1 GG; § 25 PartG; Art. 103 Abs. 2 GG
    Vorteilsannahme (Parteispenden; Wahlkampfspenden); Vorteilsgewährung; Betrug (Gehilfenvorsatz; staatliche Parteienfinanzierung; falsche Angabe des Parteispenders: natürliche Person, juristische Person; Schutzzweck der Norm; zweifelndes Opfer); passive Chancengleichheit ...

  • lexetius.com

    StGB § 263, § 331, § 333

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafrechtliche Bekämpfung politischer Korruption und das Erfordernis einer verwerflichen Mittel-Zweck-Relation (Dominik Brodowski; HRRS 7/2009, S. 277 ff.)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Oberbürgermeister-Fall

    § 331 Abs. 1 StGB
    Vorteilsannahme; Unrechtsvereinbarung; Dienstausübung; Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Tatbestandsreduktion bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger

  • pruf.de PDF, S. 20 (Entscheidungsbesprechung)

    Der Fall "Kremendahl" als Lackmustest der §§ 331, 333 StGB (Dr. Mark Deiters; MIP 2004, 18)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 275
  • NJW 2004, 3569
  • NStZ 2005, 509
  • JR 2005, 509
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Es ist daher unzulässig, ihnen durch die Gewährung öffentlicher Mittel das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft abzunehmen (BVerfGE 85, 264, 287 m. w. N.).

    Demgemäß dürfen ihnen staatliche Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze zugeführt werden, die das Gesamtvolumen der von ihnen selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreitet (BVerfGE 85, 264, 289).

    Danach sind zwar - in Umsetzung entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 264, 325) - Direktzuwendungen an Abgeordnete der Rechnungslegung sowie - ab einem bestimmten Umfang - der Anzeige an den Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Publizierung unterworfen worden; zudem müssen unzulässige Direktzuwendungen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden (§ 4 Abs. 4 der Anlage 1 zur BT-GeschO, § 25 Abs. 2 und 4 PartG).

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Es hat aber in Anlehnung an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einwerbung von Drittmitteln im Hochschulbereich (BGHSt 47, 295), deren Grundgedanken - wie im angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist - mit Blick auf die Regelungen der Parteienfinanzierung durch das Parteiengesetz auch auf die Einwerbung von Parteispenden durch der jeweiligen Partei angehörende Amtsträger zuträfen, eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes vorgenommen.

    aa) Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung an die - nicht entscheidungstragenden - Erwägungen in Urteilen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295, 303 ff.; BGH NJW 2003, 763, 766, insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) zur Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und Forschung im Hochschulbereich angelehnt (vgl. auch - 5. Strafsenat - BGH NStZ-RR 2003, 171).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Die besondere Situation eines Amtsträgers, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, und die sich im Hinblick darauf ergebende verfassungsrechtliche Spannungslage hat er indessen erkennbar nicht bedacht (vgl. BVerfG NJW 2004, 1305, 1312 zur entsprechenden Problematik bei der Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92

    Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Er beinhaltet eine Sanktion, die keine Beziehung zum Wirtschaftsverkehr aufweist und der eine wirtschaftliche Zweckbestimmung abgeht (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f.).
  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Daß der Getäuschte bei intensiverer Nachforschung die Fehlvorstellung hätte vermeiden können, ändert an seinem Irrtum nämlich nichts (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992, 95, 97; BGH NStZ 2003, 313, 314).
  • BGH, 01.03.2004 - 5 StR 271/03

    Erforderlicher Fortbestand der Amtsträgereigenschaft (Zeitpunkt; keine

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Die Auffassung, die Korruptionstatbestände könnten auch auf denjenigen Anwendung finden, der Handlungen im Sinne des § 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 StGB zu einem Zeitpunkt vornimmt, in dem er zwar noch nicht Amtsträger ist, aber kurz vor seiner Ernennung steht (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 34; s. auch Jescheck in LK aaO § 331 Rdn. 27), ist mit dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht vereinbar (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. für den umgekehrten Fall des aus dem Amt geschiedenen Amtsträgers BGH NStZ 2004, 564).
  • BGH, 22.10.1986 - 3 StR 226/86

    Vermögensschaden bei vereinbartem Rücktrittsrecht

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Daß der Getäuschte bei intensiverer Nachforschung die Fehlvorstellung hätte vermeiden können, ändert an seinem Irrtum nämlich nichts (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992, 95, 97; BGH NStZ 2003, 313, 314).
  • BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94

    Ehrenamtliche Parteileistungen

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    bbb) Wird im Abrechnungsjahr dagegen - wie es praktisch die Regel ist (vgl. BVerfGE 104, 287, 301 m. w. N.; Boyken, Die neue Parteienfinanzierung, S. 312; BTDrucks. 13/4503 S. 6; BTDrucks. 13/8888 S. 27) - die staatliche Parteienfinanzierung gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF gekappt, weil bei voller Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten würde, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht geschädigt.
  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 420/91

    Struktur des Kassenarztrechts - Anforderungen an die Schadensermittlung bei einem

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Daß der Getäuschte bei intensiverer Nachforschung die Fehlvorstellung hätte vermeiden können, ändert an seinem Irrtum nämlich nichts (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992, 95, 97; BGH NStZ 2003, 313, 314).
  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
    Diese Prüfung beschreibt nur die Praxis der Bundestagsverwaltung, nicht jedoch die Rechtslage, nach der der Präsident des Deutschen Bundestages gerade nicht auf eine solche Plausibilitätsprüfung beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 Rdn. 200 ff.).
  • Drs-Bund, 24.09.1996 - BT-Drs 13/5584
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 456/92

    Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02

    Vorteilsannahme (Drittmittel; nebenamtliche Tätigkeiten; hochschulrechtliches

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 503/00

    Begriff des "materiellen Vorteils" bei der Bestechlichkeit (Vorliegen eines

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

  • LG Wuppertal, 19.12.2002 - 26 KLs 17/02

    Vorteilsannahme durch die Entgegennahme von Parteispenden; Schutzgut des

  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung des Korruptionsstrafrechts an das Parteiengesetz in seinen beiden Kremendahl-Entscheidungen aus den Jahren 2004 (BGH NStZ 2005, 509) und 2007 (BGH NStZ 2008, 33) aber eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass die Annahme von Parteispenden durch Amtsträger bereits dann den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt, wenn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird.

    Der BGH hat zwar in der ersten Kremendahl-Entscheidung hinsichtlich des Einwerbens von Wahlkampfspenden durch einen Oberbürgermeister, der sich erneut um dasselbe Amt beworben hatte, klargestellt, dass es der Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen einem Vorteil und der Dienstausübung eines kommunalen Wahlbeamten nicht entgegensteht, wenn die Kontinuität der Dienstausübung in zeitlicher Hinsicht durch das Erfordernis der Wiederwahl durchbrochen wird (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    In der ersten Kremendahl-Entscheidung sah der BGH das für eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der angeklagte Oberbürgermeister Dr. Kremendahl, der sich um seine Wiederwahl beworben hatte, die Spenden des mitangeklagten Bauunternehmers nicht für die Ausübung seines Amtes in der zur Zeit des Versprechens und der tatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hatte versprechen und gewähren lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3571 f. - Kremendahl).

    Nach Auffassung des BGH werden die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese durch das Sichversprechenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    Der BGH hat in der ersten Kremendahl-Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 331 Abs. 1 StGB auch auf Amtsträger anwendbar sein kann, die sich als Kandidaten für ein anderes Wahlamt als das innegehabte Wahlkampfspenden versprechen oder gewähren lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    Es handelt sich daher nicht um zweckgebundene Direktzuwendungen an den Angeklagten W, die als Schenkungen zu qualifizieren wären (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3573 f. - Kremendahl; Fischer, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 28), sondern um (Dritt-) Vorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden.

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, einzelnen Personen die Einwerbung von Parteispenden aus übergeordneten Interessen unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Für eine Normenkorrektur in Form einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandes ist insoweit kein Raum (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes der Vorteilsannahme in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Einwerbung von Drittmitteln im Hochschulbereich unter Beachtung der einschlägigen Anzeige- und Genehmigungserfordernisse kommt im Falle der Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht in Betracht, da sich der Spenden einwerbende Amtsträger im Gegensatz zu einem Hochschullehrer, der Drittmittel einwirbt, keinen widerstreitenden Normbefehlen ausgesetzt sieht (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Nach dem Hochschulgesetz gehört es zu den Dienstaufgaben eines verbeamteten Hochschullehrers, Drittmittel für Forschung und Lehre einzuwerben, wohingegen § 331 Abs. 1 StGB ein derartiges Verhalten mit Strafe bedroht, sofern die sich widersprechenden Normbefehle nicht über eine Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme zum Ausgleich gebracht werden (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Auch das Parteiengesetz gebietet keine Einwerbung von Spenden durch parteizugehörige Amtsträger (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Schließlich kann auch dahinstehen, ob die anderen Mitglieder des Ortsvereins erwarteten, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister und damit prominentestes Mitglied des Ortsvereins auch nach der Kommunalwahl 2014 Spenden einwerben würde, da ein bloßer Erwartungsdruck - im Gegensatz zu einem widerstreitenden Normbefehl - keine Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme rechtfertigen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Dies gilt auch für die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vorgeschriebene Offenlegung von Großspenden, da diese die individuelle Beziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden Amtsträger gerade nicht enthüllt (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Darüber hinaus würde es zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von parteizugehörigen und parteilosen Amtsträgern führen, wenn man die Strafbarkeit der Spendeneinwerbung durch Amtsträger nach § 331 Abs. 1 StGB von der Einhaltung der Vorgaben des Parteiengesetzes abhängig machen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Dies wäre aber mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da kein sachlicher Grund bestünde, der eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Der BGH hat den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in den beiden Kremendahl-Entscheidungen hinsichtlich der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger einschränkend ausgelegt, um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit von Amtsträgern und Nicht-Amtsträgern bei der Bewerbung um ein Wahlamt Rechnung zu tragen (BGH NJW 2004, 3569 - Kremendahl; NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Die Chancengleichheit eines Amtsinhabers, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, wäre aber in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, wenn es ihm unter Androhung von Strafe verboten würde, sich im Gegenzug für seine Dienstausübung nach der Wahl im Wahlkampf finanziell unterstützen zu lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 - Kremendahl).

    Mangels Amtsträgereigenschaft würden sie sich nicht einmal dann strafbar machen, wenn sie sich im Gegenzug für die Wahlkampfunterstützung bereit zeigen würden, im Falle ihrer Wahl pflichtwidrige Diensthandlungen vorzunehmen oder sich bei Ermessensentscheidungen durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 - Kremendahl).

    Nach der ersten Kremendahl-Entscheidung des BGH ist die für eine Vorteilsannahme erforderliche Unrechtsvereinbarung abzulehnen, wenn sich ein Amtsträger erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, auf Grund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn tragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, sofern die Wahlkampfförderung allgemein dazu dienen soll bzw. dient, dass der Amtsträger nach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Zeigt sich der Amtsträger hingegen bereit, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, soll eine die Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB begründende Unrechtsvereinbarung bestehen, obwohl wegen der Unsicherheit des Wahlausgangs noch gar nicht feststeht, ob der Amtsträger überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines Förderers aktiv zu werden (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Aus einer Gesamtschau der §§ 108e StGB a.F. und 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG leitete der BGH damals ab, dass eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB zu bejahen sei, wenn sich ein Amtsträger bereit zeige, als Gegenleistung für eine Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 f. - Kremendahl).

    Elemente fahrlässigen Verschuldens dürfen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht herangezogen werden (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung der §§ 331 ff. StGB an das Parteiengesetz im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzzwecke der betreffenden Vorschriften in der ersten Kremendahl-Entscheidung zu Recht eine Absage erteilt (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. (insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.)) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).
  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung des Korruptionsstrafrechts an das Parteiengesetz in seinen beiden Kremendahl-Entscheidungen aus den Jahren 2004 (BGH NStZ 2005, 509) und 2007 (BGH NStZ 2008, 33) aber eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass die Annahme von Parteispenden durch Amtsträger bereits dann den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt, wenn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird.

    Der BGH hat zwar in der ersten Kremendahl-Entscheidung hinsichtlich des Einwerbens von Wahlkampfspenden durch einen Oberbürgermeister, der sich erneut um dasselbe Amt beworben hatte, klargestellt, dass es der Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen einem Vorteil und der Dienstausübung eines kommunalen Wahlbeamten nicht entgegensteht, wenn die Kontinuität der Dienstausübung in zeitlicher Hinsicht durch das Erfordernis der Wiederwahl durchbrochen wird (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    In der ersten Kremendahl-Entscheidung sah der BGH das für eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der angeklagte Oberbürgermeister Dr. Kremendahl, der sich um seine Wiederwahl beworben hatte, die Spenden des mitangeklagten Bauunternehmers nicht für die Ausübung seines Amtes in der zur Zeit des Versprechens und der tatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hatte versprechen und gewähren lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3571 f. - Kremendahl).

    Nach Auffassung des BGH werden die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese durch das Sichversprechenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    Der BGH hat in der ersten Kremendahl-Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 331 Abs. 1 StGB auch auf Amtsträger anwendbar sein kann, die sich als Kandidaten für ein anderes Wahlamt als das innegehabte Wahlkampfspenden versprechen oder gewähren lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    Es handelt sich daher nicht um zweckgebundene Direktzuwendungen an den Angeklagten W, die als Schenkungen zu qualifizieren wären (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3573 f. - Kremendahl; Fischer, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 28), sondern um (Dritt-) Vorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden.

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, einzelnen Personen die Einwerbung von Parteispenden aus übergeordneten Interessen unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Für eine Normenkorrektur in Form einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandes ist insoweit kein Raum (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes der Vorteilsannahme in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Einwerbung von Drittmitteln im Hochschulbereich unter Beachtung der einschlägigen Anzeige- und Genehmigungserfordernisse kommt im Falle der Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht in Betracht, da sich der Spenden einwerbende Amtsträger im Gegensatz zu einem Hochschullehrer, der Drittmittel einwirbt, keinen widerstreitenden Normbefehlen ausgesetzt sieht (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Nach dem Hochschulgesetz gehört es zu den Dienstaufgaben eines verbeamteten Hochschullehrers, Drittmittel für Forschung und Lehre einzuwerben, wohingegen § 331 Abs. 1 StGB ein derartiges Verhalten mit Strafe bedroht, sofern die sich widersprechenden Normbefehle nicht über eine Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme zum Ausgleich gebracht werden (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Auch das Parteiengesetz gebietet keine Einwerbung von Spenden durch parteizugehörige Amtsträger (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Schließlich kann auch dahinstehen, ob die anderen Mitglieder des Ortsvereins erwarteten, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister und damit prominentestes Mitglied des Ortsvereins auch nach der Kommunalwahl 2014 Spenden einwerben würde, da ein bloßer Erwartungsdruck - im Gegensatz zu einem widerstreitenden Normbefehl - keine Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme rechtfertigen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Dies gilt auch für die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vorgeschriebene Offenlegung von Großspenden, da diese die individuelle Beziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden Amtsträger gerade nicht enthüllt (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Darüber hinaus würde es zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von parteizugehörigen und parteilosen Amtsträgern führen, wenn man die Strafbarkeit der Spendeneinwerbung durch Amtsträger nach § 331 Abs. 1 StGB von der Einhaltung der Vorgaben des Parteiengesetzes abhängig machen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Dies wäre aber mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da kein sachlicher Grund bestünde, der eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Der BGH hat den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in den beiden Kremendahl-Entscheidungen hinsichtlich der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger einschränkend ausgelegt, um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit von Amtsträgern und Nicht-Amtsträgern bei der Bewerbung um ein Wahlamt Rechnung zu tragen (BGH NJW 2004, 3569 - Kremendahl; NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Die Chancengleichheit eines Amtsinhabers, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, wäre aber in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, wenn es ihm unter Androhung von Strafe verboten würde, sich im Gegenzug für seine Dienstausübung nach der Wahl im Wahlkampf finanziell unterstützen zu lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 - Kremendahl).

    Mangels Amtsträgereigenschaft würden sie sich nicht einmal dann strafbar machen, wenn sie sich im Gegenzug für die Wahlkampfunterstützung bereit zeigen würden, im Falle ihrer Wahl pflichtwidrige Diensthandlungen vorzunehmen oder sich bei Ermessensentscheidungen durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 - Kremendahl).

    Nach der ersten Kremendahl-Entscheidung des BGH ist die für eine Vorteilsannahme erforderliche Unrechtsvereinbarung abzulehnen, wenn sich ein Amtsträger erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, auf Grund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn tragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, sofern die Wahlkampfförderung allgemein dazu dienen soll bzw. dient, dass der Amtsträger nach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Zeigt sich der Amtsträger hingegen bereit, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, soll eine die Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB begründende Unrechtsvereinbarung bestehen, obwohl wegen der Unsicherheit des Wahlausgangs noch gar nicht feststeht, ob der Amtsträger überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines Förderers aktiv zu werden (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Aus einer Gesamtschau der §§ 108e StGB a.F. und 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG leitete der BGH damals ab, dass eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB zu bejahen sei, wenn sich ein Amtsträger bereit zeige, als Gegenleistung für eine Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 f. - Kremendahl).

    Elemente fahrlässigen Verschuldens dürfen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht herangezogen werden (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung der §§ 331 ff. StGB an das Parteiengesetz im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzzwecke der betreffenden Vorschriften in der ersten Kremendahl-Entscheidung zu Recht eine Absage erteilt (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

  • BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07

    Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler

    Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275).

    Nachdem der Senat dieses Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 49, 275) und das Verfahren gegen den Angeklagten C. teilweise abgetrennt worden ist, hatte das zur Entscheidung berufene Landgericht Dortmund nur noch über die Vorwürfe der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu entscheiden.

    aa) Allerdings hat das Landgericht die rechtlichen Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 28. November 2004 (BGHSt 49, 275, 291 ff.) zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 331 StGB in den Fällen angestellt hat, in denen ein Amtsträger, der sich in einer Direktwahl um ein Wahlamt bewirbt und Wahlkampfspenden annimmt, möglicherweise missverstanden.

    Die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln kann - wie der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache näher ausgeführt hat (BGHSt 49, 275, 295) - je nach den Umständen schwierig sein.

    Der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf Fälle der vorliegenden Art ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will.

    Der dem Angeklagten Dr. K. - und der W. SPD als Drittem (vgl. BGHSt 49, 275, 282) - gewährte Vorteil bestand in den Zahlungen, mit denen der Angeklagte C. den Kommunalwahlkampf unterstützte.

  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB der einschränkenden Auslegung bedarf, wenn sich ein Amtsträger zur Wahl stellt und Wahlkampfunterstützungen erhält (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 284; vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07, NJW 2007, 3446, 3447).

    Nachdem das Landgericht damit eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten W. und T. rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann die für Wahlkampfspenden geltende Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme und spiegelbildlich der Vorteilsgewährung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO, S. 293 ff.) hier nicht greifen.

    Zwar ist es naheliegend, dass einer derartigen Spendenannahme Falschangaben im Rechenschaftsbericht nachfolgen, um die Entdeckung der Vortaten zu verhindern, etwa, wenn unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 ParteienG angenommene Spenden im Rechenschaftsbericht als Einnahmen aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, aaO, S. 300).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09

    Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vorteilsannahme aufgehoben

    Der Senat hat ergänzend erwogen, ob die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme tragen, der Angeklagte habe sich für die Dienstausübung einen Vorteil "versprechen" lassen und dadurch eine andere Tatbestandsvariante des § 331 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 49, 275 [282]).

    Dabei genügt es nunmehr, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275 [281] - Wuppertaler Spendenskandal; BGHSt 53, 6 [14 f.]).

    Dienstausübung und Vorteil müssen aber "inhaltlich verknüpft" sein - zwischen beiden muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (BGHSt 53, 6 [16]; 49, 275 [282 f.]).

  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

    Nach der Neufassung ist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 331 Rdn. 10a), wodurch auch schon einem bewußten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher "Käuflichkeit" erweckt wird (vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2).
  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Ein Vorteil wird "für die Dienstausübung" vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).

    Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).

    Ist die Vornahme einer solchen Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann daraus aber nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).

  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Gem. § 29 Abs. 3, 30 Abs. 2 S. 1 des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) sind Bürgermeister und Bürgermeisterinnen von Gesetzes wegen Beamte auf Zeit und somit Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.2004 - 3 StR 301/03).

    Es genügt, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281 - Wuppertaler Spendenskandal; BGHSt 53, 6, 14 f.).

    Es muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (BGHSt 53, 6, 16; 49, 275, 282 f.).

  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils aufgrund der fehlerhaften Zumessungserwägungen und Einziehungsanordnung auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken, der seine Revision im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat zurückgenommen hat (zur Revisionserstreckung bei Revisionsrücknahme vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1958 - 1 StR 589/57, NJW 1958, 560; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663 (2665) und vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275 (276, 299)).
  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 119/21

    Einflussnahme auf Amtsträger durch Wahlkampfspende (Fall Regensburg)

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

  • AG Brühl, 01.10.2007 - 51 Cs 708/06

    Verurteilung wegen Vorteilsannahme bei finanzierten Reisen als kommunaler

  • LG Karlsruhe, 28.11.2007 - 3 KLs 620 Js 13113/06

    Vorteilsgewährung: Übersendung von Gutscheinen für WM-Eintrittskarten an

  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 54/09

    Verurteilung des ehemaligen Kölner Oberstadtdirektors Dr. Heugel wegen

  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 389/05

    Freispruch des Hildesheimer Oberbürgermeisters aufgehoben

  • LG Regensburg, 17.06.2020 - 5 KLs 152 Js 168/17

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Angeklagte, Bebauung, Hauptverhandlung, Vorhaben,

  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

  • BGH, 12.07.2006 - 2 StR 557/05

    Verurteilung im sog. "Kölner Müllskandal" wegen Bestechlichkeit teilweise

  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06

    Einstellung des Verfahrens (geringe Schuld; CDU-Parteispende)

  • BGH, 07.07.2005 - 4 StR 549/04

    Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände (Vorteilsannahme; Vereinbarung der

  • BGH, 08.02.2023 - 3 StR 167/22

    Verurteilung des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Oppenheim wegen Untreue und

  • KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06

    Vorteilsgewährung: Zahlungsangebot im Hinblick auf eine wegen verfehlter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 - 3 B 28.21

    AfD muss Sanktionszahlungen wegen Parteispende leisten

  • VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04

    "Strafzahlung"im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt

  • VG Potsdam, 10.02.2023 - 17 K 2710/18
  • VG Berlin, 16.06.2021 - 2 K 209.20

    AfD verliert Parteispendenprozess

  • LG Wuppertal, 06.12.2005 - 22 KLs 1/05

    Untreue aufgrund rechtswidriger Annahme einer Parteispende; Einflußspende zwecks

  • LG Kiel, 03.06.2011 - 3 KLs 13/09

    Vorteilsgewährung durch Versendung von Weihnachtspräsenten an Amtsträger als

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