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   BGH, 19.12.1979 - 3 StR 313/79   

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https://dejure.org/1979,1214
BGH, 19.12.1979 - 3 StR 313/79 (https://dejure.org/1979,1214)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1979 - 3 StR 313/79 (https://dejure.org/1979,1214)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 313/79 (https://dejure.org/1979,1214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Betrugstatebstandes durch Abschluss eines Pferderennwettvertrages nach voheriger Bestechung der Reiter und Minderung des Wettrisikos

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Wettbetrug durch Bestechung von Jockeys

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 165
  • NJW 1980, 793
  • MDR 1980, 330
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.1961 - 5 StR 184/61

    Spätwetten - § 263 StGB, konkludente Erklärung, Unterlassen

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - 3 StR 313/79
    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 16, 120, 121) hat aber für den Fall der Spätwette - Abschluß der Rennwette in Kenntnis des Ausganges des Rennens - die Auffassung vertreten, daß die Parteien beim Abschluß einer Rennwette keine Veranlassung hätten, sich die für den Regelfall selbstverständliche Unkenntnis über den Ausgang des Rennens gegenseitig zuzusichern.

    Ob das bloße Ausnutzen einer solchen Veränderung einem Wetter im Hinblick auf die in BGHSt 16, 120 angestellten Erwägungen straflos möglich wäre, mag dahinstehen.

  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 172/55
    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - 3 StR 313/79
    In allen vier Fällen hat der Angeklagte den für den Veranstalter der Rennwetten handelnden Angestellten der Wettannahmestelle Krings durch schlüssiges Handeln getäuscht (vgl. dazu BGHSt 8, 289; 24, 386, 389).
  • BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72

    EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - 3 StR 313/79
    In allen vier Fällen hat der Angeklagte den für den Veranstalter der Rennwetten handelnden Angestellten der Wettannahmestelle Krings durch schlüssiges Handeln getäuscht (vgl. dazu BGHSt 8, 289; 24, 386, 389).
  • RG, 17.12.1928 - III 1006/28

    1. Liegt in der Wette über ein Rennen, von dessen Beendigung und Ausgang der

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - 3 StR 313/79
    Rennwetten sind Spielverträge, bei denen der Gewinnanfall für beide Vertragspartner von einem noch Ungewissen Ereignis, nämlich dem Ausgang des Rennens abhängt (RGSt 62, 415).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).

    aa) Der 3. Strafsenat hat bereits entschieden, dass ein Wettteilnehmer, der den Gegenstand des Wettvertrages zu seinen Gunsten beeinflusst, einen Betrug begeht, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Wettvertrages verschweigt (BGHSt 29, 165, 167 - "Pferdewetten"): Dem Vertragsangebot könne die stillschweigende Erklärung entnommen werden, der Wetter selbst habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtswidrige Manipulation verändert; in dem Verschweigen der Manipulation liege eine Täuschung durch schlüssiges Handeln (BGHSt 29, 165, 167 f.).

    Beim Abschluss einer Sportwette erklärt demnach regelmäßig jeder der Beteiligten konkludent, dass das wettgegenständliche Risiko nicht durch eine von ihm veranlasste, dem Vertragspartner unbekannte Manipulation des Sportereignisses zu seinen Gunsten verändert wird (BGHSt 29, 165).

    Deshalb darf der Tatrichter grundsätzlich nicht an ein Unterlassen, sondern muss an das aktive Tun - also insbesondere den jeweiligen Vertragsschluss - anknüpfen (missverständlich deshalb BGHSt 29, 165, 167, soweit dort auf ein "Verschweigen" abgestellt wird), wenn in der Erklärung bereits die Täuschungshandlung zu sehen ist.

    bb) Durch die konkludente Täuschung über die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes ist bei den jeweiligen Mitarbeitern der Wettanbieter auch ein entsprechender Irrtum erregt worden (vgl. BGHSt 29, 165, 168).

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 16 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 313/79, BGHSt 29, 165, 167 f.; RG, Urteil vom 17. Dezember 1928 - III 1006/28, RGSt 62, 415, 416), die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat (Cramer/Perron, in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 263 Rn. 16e; Fischer, 60. Aufl., § 263 Rn. 32; SSW-StGB/Satzger, § 263 Rn. 38; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Feinendegen, NJW 2007, 787, 788; Gaede, HRRS 2007, 16; Krack, ZIS 2007, 103, 105; Kubiciel, HRRS 2007, 68, 69 f.; Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254, 255; Reinhart, SpuRt 2007, 52, 53 f.; Saliger/Rönnau/Kirch-Heim, NStZ 2007, 361, 362 ff.; vgl. auch Maaß, GA 1984, 264, 280 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand, S. 471).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 580/11

    Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung:

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Tz. 16 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 313/79, BGHSt 29, 165, 167 f.; RG, Urteil vom 17. Dezember 1928 - III 1006/28, RGSt 62, 415, 416), die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat (Cramer/Perron in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 263 Tz. 16e; Fischer, 60. Aufl., § 263 Tz. 32; SSW-StGB/Satzger, § 263 Tz. 38; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Feinendegen, NJW 2007, 787, 788; Gaede, HRRS 2007, 16; Krack, ZIS 2007, 103, 105; Kubiciel, HRRS 2007, 68, 69 f.; Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254, 255; Reinhart, SpuRt 2007, 52, 53 f.; Saliger/Rönnau/Kirch-Heim, NStZ 2007, 361, 362 ff.; vgl. auch Maaß, GA 1984, 264, 280 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand, S. 471).
  • BGH, 11.03.2014 - 4 StR 479/13

    Wettbetrug (konkludente Täuschung über die Manipulation der Wette:

    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass ein Wettteilnehmer, der den Gegenstand des Wettvertrags zu seinen Gunsten beeinflusst, einen Betrug begeht, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Vertrags verschweigt: Dem Vertragsangebot könne die stillschweigende Erklärung entnommen werden, der Wetter selbst habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtswidrige Manipulation verändert; in dem Verschweigen der Manipulation liege eine Täuschung durch schlüssiges Handeln (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 313/79, BGHSt 29, 165, 167 f.; vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 169, 171 f.; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 106 f.; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 125/12, wistra 2013, 186, 187; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 580/11, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 3).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 125/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Tz. 16 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 313/79, BGHSt 29, 165, 167 f.; RG, Urteil vom 17. Dezember 1928 - III 1006/28, RGSt 62, 415, 416), die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat (Cramer/Perron, in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 263 Tz. 16e; Fischer, 60. Aufl., § 263 Tz. 32; SSW-StGB/Satzger, § 263 Tz. 38; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Feinendegen, NJW 2007, 787, 788; Gaede, HRRS 2007, 16; Krack, ZIS 2007, 103, 105; Kubiciel, HRRS 2007, 68, 69 f.; Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254, 255; Reinhart, SpuRt 2007, 52, 53 f.; Saliger/Rönnau/Kirch-Heim, NStZ 2007, 361, 362 ff.; vgl. auch Maaß, GA 1984, 264, 280 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand, S. 471).
  • BGH, 09.12.1986 - 1 StR 596/86

    Aufhebung eines Urteils wegen fehlender Erörterung des Mordmerkmals - Mord in der

    Dabei genügt nicht, daß er sie nur in einer äußerlichen Weise wahrnimmt; er muß sie in ihrer Bedeutung für die Tat bewußt erfassen (BGH NJW 1978, 710; 1980, 793; BGH NStZ 1981, 140; BGH StV 1981, 277).
  • OLG Hamm, 20.03.2020 - 19 U 230/19
    Soweit in bestimmten Handlungen die stillschweigende Erklärung erblickt wird, keine Manipulationen vorgenommen zu haben oder zu beabsichtigen, wie z. B. beim Abschluss einer Wette eine Erklärung des Inhalts, den Ausgang des gewetteten Ereignisses nicht durch Bestechung, Doping o. Ä. beeinflusst zu haben (BGH 4 StR 125/12 v. 20.12.2012, Juris-Rn. 30; 3 StR 313/79 v. 19.12.1979, Juris-Rn. 6), sind die dortigen Umstände mit denen der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar:.
  • OLG Hamm, 12.05.2020 - 19 U 689/19
    Soweit in bestimmten Handlungen die stillschweigende Erklärung erblickt wird, keine Manipulationen vorgenommen zu haben oder zu beabsichtigen, wie z. B. beim Abschluss einer Wette eine Erklärung des Inhalts, den Ausgang des gewetteten Ereignisses nicht durch Bestechung, Doping o. Ä. beeinflusst zu haben (BGH 4 StR 125/12 v. 20.12.2012, Juris-Rn. 30; 3 StR 313/79 v. 19.12.1979, Juris-Rn. 6), sind die dortigen Umstände mit denen der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar:.
  • OLG Hamm, 29.05.2020 - 19 U 960/19
    Soweit in bestimmten Handlungen die stillschweigende Erklärung erblickt wird, keine Manipulationen vorgenommen zu haben oder zu beabsichtigen, wie z. B. beim Abschluss einer Wette eine Erklärung des Inhalts, den Ausgang des gewetteten Ereignisses nicht durch Bestechung, Doping o. Ä. beeinflusst zu haben (BGH 4 StR 125/12 v. 20.12.2012, Juris-Rn. 30; 3 StR 313/79 v. 19.12.1979, Juris-Rn. 6), sind die dortigen Umstände mit denen der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar:.
  • OLG Hamm, 28.04.2020 - 19 U 192/19
    Soweit in bestimmten Handlungen die stillschweigende Erklärung erblickt wird, keine Manipulationen vorgenommen zu haben oder zu beabsichtigen, wie z. B. beim Abschluss einer Wette eine Erklärung des Inhalts, den Ausgang des gewetteten Ereignisses nicht durch Bestechung, Doping o. Ä. beeinflusst zu haben (BGH 4 StR 125/12 v. 20.12.2012, Juris-Rn. 30; 3 StR 313/79 v. 19.12.1979, Juris-Rn. 6), sind die dortigen Umstände mit denen der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar:.
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