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   BGH, 06.10.2005 - 3 StR 319/05   

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https://dejure.org/2005,5923
BGH, 06.10.2005 - 3 StR 319/05 (https://dejure.org/2005,5923)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2005 - 3 StR 319/05 (https://dejure.org/2005,5923)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 3 StR 319/05 (https://dejure.org/2005,5923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StGB; § 250 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
    Sukzessive Mittäterschaft (Zunutzemachen des Einsatzes einer Waffe nach Mittäterexzess); Einbeziehung früherer Urteile in neu zu bildende Jugendstrafe (einheitliche Rechtsfolgenbemessung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Erpresserischer Menschenraub; Drohen mit einem Klappmesser; Auf eine erstrebte Vermögensverfügung oder auf die Verhinderung eines Fluchtversuchs gerichtete Drohung; Aufrechterhalten einer ...

  • Judicialis

    StGB § 53; ; StGB § 55; ; StGB § 239 a Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 253; ; StGB § 255; ; WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ; JGG § 31 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 2
    Messer als Waffe oder als gefährliches Werkzeug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 12
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen; Bemächtigungslage; Stabilisierung;

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - 3 StR 319/05
    a) Der Generalbundesanwalt hat zu Recht ausgeführt, dass das Vorliegen eines vollendeten erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB zu prüfen sein wird (vgl. BGH NStZ 2003, 604).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 531/92

    Abgenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - 3 StR 319/05
    Darüber hinaus ist für die jetzt und früher abgeurteilten Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung erforderlich (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 224/01

    Schwerer Raub; Schreckschußpistole; Verletzungsabsicht; Verwendung eines

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - 3 StR 319/05
    Es liegt mehr als nahe, dass damit die Angeklagten K. und G. ihr Einverständnis mit dem Vorgehen von B. zum Ausdruck gebracht und sich die durch den Messereinsatz geschaffene massive Einschüchterung des Geschädigten zunutze gemacht haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, regelmäßig die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH NStZ-RR 2006, 12, 13 für den Fall eines Klappmessers).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2014 - 1 Ws 254/13

    Rahmengebühren, Bemessung

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Gebührenrahmen für die Grundgebühr - anders als die nach der Ordnung des Gerichts differenzierenden Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren (Nr. 4106 ff. VV RVG) - für sämtliche Strafverfahren gilt und deshalb insbesondere bei den Bemessungskriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine unterdurchschnittliche, durchschnittliche (Mittelgebühr) oder überdurchschnittliche Gebühr angemessen ist, nicht nur die bei dem Amtsgericht anhängigen Verfahren, sondern sämtliche Strafverfahren sind, auch diejenigen, die sehr umfangreiche und/oder schwierige Sachverhalte bzw. rechtliche Problemstellungen zum Gegenstand haben können, wie z. B. Schwurgerichtssachen oder Wirtschaftsstrafsachen (vgl. Kotz, NStZ-RR 2006, 12- 9, 132).
  • KG, 03.11.2015 - 121 Ss 203/15

    Beisichführen eines gefährlichen Werkezugs

    Das Amtsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Klappmesser, das der Angeklagte bei der Tat in der rechten Hosentasche trug, um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB handelt (vgl. BGHSt 52, 257 - juris Rdn. 34; BGH NStZ-RR 2006, 12; 2005, 340; zur Auslegung des Begriffs vgl. ferner eingehend OLG Schleswig NStZ 2004, 212; KG StV 2008, 473).
  • LG Köln, 08.09.2022 - 324 KLs 13/22
    und dem unbekannten Mittäter ausnutzte, um an den Inhalt des Tresors zu gelangen (BGH, Urteil vom 06.10.2005 - 3 StR 319/05).
  • LG Paderborn, 29.03.2021 - 8 KLs 22/20
    Es steht zwar nicht sicher fest, dass die Verwendung des Schlagstocks von Anfang an geplant gewesen ist, der Angeklagte hat sich aber zumindest stillschweigend mit dem Einsatz des Schlagstocks einverstanden erklärt und sich die durch die Verwendung des Schlagstocks bewirkte massive Einschüchterung zunutze gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2005 - 3 StR 319/05).
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