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   BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16   

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BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16 (https://dejure.org/2017,11061)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - 3 StR 335/16 (https://dejure.org/2017,11061)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 3 StR 335/16 (https://dejure.org/2017,11061)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 210 Abs. 3 StPO; § 24 StPO; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht durch Entscheidung des Beschwerdegerichts (besondere Gründe; Grenze der objektiven Willkür; Sicherstellung der Unvoreingenommenheit der Hauptverhandlung; jahrelange dienstliche Tätigkeit des Angeklagten an dem ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 S 2 StPO, § 16 S 3 StPO, § 210 Abs 3 S 1 Alt 2 StPO
    Örtliche Zuständigkeit nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

  • IWW

    § 338 Nr. 4 StPO, Art. ... 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 331 Abs. 1 StGB, § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 7 Abs. 1 StPO, § 9 StGB, § 8 Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 210 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StPO, § 16 Satz 2, 3 StPO, § 210 Abs. 3 StPO, § 24 Abs. 1 StPO, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 261 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 1, 3, § 244 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts; Zuständigkeitsbestimmung zur Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung ; Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts; Zuständigkeitsbestimmung zur Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung; Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Örtliche Zuständigkeit nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlerhafte Verwertung von Akten im Strafurteil - und die Rüge im Revisionsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Beschwerdegericht - vor einem benachbarten Gericht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 16, 210, 338 StPO; Art. 101 GG
    Eröffnung vor einem anderen Gericht zur Sicherung einer unvoreingenommenen Verhandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2635
  • NStZ 2017, 420
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.09.2005 - 2 BvR 1229/05

    Willkürlicher Entzug des gesetzlichen Richters; Zuweisung an ein anderes Gericht

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16
    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dahin verfassungskonform auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper belassen muss, außer wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, juris Rn. 4 f.; vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99, StV 2000, 537; vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, juris Rn. 2).

    Als ein solcher Grund kommt namentlich die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung in Betracht; so hat etwa das Bundesverfassungsgericht eine in diesem Sinne sachgerechte Erwägung darin gesehen, dass das Beschwerdegericht "offensichtlich die Besorgnis (hatte), die bisher mit der Sache befaßten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung ... geführt haben, innerlich nicht voll akzeptieren' (Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, aaO, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, aaO, Rn. 4 ("Frage einer nicht auszuschließenden Voreingenommenheit des Ausgangsgerichts")).

    Aber auch andere Gesichtspunkte können im Einzelfall ausschlaggebend sein, beispielsweise die Vermeidung gravierender Verfahrensnachteile für den Angeklagten (so BVerfG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, aaO, Rn. 4 f.).

  • BVerfG, 30.06.1999 - 2 BvR 1067/99

    Zur Bestimmung einer anderen Strafkammer für die Durchführung des Hauptverfahrens

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16
    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dahin verfassungskonform auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper belassen muss, außer wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, juris Rn. 4 f.; vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99, StV 2000, 537; vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, juris Rn. 2).

    Seine Entscheidung ist bis zur Grenze objektiver Willkür hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99, aaO).

    Ebenso hat berücksichtigt werden dürfen, dass das Landgericht Verden die Nichteröffnung des Hauptverfahrens damit begründet hatte, dass der Angeklagte "höchstwahrscheinlich freizusprechen' sei, und sich mithin nicht damit begnügt hatte, den hinreichenden Tatverdacht zu verneinen (zur Bedeutung der Begründung der Ablehnungsentscheidung für die Zuständigkeitsbestimmung s. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99, aaO).

  • BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens unter dem

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16
    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dahin verfassungskonform auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper belassen muss, außer wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, juris Rn. 4 f.; vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99, StV 2000, 537; vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, juris Rn. 2).

    Als ein solcher Grund kommt namentlich die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung in Betracht; so hat etwa das Bundesverfassungsgericht eine in diesem Sinne sachgerechte Erwägung darin gesehen, dass das Beschwerdegericht "offensichtlich die Besorgnis (hatte), die bisher mit der Sache befaßten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung ... geführt haben, innerlich nicht voll akzeptieren' (Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, aaO, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, aaO, Rn. 4 ("Frage einer nicht auszuschließenden Voreingenommenheit des Ausgangsgerichts")).

  • BGH, 31.03.2011 - 3 StR 460/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tätigkeitsdelikt); örtliche

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16
    Er war erst weniger als zwei Jahre vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts s. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, StraFo 2011, 271, 273; vom 31. März 2011 - 3 StR 460/10, BGHR StGB § 9 Erfolg 3) in den vorläufigen Ruhestand versetzt worden.
  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16
    Eine über die Eröffnung des Hauptverfahrens hinausgehende Bindungswirkung hat dessen Eröffnungsbeschluss nicht (so Marcelli, NStZ 1986, 59, 61; LR/Stuckenberg aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 192 f. (bezüglich der Bestimmung des Schwurgerichts statt der zuständigen Jugendkammer); aA Meyer-Goßner, JR 1979, 384, 385 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 210 Rn. 10; Radtke/Hohmann/Reinhart, StPO, § 210 Rn. 8).
  • BGH, 31.03.2011 - 3 StR 400/10

    Aufzeichnungsfalle; Recht auf ein faires Verfahren (Belehrungspflicht;

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16
    Er war erst weniger als zwei Jahre vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts s. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, StraFo 2011, 271, 273; vom 31. März 2011 - 3 StR 460/10, BGHR StGB § 9 Erfolg 3) in den vorläufigen Ruhestand versetzt worden.
  • BGH, 14.08.2008 - 3 StR 181/08

    Beweisantrag (Konnexität); Beweisermittlungsantrag; Zeugenbeweis (Beweisziel;

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16
    Selbst im Fall einer lediglich nicht eindeutig gefassten Beweisbehauptung hätte es dem Antragsteller oblegen, auf ein Missverständnis des Gerichts hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171, 172; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 371 mwN).
  • KG, 30.08.2021 - 2 Ws 79/21

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Betäubungsmitteldelikt: Verwertbarkeit der

    Mit ihrer ausführlich begründeten Rechtsansicht in dem angefochtenen Beschluss, die nicht nur im Widerspruch zur Ansicht des Senats, sondern auch der Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Rostock, Schleswig, Düsseldorf und Brandenburg steht, hat sich die 25. Strafkammer in einer Weise festgelegt, die besorgen lässt, dass sie sich die Auffassung des Senats nicht innerlich zu eigen machen kann (vgl. BGH NStZ 2017, 420).
  • BGH, 19.09.2017 - 5 StR 593/16

    Rechtsfehlerhafte Annahme fehlender örtlicher Zuständigkeit (Einwand der

    Ein entsprechender Beschluss entfaltet aber keine Bindungswirkung in Bezug auf die spätere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine Rüge gemäß § 16 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 335/16, NStZ 2017, 420; Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 192 f.; LRStPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 210 Rn. 42 aE; Marcelli NStZ 1986, 59).
  • BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21

    Rüge der örtlichen Zuständigkeit (keine erneute Überprüfung des Vorliegens eines

    Ein entsprechender Beschluss entfaltet aber keine Bindungswirkung in Bezug auf die spätere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine Rüge gemäß § 16 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 10; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 335/16, BGHR StPO § 210 Abs. 3 Zurückverweisung 2 Rn. 8 mwN).
  • KG, 30.08.2021 - 2 Ws 93/21

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Betäubungsmitteldelikt: Verwertbarkeit der

    Mit ihrer ausführlich begründeten Rechtsansicht in dem angefochtenen Beschluss, die nicht nur im Widerspruch zur Ansicht des Senats, sondern auch der Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Rostock, Schleswig, Düsseldorf und Brandenburg steht, hat sich die 25. Strafkammer in einer Weise festgelegt, die besorgen lässt, dass sie sich die Auffassung des Senats nicht innerlich zu eigen machen kann (vgl. BGH NStZ 2017, 420).
  • KG, 25.07.2023 - 2 Ws 82/23

    Prüfungsumfang bei Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses

    Für die Anordnung, die Hauptverhandlung gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vor einer anderen großen Strafkammer stattfinden zu lassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 335/16 -, juris), besteht kein Anlass.
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